Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1995, Az.: VI ZR 122/94
Erklärungen innerhalb der Parteivernehmung; Geständnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1995
- Aktenzeichen
- VI ZR 122/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15411
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 129, 108 - 112
- BB 1995, 900 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1996, 65-67
- JuS 1995, 744 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 501 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 518 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 336 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1432-1433 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 889 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1995, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung enthalten kein Geständnis (Aufgabe von BGHZ 8, 235).
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Sturzverletzung.
Die Beklagte betrieb in S. ein Stehcafé. Am 28. Januar 1986 lieferte der Kläger eine Kaffeemaschine in die Geschäftsräume der Beklagten. Zu diesen Geschäftsräumen führte eine zweistufige Treppe. Der Kläger stürzte auf oder in der Nähe dieser Treppe. Etwa 10 Minuten vor dem Sturz des Klägers hatte die Beklagte die Treppe feucht aufgewischt, weil ein Kunde dort eine Cola-Flasche zerbrochen hatte.
Der Kläger hat behauptet, auf der Treppe habe sich Eisglätte befunden. Er sei wegen dieser Glätte gestürzt und habe dabei einen komplizierten Oberarmkopfbruch mit Prellungen des rechten Schultergelenkes und des rechten Oberarmes erlitten.
Der Kläger hat von der Beklagten, die gegen Haftpflicht versichert ist, ein Schmerzensgeld und Ersatz seines Verdienstausfalles verlangt sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm jedweden Schaden aus dem Unfallereignis vom 28. Januar 1986 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.
Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers, mit der er ein höheres Schmerzensgeld, weiteren Verdienstausfall und Ersatz für fiktive Haushaltskosten verlangt hat, zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger nicht den ihm obliegenden Nachweis geführt habe, daß sich auf der Treppe zu den Geschäftsräumen der Beklagten am 28. Januar 1986 Eisglätte befunden hat und er infolge dieser Glätte gestürzt ist.
Die Erklärung der Beklagten bei ihrer Vernehmung als Partei, nach dem Unfall habe sie "selbst ausprobiert", ob Eis auf der Treppe gewesen sei und habe dabei festgestellt, daß es glatt gewesen sei, hat das Berufungsgericht entgegen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. November 1952 (VI ZR 29/52 - BGHZ 8, 235) nicht als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO gewertet, sondern gemäß § 286 ZPO frei gewürdigt. Dabei ist es zu der Überzeugung gelangt, daß die Aussage der Beklagten nicht glaubhaft sei, weil weder die Beklagte noch der Kläger über eine Prozeßdauer von 6 Jahren gegenüber dem Gericht offenbart hätten, daß die Beklagte die frühere Mieterin des Klägers gewesen sei.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß Erklärungen einer Partei im Rahmen der Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO kein Geständnis nach § 288 ZPO enthalten. Er gibt damit seine gegenteilige, in der Entscheidung BGHZ 8, 235 (mit Anmerkung Johannsen in LM § 288 ZPO Nr. 1) vertretene Meinung auf (noch offengelassen im Senatsurteil vom 20. Januar 1987 - VI ZR 182/85 - NJW 1987, 1947, 1948 = LM § 288 ZPO Nr. 7 (insoweit nicht in VersR 1987, 762)), der sich ein Teil des Schrifttums angeschlossen hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 49, Aufl., § 288 Anm. 1 B; Baur/Grunsky, Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Rdnr. 140; MünchKomm ZPO-Prütting, § 288 Rdnr. 26; Schönke/Schröder/Niese, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., § 52 II 3; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 288 Anm. 2c; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 288 Rdnr. 5 und neuerdings Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 124 I 3).
a) Die persönliche Vernehmung einer Partei nach § 445 ZPO ist ein Beweismittel. Dieses Beweismittel ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, gemäß § 453 ZPO vom Gericht nach § 286 ZPO frei zu würdigen. Das gilt für die gesamte Aussage und nicht nur für die Erklärungen, die mit den gegnerischen Behauptungen nicht übereinstimmen (vgl. Lent, NJW 1953, 621). Kommt es nämlich auf die Überzeugung des Gerichts an, dann kann nicht ein Teil der Bekundungen für das Gericht bindend sein, was der Fall wäre, wenn man diesen Teil als Geständnis werten würde (vgl. Lent, aaO.). Eine Spaltung der Parteiaussage in einen Teil, der frei zu würdigen ist, und einen Teil, der als Geständnis zu werten ist, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Orfanides, NJW 1990, 3174, 3175). Gegen die Verwertung einer Parteiaussage als Geständnis spricht auch die unterschiedliche Regelung der Voraussetzungen von Geständnis und Parteivernehmung (vgl. Orfanides, aaO.). Damit wird entgegen der Ansicht der Revision auch der in § 286 ZPO normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht durch die §§ 288 ff. ZPOüberlagert. Geständnis und Beweisaufnahme schließen sich gemäß § 288 Abs. 1 ZPO gegenseitig aus. Die Parteivernehmung verliert, wie jede Beweisaufnahme, bis zum Ende ihrer Durchführung ihre Eigenschaft nicht und ist als solche vom Gericht frei zu würdigen.
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie der Senat in BGHZ 8, 235 gemeint hat, daraus, daß selbst in Anwaltsprozessen gemäß § 137 Abs. 4 ZPO neben dem Anwalt auch der Partei auf Antrag das Wort zu gestatten sei, die Partei also auch im Anwaltsprozeß Herr des Verfahrens bleibe. Diese Vorschrift betrifft, wie die Revisionserwiderung (unter Bezugnahme auf Lent, aaO.) zutreffend geltend macht, nicht die Parteivernehmung, sondern nur die mündliche Verhandlung, die aber in der Zivilprozeßordnung von der Beweisaufnahme, zu der die Parteivernehmung gehört, scharf und grundsätzlich unterschieden wird.
c) Auch die Regelung in § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, spricht nicht dafür, Erklärungen, die eine Partei im Rahmen einer Parteivernehmung abgibt, als Geständnis zu werten, soweit sie mit dem Vorbringen der Gegenpartei übereinstimmen. Die bindende Wirkung eines Geständnisses ist unabhängig von der Wahrheitspflicht. Auch ein bewußt unwahres Geständnis ist grundsätzlich wirksam (BGHZ 37, 154, 155; BGH, Urteil vom 22. Mai 1970 - IV ZR 1084/68 - VersR 1970, 826, 827). Besonders in Haftpflichtprozessen, in denen der Beklagte gemäß § 5 Nr. 4 AHB dem Versicherer die Prozeßführung zu überlassen und dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen hat, kann der Beklagte in die Versuchung geraten, unter Verletzung der Wahrheitspflicht zum Nachteil des Versicherers Tatsachen einzuräumen, die vom Kläger behauptet wurden. Wenn in Fällen dieser Art, wozu auch der Streitfall gehört, das Gericht die Möglichkeit hat, die Parteierklärung frei zu würdigen, dann ist das für die Partei ein zusätzlicher Anstoß, der Wahrheitspflicht zu genügen (vgl. auch Orfanides, aaO. S. 3176).
d) Aus all den vorerwähnten Gründen kann an der vom erkennenden Senat in BGHZ 8, 235 vertretenen Auffassung nicht festgehalten werden (so auch AK-ZPO/Rüßmann, vor § 445 ZPO Rdn. 6; A. Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., § 68 II; Bruns, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., Rdn. 199 a; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 125 Anm. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 288 Rdn. 12; Polyzogopoulos, Parteianhörung und Parteivernehmung in ihrem gegenseitigen Verhältnis, S. 106; Wieczorek, ZPO und Nebengesetze, 2. Aufl., § 288 Rdn. B III a; vgl. auch OLG Zweibrücken, OLGE 1978, 357). Der Anrufung des Großen Senates für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG bedurfte es nicht, da nicht ersichtlich ist, daß sich ein anderer Zivilsenat des Bundesgerichtshofes der in BGHZ 8, 235 veröffentlichten Entscheidung angeschlossen hat.
Dahinstehen kann, ob etwa tatsächliche Erklärungen einer Partei bei ihrer Anhörung nach § 137 Abs. 4 ZPO oder § 141 ZPO als Geständnis angesehen werden können (so Senatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 150/64 - VersR 1966, 269, 270; Johannsen, aaO.; Lent, aaO.; Stein/Jonas/Leipold, aaO., § 288 Fn. 30) oder ob auch dann, wenn derartige von der Partei abgegebene Erklärungen von den Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten abweichen, das Gericht die sich widersprechenden Erklärungen frei würdigen darf (so z.B. BGH, Urteil vom 1. März 1957 - VIII ZR 286/56 - LM § 141 ZPO Nr. 2 = DB 1957, 356; zustimmend Polyzogopoulos, aaO., S. 106).
2. Auch die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers, auf der Treppe zu den Geschäftsräumen der Beklagten habe sich Glatteis befunden, nicht für geführt hält, sind nicht begründet.
a) Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die entsprechende Aussage der Beklagten und des Zeugen M. nicht für glaubhaft erachtet hat, können ihre Rügen schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revision sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung begibt.
b) Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Revision auch nicht übersehen, daß die Beklagte in dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht auf informatorische Befragung erklärt hat, kurz vor dem Unfall des Klägers habe ein Kunde auf der Treppe eine Cola-Flasche zerbrochen und sie habe daher die Treppe feucht aufgewischt. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand sogar in den unstreitigen Teil des Tatbestandes seines Urteils aufgenommen. Aus dieser Erklärung ergibt sich aber, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, noch nicht, daß die Treppe im Zeitpunkt des Unfalls des Klägers glatt war.