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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1994, Az.: BVerwG 7 B 68.94

Anforderungen an die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 68.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen - 01.02.1994 - AZ: 5 K 68/92

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Sonstige Beteiligte

1. ... und 2. ... sowie 4. ... bis 8. ...
vertreten durch den Beigeladenen zu 8, in Erbengemeinschaft

3. ...

8. ... in Erbengemeinschaft

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. August 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. Februar 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Meiningen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt der Schlußentscheidung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der I.GmbH gegen einen auf § 6 Abs. 6 a VermG gestützten Bescheid des Beklagten, mit dem die Berechtigung der Beigeladenen zu 1, 2 sowie 4 bis 8 in bezug auf die Rückgabe bestimmter, im einzelnen näher bezeichneter Grundstücke festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die I.GmbH stehe mittelbar zu hundert Prozent im Eigentum der Beigeladenen zu 3, der Treuhandanstalt. Damit fehle diesem Unternehmen in einem Verfahren nach dem Vermögensgesetz die "Aktivlegitimation"; es bestehe insoweit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG "eine gesetzliche Verfahrens- und Prozeßstandschaft" der Treuhandanstalt. Durch die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens könne dem Kläger keine Rechtsstellung zuwachsen, die das in der Gesamtvollstreckung befindliche Unternehmen selbst nicht habe.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist begründet.

3

Die Sache hat zwar entgegen der Auffassung der Beschwerde keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; das Vorbringen der Beschwerde ergibt jedoch einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, auf dem das Urteil beruht. Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - (NJW 1994, 1810) entschieden, daß die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 VermG keine Prozeßstandschaft der Treuhandanstalt für das verfügungsberechtigte Unternehmen, sondern allein eine gesetzliche Vertretung begründet. Diese gesetzliche Vertretung, die die sonst bestehende Vertretung durch das zuständige Gesellschaftsorgan verdrängt, kann der aus § 8 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung folgenden Prozeßstandschaft des Klägers für die der Gesamtvollstreckung unterliegende I.GmbH nicht entgegenstehen. Der Kläger macht also kraft seiner Verwalterstellung prozessual ein Recht der Gesellschaft im eigenen Namen geltend; daraus folgt seine Prozeßführungsbefugnis. Das Verwaltungsgericht hat unbeschadet des Umstandes, daß es die Klage als unbegründet abgewiesen hat, in der Sache fehlerhaft die Prozeßführungsbefugnis des Klägers verneint. Den darin liegenden Verfahrensfehler nimmt der Senat zum Anlaß, das angefochtene Urteil gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer