Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.2000, Az.: BVerwG 8 B 356.99; 8 C 1.00
Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 356.99; 8 C 1.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 33474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Cottbus - 09.06.1999 - AZ: 1 K 77/96
- nachfolgend
- BVerwG - 13.12.2000 - AZ: BVerwG 8 C 1.00
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Juni 1999 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 180 250 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit die Frage zu klären, ob in Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung (u.a. BVerwGE 108, 157) in bestimmten Fällen nicht der vor dem 30. Januar 1933 abgeschlossene Kaufvertrag über ein Grundstück, wohl aber die nachträglich erklärte Auflassung zu einem Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG geführt haben kann.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 1.00 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dr. Pagenkopf
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