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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1982, Az.: 3 StR 28/82 (S)

Auswirkungen einer Verletzung des Rechts auf Verhandlung in angemessener Frist; Beschlagnahme von schriftlichen Mitteilungen zwischen Verteidiger und Mandant bei Verdacht der Teilnahme des Verteidigers; Bedeutung der Werbung für eine kriminelle Vereinigung für das Merkmal des Sich-Beteiligens; Strafrechtliche Würdigung von Prozesserklärungen von Mitgliedern einer kriminellen Vereinigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1982
Aktenzeichen
3 StR 28/82 (S)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.01.1981

Fundstellen

  • BGHSt 31, 16 - 24
  • Gössel, JR 1983, 118
  • JZ 1982, 430-432 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2508-2510 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1982, 266-270

Verfahrensgegenstand

Unterstützung einer kriminellen Vereinigung

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur strafrechtlichen Beurteilung von Prozeßerklärungen eines Angeklagten in der Hauptverhandlung.

  2. b)

    Die Hilfe bei der Abgabe und die Weitergabe einer der Verteidigung dienenden straflosen Prozeßerklärung des Angeklagten durch den Verteidiger können keine rechtswidrige Unterstützung einer kriminellen Vereinigung sein.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. März 1982
in der Sitzung vom 24. März 1982,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg. Die Überprüfung des Urteils führt auf die Sachrüge zwar nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, wohl aber zur Feststellung eines geringeren Schuldumfanges und damit zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

I.

Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

4

1.

Ein solches Hindernis ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision trotz der von ihr beanstandeten langen Verfahrensdauer nicht aus Artikel 6 Abs. 1 MRK. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 24, 239;  27, 274, 275;  BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81 - mit weiteren Nachweisen) bereits entschieden hat, macht eine Verletzung des einem Betroffenen zustehenden Rechts auf Verhandlung seines Falls in angemessener Frist die Fortsetzung des Strafverfahrens nicht unzulässig. Die Gründe hierfür sind in BGHSt 24, 239 f dargelegt. Davon abzuweichen, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision keinen Anlaß.

5

2.

Mängel, die zur Unwirksamkeit der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses führen, liegen nicht vor.

6

a)

Die Verteidigung weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Anklagesatz der im Eröffnungsbeschluß unverändert zugelassenen Anklage nur den Beginn, nicht aber das Ende der dem Angeklagten zur Last gelegten Unterstützungstätigkeit bezeichnet. Der Anklagesatz ist jedoch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen durch den Hinweis konkretisiert worden, daß § 129 a StGB wegen des Rückwirkungsverbotes unanwendbar sei (S. 436 der Anklageschrift). Damit ist klargestellt, daß dem Angeklagten ein Verhalten zur Last gelegt worden ist, das jedenfalls vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift am 20. September 1976 beendet war.

7

b)

Der Anklagesatz bezeichnet die Tatsachen, die dem Angeklagten als strafbare Unterstützungstätigkeit vorgeworfen werden. Daß darunter auch solche Verhaltensweisen genannt sind, die - bei rechtlich zutreffender Würdigung - nicht nach § 129 StGB strafbar sind, führt nicht zur Unwirksamkeit von Anklage und Eröffnungsbeschluß. Das Landgericht hat zudem die Untersuchung während der Hauptverhandlung durch Ausscheidung der Punkte III 2 b, c, d, f, g, h, 4, 6 des Anklagesatzes nach § 154 a StPO beschränkt und dadurch die Anklage auf den in der Anklageschrift hinreichend konkretisierten Vorwurf eingegrenzt, der Angeklagte habe sich durch das Betreiben eines Informationssystems zwischen inhaftierten Mitgliedern der "RAF" und die Unterstützung bei der Abgabe und Weitergabe von Erklärungen solcher Mitglieder strafbar gemacht. Dies genügt, zumal die im Informationssystem weitergegebenen Schriftstücke und die infrage kommenden Erklärungen in der Anklageschrift bezeichnet worden sind.

8

II.

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

9

1.

Eine ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG ist nicht gegeben, da dem Angeklagten ein Vergehen nach § 129 a StGB nicht zur Last gelegt worden ist (vgl. oben I 2 a).

10

2.

Inwieweit die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe beschlagnahmefreie Verteidigerkorrespondenz verlesen und rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten verwertet, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, mag dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet.

11

Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und dem gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Verteidiger unterliegen zwar gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschlagnahme. Dies gilt im Hinblick auf § 148 StPO, der den ungehinderten mündlichen und schriftlichen Kontakt zwischen Verteidiger und Beschuldigtem gewährleistet, auch für Verteidigerunterlagen, die sich in der Hand des Beschuldigten befinden (BGH NJW 1973, 2035 = MDR 1973, 945; BGH, Beschlüsse vom 12. April 1978 - StB 92/78 - und vom 21. Juni 1978 - StB 114/78). Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten auch nach der Neufassung des § 148 StPO (a.A. Roxin, Strafverfahrensrecht 16. Aufl. S. 100; vgl. auch Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 148 Rdn. 14; Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren, S. 210 f, jeweils m.w.Nachw.) gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO aber (u.a.) nicht, wenn der Verteidiger einer Teilnahme verdächtig ist (BGH NJW 1973, 2035; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 148 Rdn. 8; Müller in KMR 7. Aufl. § 97 Rdn. 14). Dies ist hier der Fall.

12

3.

Die sonst erhobenen Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.

13

III.

Die Sachrüge ist zum Teil begründet.

14

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, daß inhaftierte Mitglieder der "RAF" spätestens Ende April 1973 in der Haft eine neue kriminelle Vereinigung gebildet haben [vgl. BGHSt 27, 325; BGH, Urteil vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79 (S); OLG Hamburg JZ 1979, 275]. Nach Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte als Nichtmitglied von Juni 1973 bis Mai 1975 (UA S. 15, 288) im Zusammenhang mit der Abgabe und späteren Verbreitung von Prozeßerklärungen sowie durch Mitwirkung am Aufbau und beim Betrieb eines von den Gefangenen unterhaltenen Informationssystems der Unterstützung dieser kriminellen Vereinigung schuldig gemacht. Dies trifft hinsichtlich der Prozeßerklärungen nicht zu.

15

1.

Entgegen der Meinung des Landgerichts sind die von den Mitgliedern der in der Haft gebildeten kriminellen Vereinigung (P., Mo. und M.) abgegebenen Prozeßerklärungen nicht als Werbung für die kriminelle Vereinigung strafbar.

16

Wer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung für diese wirbt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Sich-Beteiligens als Mitglied (vgl. BGHSt 29, 288, 294). Die in den Hauptverhandlungen abgegebenen werbenden Äußerungen stellten deshalb, wenn sie strafbar wären, Akte der Beteiligung als Mitglied dar; dieses Tatbestandsmerkmal verdrängt das des Werbens.

17

2.

Die Prozeßerklärungen sind aber hier nicht als mitgliedschaftliche Beteiligungsakte strafbar.

18

a)

Prozeßerklärungen sind allerdings nicht schon deshalb von vornherein strafrechtlicher Würdigung entzogen, weil sie im Rahmen der Verteidigung abgegeben werden. So kann die Verteidigung mit der vorsätzlich falschen Behauptung, eine bestimmte andere Person sei der Täter, falsche Verdächtigung sein (vgl. BGHSt 18, 204). Zu denken ist auch daran, daß im Rahmen der Verteidigung abgegebene Erklärungen als Beleidigung oder Aufforderung zu Straftaten strafbar sein können.

19

b)

Auch nach Auffassung des Landgerichts sind die Erklärungen insoweit strafrechtlich unerheblich, als sie der Rechtfertigung begangenen Unrechts dienten (UA S. 339). Zu Recht hat der Tatrichter es insoweit als unbeachtlich angesehen, daß die drei seinerzeit angeklagten "RAF"-Mitglieder R., Mo. und M. in ihren Äußerungen vor Gericht im wesentlichen darauf verzichtet haben, in ihrer Verteidigung auf Einzelheiten der ihnen zur Last gelegten Tatvorwürfe einzugehen, und daß sie sich statt dessen vorwiegend mit dem geschichtlichen, wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ihrer Taten und der gegen sie und andere Mitglieder der "RAF" eingeleiteten Strafverfahren, wie sie ihn sahen, befaßt haben. Das Recht eines Angeklagten, sich vor Gericht zu verteidigen, umfaßt auch das hier wahrgenommene Recht, die Gesellschaftsordnung, die aus seiner Sicht Anlaß für seine Tat gegeben hat, in Frage zu stellen (vgl. Alsberg, Die Philosophie der Verteidigung, 1930, S. 9, 10; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 258 Rdn. 31 n.w.Nachw.). Die Möglichkeit hierzu ist in der Vergangenheit, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat, von einer Vielzahl von Angeklagten wahrgenommen worden, ohne daß sie deshalb gesondert strafrechtlich verfolgt worden wären [vgl. dazu Kreiler (Hrsg.) Traditionen deutscher Justiz, 1978, sowie Hans Magnus Enzensberger (Hrsg.), Freisprüche - Revolutionäre vor Gericht, 1970]. Die Abgabe einer solchen Erklärung kann, wenn ein Angeklagter - wie hier - sich zum Selbstverständnis der Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und zu ihrem Bild von den politischen Verhältnissen äußert, werbenden Charakter haben. Die Tatsache, daß erlaubte Verteidigung Propagandawert für die eigenen politischen Ziele und Absichten hat, führt aber nicht zur Strafbarkeit der Prozeßerklärung.

20

c)

Das Landgericht meint allerdings, die Erklärungen der drei genannten Mitglieder der "RAF" seien nicht mehr als Akte zulässiger Verteidigung zu werten, soweit sie in die Zukunft gerichtet sind. Das trifft indes hier nicht zu.

21

Bei der Weite des Tatbestandsmerkmals der Beteiligung als Mitglied, das jede irgendwie geartete Tätigkeit eines Mitgliedes einer kriminellen Vereinigung für deren Ziele erfaßt (BGHSt 29, 288, 294), besteht die Gefahr, daß erlaubte Verteidigung in den Anwendungsbereich des § 129 StGB gerät, wenn ein Angeklagter die Ziele der Vereinigung, deren Mitglied er noch ist, sowie seine Tätigkeit für die Vereinigung zu rechtfertigen sucht. Es ist häufig unvermeidbare Folge solcher Verteidigung, daß sie sich günstig für den Fortbestand der kriminellen Vereinigung oder die Realisierung ihrer Pläne auswirkt. Auch hat das Bekenntnis eines Angeklagten, zu seiner Tat zu stehen, und seine Erklärung, er halte die Ziele der kriminellen Vereinigung für gerechtfertigt, oft dadurch Zukunftsbezug, daß solches Verhalten als Bekräftigung einer noch bestehenden Mitgliedschaft - und nicht nur als Rechtfertigung begangenen Tuns - verstanden werden muß. Diese Folge zulässiger Verteidigung nimmt das Gesetz in Kauf (vgl. BGHSt 29, 99, 102). Die Erklärung eines Mitgliedes einer kriminellen Vereinigung in der Hauptverhandlung, Mitglied dieser Vereinigung gewesen zu sein und es wegen ihrer Ziele noch zu sein, mag für die Strafzumessung von Bedeutung sein, stellt aber nicht einen nach § 129 StGB strafbaren Akt mitgliedschaftlicher Beteiligung dar. Jede andere Art der Betrachtung würde dazu führen, den Angeklagten vor die Wahl zu stellen, entweder auf umfassende Verteidigung durch Darstellung seiner Motive und Auffassungen, zu denen er sich bekennt, zu verzichten oder sich schon durch diese umfassende Verteidigung erneut strafbar zu machen. Ein solcher Zwang wäre mit dem prozessualen Grundrecht eines Angeklagten, sich vor Gericht zu verteidigen, nicht zu vereinbaren.

22

Der Zukunftsbezug der Verteidigung wird noch deutlicher, wenn dem Bekenntnis eines Angeklagten zu der Vereinigung die Absicht zu entnehmen ist, auch in Zukunft deren Mitglied bleiben und sich entsprechend verhalten zu wollen. Die Rechtfertigung der kriminellen Ziele der noch bestehenden Vereinigung wird in solchen Fällen regelmäßig als Propagierung künftiger strafbarer Tätigkeit verstanden werden müssen. Daß dies, wenn es unausgesprochen bleibt, als Folge zulässiger Verteidigung strafrechtlich hinzunehmen ist, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Erörterung.

23

Die hier in Frage stehenden Prozeßerklärungen der "RAF"-Mitglieder P., Mo. und M. enthalten aber in der Auslegung, die der Tatrichter ihnen gegeben hat, darüber hinaus das ausdrückliche Bekenntnis der Genannten zur Fortsetzung des bewaffneten Kampfes. Die Erklärung von A. P., die sich in langen, von der Verteidigung zutreffend als hoch theoretisch bezeichneten Ausführungen mit dem Weltbild der "RAF" befaßt, enthält mehrmals den Aufruf "Die Rote Armee aufbauen! Heute noch!", fordert darüber hinaus dazu auf, "keine Aktionen in Nebensächlichkeiten" wie "Warenhauskokeleien, Halbheiten" zu begehen und enthält die Wendungen "Die beste Propaganda für den bewaffneten Kampf ist der bewaffnete Kampf selbst, die Guerilla, die den bewaffneten Aufstand vorbereitet" und "Den Imperialismus vernichten - das ist unsere Aufgabe" (UA S. 338). Die Erklärung von Br. Mo., die sich gegen Pressemeldungen wendet, enthält die Äußerung "Die Guerilla droht nicht, sondern handelt", als Angriffsziele werden das Militär, die Polizei und die Konzerne genannt, es sei Sache der "RAF", die "Schweine" zu "vernichten". Sie schließt mit dem Aufruf "Es lebe die RAF! Es lebe der Sieg im Volkskrieg! Für die Gefangenen der RAF" (UA S. 347). U. M., die eine Stellungnahme zum Tatvorwurf und zum politischen Selbstverständnis der "RAF" abgegeben hat, bekennt sich darüber hinaus zur "Entschlossenheit zur Revolution, zur revolutionären Gewalt, zur revolutionären Praxis, zur politisch-militärischen Aktion gegen das imperialistische Herrschaftssystem" (UA S. 360). Der Tatrichter hat festgestellt, diese Äußerungen stellten - nicht nur eine gegenwärtige Standortbeschreibung der "RAF", sondern - in die Zukunft gerichtete Aufrufe und Parolen zum Aufbau der "RAF", zur Fortsetzung des bewaffneten Kampfes (UA S. 340) oder ein ausdrückliches "Bekenntnis, das Konzept Stadtguerilla fortsetzen zu wollen", und den "Ruf nach Unterstützung der Guerilla" dar (UA S. 360).

24

Die Äußerung solcher Parolen kann - für sich betrachtet - als Akt mitgliedschaftlicher Beteiligung nach § 129 StGB strafbar sein. Die Aufrufe dürfen jedoch von dem sonstigen Inhalt der Erklärungen, der auch nach Auffassung des Landgerichts zulässiges Verteidigungsvorbringen darstellt, nicht losgelöst werden. Notwendig ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung. Ohne ein solches Erfordernis ist eine wirklich freie, durch die Gefahr der Vermengung straffreier und nach § 129 StGB strafbarer Einzeläußerungen nicht belastete Verteidigung nicht gewährleistet. Hier ergibt die Gesamtbetrachtung, daß die Prozeßerklärungen insgesamt aus der Sicht der Erklärenden der Rechtfertigung begangener Taten dienten und, weil nicht in andere Rechtsgüter als die durch § 129 StGB geschützten eingegriffen worden ist, von einem strafrechtlichen Vorwurf frei sind. Dem steht nicht entgegen, daß der Vorsitzende in Ausübung des Rechts, die Verhandlung zu leiten (§ 238 StPO), nach den Umständen des Einzelfalls befugt sein kann, gegen solche Parolen einzuschreiten (vgl. BGHSt 3, 368, 369).

25

Das Landgericht hat zwar festgestellt, daß sich die angeklagten "RAF"-Mitglieder lediglich "politisch" verteidigen wollten. Sie wollten jedoch in diesem Rahmen "das politische Selbstverständnis der RAF" erläutern (UA S. 107). Eine solche Verteidigungsstrategie ist, selbst wenn sie gleichzeitig "durch Abgabe politischer Erklärungen zu Agitation und Propaganda für die RAF" genützt wird (UA S. 107), noch - strafrechtlich erlaubte - Verteidigung, da mit ihr dem Strafanspruch des Staates, der von den Betroffenen bestritten wird, entgegengetreten werden soll. Die Ausführungen konnten dem Gericht die Kenntnis der politischen Überzeugung vermitteln, durch welche das Weltbild der angeklagten "RAF"-Mitglieder geprägt war, und die aus ihrer Sicht zwangsläufig zukunftsweisenden Charakter hatten. Die Tatsache, daß sie den Zukunftsbezug deutlich gemacht haben, rundet das Gesamtbild ab, das die genannten Angeklagten vor Gericht zur Rechtfertigung ihrer Taten zum Ausdruck bringen wollten. Die in den Prozeßerklärungen enthaltenen Aufrufe dürfen nicht isoliert gesehen werden, weil sie in umfangreiche der Verteidigung dienende, den Standort der Angeklagten beschreibende Erklärungen eingebunden waren und damit als Darstellung ihres Selbstverständnisses insgesamt Verteidigungscharakter hatten (vgl. Rudolphi ZRP 1978, 214, 218; Ostendorf JZ 1979, 252, 256).

26

Diese Auffassung führt nicht dazu, daß im Rahmen der Verteidigung in sonst strafbarer Weise zu schweren Verbrechen aufgefordert werden darf. Vielmehr bleibt die Vorschrift des § 111 StGB grundsätzlich unberührt. Zwar ist die Bezugnahme der hier in Rede stehenden Prozeßerklärungen auf die "RAF" insofern eindeutig, als damit schwerste Verbrechen, wie sie von den Mitgliedern dieser Vereinigung bereits begangen worden waren, als auch in Zukunft erstrebenswert angesprochen wurden. Die darin liegende Aufforderung, solche Verbrechen zu begehen, ermangelt aber einer im Sinne des § 111 StGB ausreichenden Konkretisierung. Eine - weniger konkrete - Befürwortung solcher Verbrechen, wie sie in dem vom Gesetzgeber wieder aufgehobenen § 88 a StGB unter Strafe gestellt war, wird von § 111 StGB nicht erfaßt (vgl. BGHSt 28, 312, 314). Eine Aufforderung zu bestimmten Verbrechen, etwa zu Morden an - wenn auch nur in allgemeinen Wendungen bezeichneten - einzelnen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft enthalten die Parolen der Gefangenen dagegen nicht.

27

Allerdings liegt in der Aufforderung, die "RAF" aufzubauen, eine Aufforderung, ein Vergehen nach § 129 StGB zu begehen. Ob diese durch § 111 StGB unter Strafe gestellt ist oder ob diese Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art hinter § 129 StGB mit seinen weitgefaßten Tatbestandsvarianten des Sich-Beteiligens als Mitglied, des Unterstützens und des Werbens zurücktritt, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn die Strafbarkeit der Parolen nach § 111 StGB nicht von vornherein zu verneinen wäre, gilt hier jedenfalls das, was für die aus dem Verteidigungsrecht folgende Ausnahme von der an sich gegebenen Strafbarkeit nach § 129 StGB ausgeführt ist.

28

Ob einzelne Äußerungen der "RAF"-Mitglieder als öffentliche Billigung von - die Ziele der Vereinigung fördernden - früheren Straftaten verstanden werden können, hat das Landgericht nicht geprüft. Der Senat braucht der Frage nicht näher nachzugehen. Denn das Prozeßverhalten dient auch insoweit der Rechtfertigung und ist deshalb als erlaubte Form der Selbstverteidigung ebenfalls im Sinne des § 140 StGB straflos (vgl. Hanack in LK, 10. Aufl. § 140 Rdn. 39).

29

3.

Die dargelegten Erwägungen führen zur Einschränkung des Schuldvorwurfs gegen den Angeklagten:

30

a)

Der Angeklagte hat es seiner Mandantin P. ermöglicht, eine erlaubte Prozeßerklärung abzugeben. Diese Hilfe ist schon deshalb weder als Beihilfe zur Werbung für eine kriminelle Vereinigung, wie das Landgericht meint, noch als Unterstützung im Sinne des § 129 StGB strafbar, weil in ihr eine erlaubte Verteidigertätigkeit liegt (BGHSt 29, 99; vgl. auch Beulke a.a.O. S. 98 f).

31

b)

Die Weitergabe der Prozeßerklärungen, durch den Angeklagten stellt ebenfalls keine strafbare Unterstützung der kriminellen Vereinigung "RAF" dar.

32

aa)

Die Unterrichtung der Presse in der Form, daß ihr eine der Verteidigung dienende - straflose - Prozeßerklärung zugeleitet wird, ist auch dann keine strafbare Unterstützungstätigkeit, wenn sie sich günstig auf den Fortbestand der kriminellen Vereinigung aus wirken sollte. Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Veröffentlichung einer in öffentlicher Verhandlung abgegebenen oder erörterten strafbaren Äußerung einen Straftatbestand erfüllt (RGSt 62, 145). Daß der Öffentlichkeit durch den Verteidiger das - straflose - Verteidigungsvorbringen seiner Mandanten mitgeteilt wird, steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Recht, sich in öffentlicher Verhandlung gegen den Vorwurf strafbarer Tätigkeit zu verteidigen. Im Sinne des § 129 StGB strafrechtlich unerheblich ist auch, daß der Prozeßerklärung des angeklagten "RAF"-Mitgliedes Mo. eine auch vom Angeklagten unterschriebene Presseinformation beigefügt wurde, in der Meldungen der Presse als "Teil einer Diffamierungskampagne" (UA S. 156) gewertet wurden (vgl. dazu Dahs/Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 4. Aufl. Rdn. 173).

33

bb)

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Weitergabe der Prozeßerklärungen an Mitbeschuldigte der "RAF". Was der Verteidigung dient, der Öffentlichkeit deshalb straflos zur Kenntnis gebracht werden darf, brauchte der Angeklagte den Beschuldigten nicht vorzuenthalten, zumal der Inhalt der Erklärungen dem Verteidigungskonzept auch dieser "RAF"-Mitglieder entsprach.

34

4.

Die Einschränkung des Schuldvorwurfs führt nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs. Denn dieser hält im übrigen rechtlicher Prüfung stand.

35

a)

Der Angeklagte hat die in der Haft bestehende kriminelle Vereinigung als Nichtmitglied dadurch unterstützt, daß er zum Aufbau (UA S. 353) und zum Betrieb (UA S. 359) des von den Gefangenen unterhaltenen Informationssystems beigetragen hat. Dieses sollte ein "Sammel- und Verteilersystem zur Information, Kommunikation, Diskussion, gegenseitiger Kritik und Selbstkritik unter den Gefangenen und ein Instrument zur Schulung der Gefangenen durch die Gefangenen sein" (UA S. 176). Es diente der Fortsetzung der kriminellen Bestrebungen der Vereinigung durch ein "gemeinsames Lernprogramm", an dem die Gefangenen "arbeitsteilig zusammenwirkten", um sich "gegenseitig intensiv auf die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes" vorzubreiten (UA S. 178). Die Prozeßvorbereitung war höchstens ein Nebenzweck (UA S. 181, 182). Das hat der Angeklagte erkannt und gebilligt (UA S. 194). Die Verteidigung macht insoweit zu Unrecht geltend, daß diese Schlußfolgerung des Landgerichts durch die Feststellungen nicht gedeckt sei. Sie meint, es sei möglich, daß der Angeklagte die Zwecke des Informationssystems erst nach dessen Einrichtung erkannt und daß er, was auf S. 208 der Urteilsabschrift zum Ausdruck komme, lediglich nichts unternommen habe, "um das um diese Zeit noch nicht angelaufene Info zu verhindern oder seine Ausgestaltung zu verändern". Das Landgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler einem Rundbrief des Angeklagten vom 16. Juni 1973 entnommen, daß er zu dieser Zeit bereits erkannt hatte, "Theorie und Anleitung zur Praxis eines konsequenten Kampfes gegen den bestehenden Macht- und Gewaltapparat" könnten sich im Informationssystem ansammeln, daß er dies "in Kauf" genommen (UA S. 194) und sich weiter um dessen Aufbau gekümmert hat (UA S. 195). Die Feststellung, der Angeklagte habe die geschilderten, von ihm als möglich erkannten Zwecke des Informationssystems in Kauf genommen, konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler auch daraus herleiten, daß die Gefangenen, was ihm bekannt war, immer wieder zum Ausdruck brachten, daß "das Info-System nach ihren eigenen Vorstellungen und Vorschlägen einzurichten sei" und daß er dem, abgesehen von der Frage, ob Personen außerhalb der Haftanstalten an das Informationssystem angeschlossen werden sollten, nicht widersprochen (UA S. 201), vielmehr weiterhin am Aufbau mitgewirkt und Vorschläge dazu erbeten hat (UA S. 200).

36

Das Informationssystem, dessen Aufbau der Angeklagte - hinsichtlich der Zielsetzung der Gefangenen somit mit bedingtem Vorsatz - unterstützt hat, ist später auch betrieben worden, und zwar so, "wie es von den RAF-Gefangenen von vornherein geplant war", also mit Schriftstücken, die der Fortsetzung des bewaffneten Kampfes dienten (UA S. 208 f). Darauf, ob der Vereinigung durch die Einrichtung des Informationssystems und die Weiterleitung von Gegenständen in diesem letztlich meßbarer Nutzen entstanden ist, kommt es nicht an [BGHSt 29, 99, 101; BGH, Urteil vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79 (S)]. Es genügt, daß die Hilfe der Vereinigung irgendwie vorteilhaft war und die Mitglieder in ihrem Entschluß stärkte, die von der Vereinigung in Aussicht genommenen Straftaten zu begehen. Dies war nach den Feststellungen der Fall (UA S. 363).

37

b)

Das Landgericht hat die Verurteilung, soweit der Betrieb des Informationssystems infrage steht, zu Unrecht auch auf Umläufe - nämlich die Prozeßerklärungen die der Verteidigung dienten. Der Angeklagte hat aber darüber hinaus das den kriminellen Zielen der Vereinigung dienende "Aktionsprogramm für den Kampf um die politischen Rechte der gefangenen Arbeiter" (UA S. 84 f) und die von U. M. in dem gegen sie geführten Strafverfahren verlesene Hungerstreikerklärung (UA S. 79 f) in Umlauf gesetzt (UA S. 93, 359).

38

Das Aktionsprogramm diente nicht der Verteidigung, sondern der Organisierung eines revolutionären Gefängnisprogramms [UA S. 84, 362; vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79 (S)]. Die Auffassung der Verteidigung, das Aktionsprogramm enthalte lediglich Vorschläge zur Verbesserung der Haftbedingungen, trifft nicht zu. Den Verfassern ging es nicht wirklich um Reformen, sondern um eine "Verbesserung der Kampfbedingungen einer revolutionären Gefängnisbewegung im Knast" (UA S. 89).

39

Die Hungerstreikerklärung ist von U. M. zwar in dem gegen sie geführten Strafverfahren abgegeben worden. Sie diente aber, anders als ihre Prozeßerklärung, nicht ihrer Verteidigung, sondern der Durchführung des Hungerstreiks. Dieser sollte "die Bedingung ... für die Erreichung weiterer, nämlich revolutionärer Ziele" schaffen, es sollten Anhänger und Sympathisanten geworben und die Fortsetzung des bewaffneten Kampfes gefördert werden (UA S. 327 f, 334). Es kann, wie schon in BGHSt 27, 325, 329, dahingestellt bleiben, ob die Androhung und die Durchführung eines Hungerstreiks als - versuchte - Nötigung strafbar sind. Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht ihn nicht wegen Hilfeleistung beim Hungerstreik selbst verurteilt hat. Eine kriminelle Vereinigung kann jedenfalls auch durch Handlungen gefördert werden, die als solche nicht mit Strafe bedroht sind. Die Hilfe bei der Durchführung eines Hungerstreiks, der - wie hier - dem Ziel dient, den Zusammenhalt einer in der Haft bestehenden kriminellen Vereinigung aufrechtzuerhalten und die Fortsetzung ihres Kampfes zu sichern, ist Unterstützung im Sinne des § 129 StGB (OLG Hamburg JZ 1979, 275, 276; a.A. Rudolphi ZRP 1978, 214, 218; Ostendorf JZ 1979, 252, 256).

40

c)

Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter festgestellt, daß der Angeklagte, soweit der Aufbau des Informationssystems (UA S. 357) und die Hereingabe des Aktionsprogramms in dieses (UA S. 363) in Frage stehen, sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden hat. Der beim Angeklagten hinsichtlich der Frage, ob die Hungerstreikerklärung erlaubterweise in das Informationssystem hineingegeben werden durfte, möglicherweise gegebene Verbotsirrtum war nach Überzeugung des Tatrichters, die dieser sich rechtsfehlerfrei gebildet hat, vermeidbar (UA S. 361).

41

5.

Nach allem hat der Schuldspruch des Landgerichts wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung Bestand. Da sich der Schuldumfang jedoch gegenüber dem, von dem der Tatrichter ausgegangen ist, vermindert, ist der Strafausspruch aufzuheben.

42

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm