Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.1990, Az.: 1 StR 94/90
Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit; Voraussetzungen der Strafrahmenmilderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 94/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Passau - 08.11.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Hans L. aus H., geboren am ... 1944 in R./Kreis W.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 8. November 1989, auch soweit es den Mitangeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten L., nachdem der Senat ein erstes Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben hatte, erneut zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist wiederum begründet. Die Sache ist zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen, da trotz der maßvollen Strafe nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei Berücksichtigung nachstehender Umstände eine mildere Strafe verhängt hätte.
1.
Das Landgericht hat dem Angeklagten wegen Alkoholeinflusses erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB bei allen Taten zugebilligt und bei ihm wie bei dem Mitangeklagten W. wortgleich ausgeführt: "Von einer Strafmilderung des Strafrahmens hat das Gericht deshalb abgesehen, da der Angeklagte ... die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkoholgenusses kannte. Der Angeklagte wußte, daß er nach Alkoholgenuß zu Straftaten neigt" (UA S. 24, 35).
a)
Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH NStZ 1986, 114, 115 m.w.Nachw.), ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann.
Dem angefochtenen Urteil sind jedoch keine Tatsachen zu entnehmen, welche die oben angeführten Wertungen belegen können. Zwar ist der Angeklagte vielfach wegen Diebstahlstaten einschlägig vorbestraft. Aber weder aus der vom Landgericht (in Ablichtung) mitgeteilten Strafliste noch aus der Sachdarstellung der vorletzten Verurteilung ergibt sich ein Hinweis, daß frühere Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen wurden. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage zu prüfen, ob die Schlußfolgerungen des Landgerichts möglich sind.
b)
Sollte das neu entscheidende Gericht wiederum von der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgehen und zu der Auffassung kommen, frühere Straftaten des Angeklagten seien alkoholbedingt - was kurz darzulegen wäre - und deswegen seien ihm die diesbezüglichen Gefahren bekannt gewesen oder hätten ihm wenigstens bewußt sein müssen, so wird auf folgendes hingewiesen:
Die Versagung der Strafrahmenmilderung ist nur zu rechtfertigen, wenn dem Angeklagten die Alkoholaufnahme am Tattag zum Vorwurf gemacht werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein Täter alkoholkrank ist und aufgrund unwiderstehlichen Dranges Alkohol trinkt (BGH, Beschl. vom 1. August 1984 - 3 StR 287/84) oder wenn dem chronischen Alkoholiker die Kraft fehlt, sich vom Alkohol zu lösen (Senatsbeschluß vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 654/84) oder wenn der Alkohol den Täter weitgehend beherrschte (BGH StV 1985, 102) - wenn also möglicherweise in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.
Das Urteil gibt Hinweise, daß hier einer dieser besonderen Fälle vorliegen könnte und deswegen Anlaß zur Erörterung bestand: Der 45 Jahre alte Angeklagte ist seit dem 20. Lebensjahr alkolabhängig, und der jahrelang betriebene Alkoholmißbrauch hat bereits eine hirnorganische Störung hervorgerufen.
In diesem Zusammenhang würde dann allerdings zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen und diese Maßregel deshalb neben der Strafe anzuordnen ist. Das Verbot der Schlechterstellung eines Angeklagten stünde dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2.
Der aufgezeigte Gesetzesverstoß betrifft in gleicher Weise den Mitangeklagten W. Die Aufhebung des Urteils war daher auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO).
3.
Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß bei Vorliegen des Regelbeispiels eines besonders schweren Falles des Diebstahls zwar eine gesetzliche Vermutung besteht, der Fall sei insgesamt als besonders schwer einzustufen. Jedoch kann die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels durch andere Strafzumessungsfaktoren entkräftet werden (vgl. BGH NJW 1987, 2450). Zur Erörterung insoweit besteht jedenfalls dann Anlaß, wenn gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe (hier die §§ 21, 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 StGB) für den Angeklagten sprechen und nach Lage des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht gerade fern liegt.
Zunächst muß das Vorliegen eines besonders schweren Falles geprüft werden. Erst dann ist - unter Berücksichtigung des § 50 StGB - die einmalige oder mehrmalige Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 23 Abs. 2,§ 27 Abs. 2 StGB jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu erörtern.
Kuhn
Ulsamer
Maul
Brüning