§ 5 LRiG - Geltung des Landesbeamtenrechts
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend. Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu regeln.
(2) Die erstmalige Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes setzt bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten eine Erprobung voraus; dies gilt nicht für Beförderungsstellen bei den Amtsgerichten und den Arbeitsgerichten sowie für die Übertragung des Amtes als Richterin oder Richter am Finanzgericht. Das Nähere, insbesondere die an die Erprobung zu stellenden Anforderungen und die für eine Erprobung geeigneten Dienststellen, regelt das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung; hierbei können weitere Ausnahmen von dem Erfordernis einer Erprobung bestimmt werden.
(3) In Angelegenheiten der Richterinnen und Richter wirkt im Landespersonalausschuss (Teil 8 des Landesbeamtengesetzes) als weiteres ständiges ordentliches Mitglied die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der oder des für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerin oder Ministers, im Verhinderungsfalle die jeweilige Vertretung im Amt, mit. Nicht ständige ordentliche Mitglieder sind vier auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter, die von dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien vorgeschlagen werden, davon drei Richterinnen oder Richter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die zuständigen Berufsverbände. Dabei sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden.
(4) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; an die Stelle der drei von den Berufsverbänden zu benennenden Richterinnen oder Richter treten drei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.