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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1977, Az.: I ZR 18/76

Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) auf Lohnfuhrverträge ; Beschränkung der allgemeine Obhutspflicht des Fuhrunternehmers für das zum Transport übernommene fremde Eigentum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.04.1977
Aktenzeichen
I ZR 18/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 06.01.1976
LG Hamburg

Fundstelle

  • MDR 1977, 911 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Fuhrunternehmer Horst T., B. Straße 201, ... D.

Prozessgegner

Firma G. Allgemeine Vers.-AG., von W.-Straße 4/14, ... K.,
vertreten durch die Direktoren B. und S.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung des § 6 Abs. 3 AGNB, wonach die betriebssichere Verladung des Gutes auf dem Fahrzeug und ebenso die Ladearbeit auf dem Fahrzeug allein dem Fuhrunternehmer obliegt, auf Lohnfuhrverträge.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Rebitzki
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 12. Zivilsenat, an Verkündungs Statt zugestellt am 6. Januar 1976, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der Firma F. AG den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Leistung von Schadensersatz im Betrage von 45.654,- DM in Anspruch.

2

Die Firma F. AG in Düsseldorf hatte von der Firma Gebr. H. in Viersen eine Siebschneckenzentrifuge gemietet (Höhe 1,70 m, Breite 1,10 m, Tiefe 1,80 m, Gewicht 1,1 to). Beim Rücktransport von Düsseldorf nach Viersen am 4. März 1971 kippte die Maschine über die Rückwandklappe des Lastkraftwagens, auf dem sie nicht befestigt worden war, auf die Straße und wurde dabei so schwer beschädigt, daß der Schaden als Totalschaden abgerechnet wurde.

3

Lastkraftwagen und Fahrer zu dieser Fahrt hatte der Beklagte aufgrund eines Vertrages mit der Firma F. zur Verfügung gestellt.

4

Die Klägerin hat behauptet, der Fahrer sei zu schnell gefahren und habe dadurch das Abstürzen der Maschine verursacht; eine Befestigung der Maschine auf dem Lastkraftwagen sei nicht erforderlich gewesen, weil die Maschine angesichts ihres Gewichts eine normalen Transportbeanspruchungen genügende Standfestigkeit gehabt habe. Sie hat Schadensersatz sowohl aus dem Transportvertrag ihrer Versicherungsnehmerin mit dem Beklagten als auch aus unerlaubter Handlung verlangt.

5

Der Beklagte hat vorgetragen, für den Vertrag seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) vereinbart; nach § 26 AGNB sei der Anspruch verjährt.

6

Einem Anspruch nach § 831 BGB stehe entgegen, daß der Fahrer das Verladepersonal der Firma F. ausdrücklich aufgefordert habe, die Maschine auf dem Lastkraftwagen zu befestigen; dies sei abgelehnt worden. Ihn, den Beklagten, treffe auch kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; nach seiner Auffassung sind vertragliche Ansprüche nach § 26 AGNB verjährt; Ansprüche aus §§ 823 ff BGB kämen nicht in Betracht, weil die Firma F. nicht Eigentümerin der Maschine gewesen sei.

8

Im ersten Berufungsrechtszug hat die Klägerin eine Erklärung der Firma H. vorgelegt, wonach diese alle Rechte aus ihrem Eigentum auf die Klägerin übertragen hat. Die Klägerin hat ferner bestritten, daß die AGNB Inhalt des Vertrages der Firma F. mit dem Beklagten gewesen seien.

9

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 31. Juli 1973 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil das eigene Mitverursachen der Firma F. an der Entstehung des Schadens (durch das Nichtbefestigen der Maschine auf dem Lastkraftwagen) so sehr überwiege, daß die dem Kraftfahrer vorgeworfene zu schnelle Fahrweise demgegenüber nicht ins Gewicht fallen könne.

10

Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat das Berufungsurteil durch Urteil vom 17. Januar 1975 (- I ZR 119/73 - NJW 75, 780 = MDR 75, 469 [BGH 17.01.1975 - I ZR 119/73]) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Maßgeblich für die Aufhebung war der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen habe entscheiden dürfen, ob eine Befestigung der Maschine bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu fordern gewesen wäre und ob und in welchem Umfang das Unterlassen einer besonderen Befestigung gegenüber dem Fahrverhalten des Kraftfahrers ursächlich geworden sei; es könne dem Berufungsgericht auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die Ansicht verträte, der Fahrweise des Kraftfahrers sei kein die Abwägung nach § 254 BGB beeinflussender Umstand zu entnehmen, insbesondere könne dem vom Berufungsgericht in allgemeiner Formulierung aufgestellten Satz nicht zugestimmt werden, ein Kraftfahrer sei nicht verpflichtet, sein Fahrverhalten an seiner Ladung zu orientieren.

11

In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe im Verlauf des Rechtsstreits immer wieder die Auffassung vertreten, der Schaden sei deshalb eingetreten, weil die Zentrifuge auf dem Fahrzeug nicht befestigt worden sei; der Beklagte trage ferner vor, im Rahmen des Lohnfuhrvertrages seien die AGNB vereinbart worden. Beide Behauptungen bestreite die Klägerin nicht mehr. Sie mache sich vielmehr insoweit den Sachvortrag des Beklagten zu eigen.

12

Das Oberlandesgericht hat nunmehr bis auf einen Teil des geltendgemachten Zinsanspruchs der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

13

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils

14

weiterverfolgt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

1.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch nach § 831 BGB wegen Verletzung des Eigentums aus abgetretenem Recht der Eigentümerin, der Firma H. begründet. Mach § 6 Abs. 3 AGNB habe der Fuhrunternehmer die volle Verantwortung für das betriebssichere Verstauen der Ladung. Das gelte auch für den Lohnfuhrvertrag; der Unternehmer sei derjenige, der die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs bei der Beförderung von Gütern und die Eigenschaften seines Fahrzeuges kennen müsse, und der deshalb beurteilen könne, welche Vorkehrungen (Befestigungen usw.) zur Schadensverhütung erforderlich seien; auch richteten sich allein an ihn die entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der Straßenverkehrsordnung (StVO).

16

Dieser ihn treffenden Verantwortung habe sich der Kraftfahrer nicht dadurch entledigen können, daß er, wie er - den Ausführungen des Havarie-Zertifikates vom 6. Juli 1971 zuwider - behaupte, das Verladepersonal der Firma F. ausdrücklich gebeten habe, die Maschine auf dem Fahrzeug wegen ihrer hohen Schwerpunktlage zu befestigen, was aber von diesem abgelehnt worden sei. Es könne offen bleiben, ob sich Aufforderung und Ablehnung in dieser Weise vollzogen hätten; denn hätte sich das Personal geweigert, dann hätte der Kraftfahrer als der Verantwortliche die Befestigung vornehmen müssen; oder äußerstenfalls, falls ihm die betriebssichere Verladung nicht möglich gewesen wäre, hätte er die Durchführung des Transports ablehnen müssen.

17

2.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

18

Ob der Kraftfahrer die Beschädigung der Maschine widerrechtlich durch Unterlassen zur Sicherung erforderlicher Maßnahmen verursacht hat und der Beklagte demnach nach § 831 BGB zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet ist, hängt zunächst davon ab, ob der Beklagte eine allgemeine Rechtspflicht hatte, das zum Transport übernommene fremde Eigentum vor jeglicher Beschädigung während des Transports bis zur Ablieferung zu sichern. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, daß, wer als Frachtführer, Lagerhalter oder Spediteur fremdes Gut entgegennimmt, um es gegen Entgelt zu befördern, befördern zu lassen oder einzulagern, auch ohne vertragliche Verpflichtung Sorgfalt auf die Erhaltung und Bewahrung des Gutes verwenden muß. Versäumt er diese Sorgfalt und kommt das Gut dadurch zu Schaden, so liegt der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vor (RGZ 102, 38, 42; 105, 302, 304; BGHZ 9, 301, 307; 46, 140, 146). Der Beklagte hatte demnach die allgemeine Rechtspflicht, für die Sicherung der Maschine während des Transports gegen ein Abstürzen zu sorgen. Eine solche allgemeine Obhutspflicht besteht dann nicht, wenn gerade die vertragliche Regelung dem Beklagten bestimmte Pflichten abnimmt oder differenziert. Im Streitfall sind die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) Inhalt des Vertrages. Nach § 6 Abs. 1 AGNB ist das Be- und Entladen der Güter durch den Auftraggeber vorzunehmen. Hierbei ist unter Beladen die Bewegung des Gutes bis zum Wagenboden, unter Entladen die Bewegung des Gutes in umgekehrter Richtung zu verstehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGNB). Nach § 6 Abs. 3 AGNB obliegt die betriebssichere Verladung des Gutes auf dem Fahrzeug dem Unternehmer; ebenso die Ladearbeit auf dem Fahrzeug, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Danach ist das Befestigen des Gutes auf dem Lastwagen Sache des Fuhrunternehmers. Die allgemeine Obhutspflicht des Fuhrunternehmers für das zum Transport übernommene fremde Eigentum kann deshalb nur dann beschränkt sein, wenn eine Vereinbarung anderen Inhalts getroffen worden ist oder Besonderheiten des Vertragsverhältnisses eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers erfordern. Besonderheiten des Vertragsverhältnisses können in dessen rechtlicher Gestaltung, aber auch durch die tatsächlichen Umstände (z.B. durch den Gegenstand des Transports) gegeben sein. Beide Gesichtspunkte sind im Streitfall zu berücksichtigen. Es handelt sich, wie im ersten Revisionsurteil ausgeführt ist, um einen Lohnfuhrvertrag, d.h. um die Stellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer zur Durchführung von Transporten, bei denen der Auftraggeber das zu transportierende Gut und das Ziel des Transports bestimmt. Die Vorschriften über den Frachtvertrag sind jedenfalls insoweit entsprechend anzuwenden, als dies durch die Sachnähe gerechtfertigt ist (vgl. auch § 25 AGNB). Auf Besonderheiten des Lohnfuhrvertrages ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Die Möglichkeit, Güter der verschiedensten Art transportieren zu lassen, ohne daß der Unternehmer durch Stellung eines bestimmten Fahrzeugs und eines besonders eingewiesenen Fahrers im Einzelfall Einfluß nehmen kann, läßt es richtig erscheinen, dem Auftraggeber jedenfalls insoweit einen Teil der Verantwortung zu übertragen, als es sich um Transporte handelt, bei denen nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, daß ein Frachtführer über bessere Kenntnisse hinsichtlich der Verladung verfügt als der Absender, insbesondere dann, wenn Lastkraftwagen und Fahrer nicht speziell für Transporte solcher Art zur Verfügung gestellt sind, die zu dem Schaden geführt hat. Ein solcher Fall liegt hier vor. Nach dem Vertrag vom 31. Januar 1968 (GA 62) zwischen den N. P. GmbH (identisch mit F. AG - GA 56) und der Firma Caspar K. KG (Rechtsvorgängerin des Beklagten) war überwiegend der Transport von Kreppsendungen vorgesehen, es konnten aber auch alle ein- und ausgehenden sonstigen Güter befördert werden. Der Transport der Siebschneckenzentrifuge (Höhe 1,70 m, Breite 1,10 m, Tiefe 1,80 m, Gewicht 1,1 to) war jedenfalls im Bereich der vertraglichen Beziehungen ein besonderer Auftrag, bei dessen Durchführung auch die Firma F. eine Mitwirkungspflicht hatte, soweit es um das Verladen und das Befestigen der Maschine auf dem Ladeboden ging. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob der Kraftfahrer eine Befestigung forderte oder selbst etwas zu tun verpflichtet war; sondern auch die Firma F. war verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Verantwortung nicht allein dem Beklagten zugerechnet werden.

19

Die Klägerin muß sich auch, wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt (Rev.U. S. 12/13), eine Pflichtverletzung der Firma F. zurechnen lassen. Denn der Beklagte hätte, wenn er allein von der Eigentümerin in Anspruch genommen worden wäre, im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die Firma F. gehabt, wenn auch deren Verhalten für den Schaden ursächlich gewesen wäre. Für die Firma F. hätte aber die Klägerin als deren Versicherer eintreten müssen; die Klägerin kann daher in diesem Umfang auch aus abgetretenem Recht des Eigentümers keinen Anspruch gegen den Beklagten geltend machen.

20

Das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung daher keinen Bestand haben.

21

II.

Das Revisionsgericht kann auch nicht die Klage abweisen, weil, wie die Revision meint, auch der aus § 831 BGB hergeleitete Anspruch nach § 26 AGNB verjährt sei.

22

Wie bereits dargelegt, ergibt sich die allgemeine Rechtspflicht der Obhut für fremdes Eigentum aus der Ausübung des Gewerbebetriebes und nicht aus der vertraglichen Regelung der AGNB. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung in drei Jahren verjähren (§ 852 BGB). Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ist zwar zulässig, bedarf aber einer ausdrücklichen Abrede (vgl. BGHZ 9, 301, 306), wie sie z.B. in den §§ 63, 64 ADSp enthalten ist (vgl. BGHZ 9, 1, 5; 55, 392, 399), nicht aber in den AGNB.

23

Der Beklagte kann daher dem auf § 831 BGB gestützten Anspruch nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegenhalten.

24

III.

1.

Mangels der erforderlichen Tatsachenfeststellungen kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

25

2.

Das Berufungsgericht wird sich in der erneuten Verhandlung mit der Frage zu befassen haben, in welchem Umfang das Verhalten beider Parteien zu dem Schaden geführt hat. Soweit dabei auch die Fahrweise des Kraftfahrers des Beklagten als mögliche Unfallursache einzubeziehen ist - denn ein Unfall kann auf mehreren Ursachen beruhen - steht einer Erörterung nicht entgegen, daß die Klägerin im zweiten Berufungsrechtszug sich auch den Vortrag des Beklagten zu eigen gemacht hat, der Schaden sei deshalb eingetreten, weil die Zentrifuge auf dem Fahrzeug nicht befestigt gewesen sei. Es wird dann auch darauf ankommen, ob die Befestigung einer solchen Maschine bei Zugrundelegung einer im Hinblick auf die Art der Ladung verkehrsgerechten Fahrweise üblich und notwendig ist und den Erfordernissen des Verkehrs entspricht, oder ob die Fahrweise maßgeblich für das Abstürzen der Maschine war. Hierbei wird ein Sachverständiger zugezogen werden müssen.

26

Der Beklagte kann seinerseits den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB erneut zur Entscheidung stellen.

Krüger-Nieland
Alff
Merkel
Schönberg
Rebitzki