Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.04.1981, Az.: BVerwG 8 B 12/81
Verletzung des Gleichheitssatzes bei unterschiedlicher Bemessung der Steuer für verpachtete und nicht verpachtete Jagden; Gegenstand der Jagdsteuer ; Vergleich der Jagdpacht und der Eigenjagd im Hinblick auf den Gesichtspunkt des über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden besonderen Aufwands an Einkommen oder Vermögen; Rechtsbeeinträchtigung des Pächters im Fall einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Eigentümer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 12/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 17.02.1975 - AZ: AN 1769-I/74
- VGH Bayern - 01.06.1979 - AZ: 137 IV 75
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StB 1982, 52
- Verw Rspr. 32, 887
- VerwRspr 32, 887 - 889
- VwRspr 1981, 887-889 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts verstößt nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil die Satzung für die Bemessung des Jahresjagdwerts als Grundlage der Jagdsteuer bei verpachteten Jagden auf den gemäß Pachtvertrag zu entrichtenden Pachtpreis und für nicht verpachtete Jagden von Grundeigentümern, die das Jagdrecht im Rahmen eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebes oder eines Gewerbebetriebes ausüben, auf den gewöhnlich zu erzielenden Pachtpreis oder auf Antrag des Steuerpflichtigen statt dessen auf die tatsächliche Roheinnahme aus der Jagd abstellt.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und Dr. David
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juni 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 735,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Der Kläger beruft sich für seinen Antrag auf Zulassung der Revision zu Unrecht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerdevorbringen keine grundsätzliche Bedeutung.
Nicht ohne weiteres sicher ist, daß die Beschwerde den an ihre Zulässigkeit zu stellenden Anforderungen genügt: § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt von einem auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsbegehren, daß "in der Beschwerdeschrift ... die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt", also mit der gebotenen Präzision herausgearbeitet wird, welche bisher nicht hinreichend geklärte (revisible) Rechtsfrage nach Meinung des Beschwerdeführers in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klären sein sollte. Dem wird das Beschwerdevorbringen des Klägers zumindest überwiegend nicht gerecht. Der einzig innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene und dementsprechend auch einzig beachtliche (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Januar 1966 - BVerwG V B 148.65 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 50 S. 54 [55]) Schriftsatz vom 9. August 1979 enthält überwiegend Ausführungen, die für die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage nichts hergeben. Das gilt z.B. für die Behauptung, daß das in der Jagdsteuersatzung vom 5. Juni 1961 enthaltene Gebot, "ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse ... nicht zu berücksichtigen" (§ 6 Abs. 1 Satz 2), "bei der Rechtsanwendung laufend durchbrachen und [damit] der [irrevisiblen] Satzung zuwidergehandelt" werde (Beschwerdeschrift S. 2). Es gilt ebenso z.B. für die Behauptung, daß "der Satzungsgeber ... versäumt" habe, "nach anerkannten Rechtsgrundsätzen des Rechtsstaates die maßgebenden Bestimmungen der Satzung zu überprüfen und zu ergänzen" (Beschwerdeschrift a.a.O.).
Als im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt könnte allenfalls die Ansicht des Klägers anzusehen sein, daß in dem von ihm angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden müsse, ob eine Differenzierung, wie sie in den §§ 5 und 6 der Satzung vom 5. Juni 1961 einerseits für verpachtete und andererseits für nicht verpachtete Jagden vorgesehen ist, dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) widerspricht. Dem braucht für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn die Beschwerde ist in diesem Vorbringen jedenfalls unbegründet. Jene Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist ohne weiteres zu verneinen.
"Gegenstand der Jagdsteuer ist die Ausübung des Jagdrechts, mit der ein über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender besonderer Aufwand an Einkommen oder Vermögen verbunden ist, der regelmäßig auch eine überdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erkennen läßt" (BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 1 [2]). Für die Erhebung von Jagdsteuer gilt - ebenso wie anderweit - der Grundsatz, daß "der Gesetzgeber ... hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit" hat und dieser "Gestaltungsfreiheit ... durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt" ist, "wo ein einleuchtender Grund für eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung von Sachverhalten fehlt und diese daher willkürlich wäre" (Beschluß vom 13. Juni 1978 a.a.O.). Davon kann bei den §§ 5 und 6 der Satzung vom 5. Juni 1961 ersichtlich keine Rede sein.
Das Berufungsgericht hat § 6 der Satzung vom 5. Juni 1961 dahin ausgelegt, daß die dortige - nicht verpachtete Jagden bevorzugende - Regelung solche Fälle erfasse, in denen das Jagdrecht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werde oder es ausschließlich einem vom Eigentümer geführten anderen Gewerbebetrieb diene (UA S. 18). Von dieser Auslegung ist auszugehen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Angesichts dessen stellt sich die Frage nach der Wahrung des Gleichheitssatzes wie folgt:
Maßgebender Gesichtspunkt hat "der ... über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende besondere Aufwand an Einkommen oder Vermögen" zu sein. Um im Hinblick auf ihn die Fälle der Jagdpacht und die Fälle der Eigenjagd miteinander vergleichen zu können, muß dem "Aufwand", den der Jagdpächter erbringen muß, der "Ertrag" gegenübergestellt werden, auf den der Eigentümer "verzichtet", wenn er seine Jagd nicht verpachtet. Zu fragen ist folglich, ob sich der "Aufwand" des Jagdpächters und der "Ertragsverzicht" des Eigentümers - und zwar des Eigentümers, der das Jagdrecht im Rahmen eines eigenen Betriebes ausübt - unter dem Gesichtswinkel des "über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden besonderen Aufwand[es] an Einkommen oder Vermögen" typischerweise so wenig voneinander unterscheiden, daß eine den Eigentümer bevorzugende Besteuerungsweise als willkürlich angesehen werden muß. Diese Frage beantwortet sich im verneinenden Sinne von selbst.
Es kommt hinzu:
Der Kläger verlangt mit der Klage die Aufhebung des an ihn ergangenen Steuerbescheides. Dieser Antrag wäre selbst dann unbegründet, wenn die auf den Gleichheitssatz gestützten Bedenken gerechtfertigt wären. Denn in diesem Falle ergäbe sich, daß nicht die Besteuerung der Pächter nach Maßgabe des "Pachtpreises" (§ 5 Abs. 1 der Satzung vom 5. Juni 1961), sondern die Bevorzugung der Eigentümer (§ 6, insbesondere Abs. 2 Satz 1: "Roheinnahme als Jagdwert") unangemessen und gleichheitswidrig wäre. Das führte zur Nichtigkeit (nicht des § 5, sondern) des § 6 (Abs. 2) der Satzung vom 5. Juni 1961 und hätte keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers.
Auf die in den Schriftsätzen vom 19. September und 22. November 1979 enthaltenen Ausführungen zum angeblichen Vorliegen von Verfahrensmängeln (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht einzugehen. Diese Schriftsätze sind erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen und daher nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 735,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den § 13 f. GKG.
Türke
Dr. David