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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.2000, Az.: BVerwG 8 C 1.00

Einstellung des Verfahrens nach Zurücknahme des Rechtsmittels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.2000
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 1.00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 29286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Cottbus - 09.06.1999 - AZ: 1 K 77/96
BVerwG - 24.02.2000 - AZ: BVerwG 8 B 356.99; 8 C 1.00

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Dezember 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bis 9, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 115 360 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 9. Juni 1999 mit den Schriftsätzen vom 10. November 2000 bzw. 27. November 2000 zurückgenommen.

2

Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO u[...]. Dies entspricht dem vom Beklagten mitgeteilten aktuellen Verkehrswert.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 115 360 DM festgesetzt.

[...] die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.

Dr. Müller
Dr. Pagenkopf
Postier