Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.2000, Az.: BVerwG 8 C 1.00
Einstellung des Verfahrens nach Zurücknahme des Rechtsmittels
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 1.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 29286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Cottbus - 09.06.1999 - AZ: 1 K 77/96
- BVerwG - 24.02.2000 - AZ: BVerwG 8 B 356.99; 8 C 1.00
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 9, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 115 360 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Juni 1999 mit den Schriftsätzen vom 10. November 2000 bzw. 27. November 2000 zurückgenommen.
Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO u[...]. Dies entspricht dem vom Beklagten mitgeteilten aktuellen Verkehrswert.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 115 360 DM festgesetzt.
[...] die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.
Dr. Pagenkopf
Postier