Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1979, Az.: VI ZR 97/78
Zuhilfenahme eines Anscheinsbeweises; Nachweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen einem Erfolg und einer bestimmten Ursache; Grundsätze über den für Ursachenzusammenhänge geltenden Anscheinsbeweis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1979
- Aktenzeichen
- VI ZR 97/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.03.1978
- LG Ravensburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1979, 1840 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1979, 1012 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann ein Anschein dafür bestehen kann, daß ein Handwerker etwas fehlerhaft an einem Gerät montiert hat, weil er zuvor daran gearbeitet hatte.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. März 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen der Kunststoffindustrie, arbeitet mit einer Dampfkesselanlage, die sie im Jahre 1975 auf "Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung" umstellen ließ. Der beklagte Monteur installierte (im Auftrag seiner Arbeitgeberin, der seitherigen Drittbeklagten) die dazu erforderliche elektrische Steuerung.
Am 3. Dezember 1975 war die zur Kesselanlage gehörende automatische Abschlammvorrichtung gestört; ein Zeitrelais war defekt; außerdem brannten einige Warnlampen des Störmelders. Der zur Behebung der Schäden herbeigerufene Beklagte setzte nach kurzer Zeit durch Einsetzen eines anderen Relais die Abschlammautomatik wieder in Betrieb. Anschließend suchte er nach der Ursache dafür, daß die Warnlampen am Störmelder immer noch brannten. Trotz mehrstündiger Arbeit am 3. und am Vormittag des 4. Dezember 1975 brachte er diese nicht zum Erlöschen.
Am 6. Dezember brannte der Dampfkessel durch, weil infolge eines Defekts in der vorgeschalteten Wasseraufbereitungsanlage die Frischwasserzufuhr unterbrochen war, darauf aber die Feuerungsanlage nicht, was hätte geschehen müssen, automatisch abschaltete. Letzteres war darauf zurückzuführen, daß die Sicherungen, die bei fehlender Wasserzufuhr für automatisches Abschalten des Brenners sorgen, außer Funktion gesetzt waren. Dies wiederum war dadurch gekommen, weil die "Sicherheitskette" der elektrischen Steuerung der Kesselanlage mit einem der Drähte überbrückt worden war.
Die Klägerin nimmt u.a. den Beklagten mit der Behauptung, er sei es gewesen, der die fehlerhafte Überbrückung der Sicherheitskette vorgenommen habe, auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Verdrahtungsfehler in der Steuerung und den vom Beklagten wenige Tage vor dem Schadenseintritt ausgeführten Reparaturarbeiten spreche nach den Regeln des Anscheinsbeweises dafür, daß er die Überbrückung der "Sicherheitskette" vorgenommen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Eine ernsthafte Möglichkeit, daß die Überbrückung von einer anderen Person als dem Beklagten vorgenommen worden sei, wäre zwar gegeben, wenn ein Mitarbeiter der Klägerin, vor allem ihr Betriebselektriker, nach dem 3. Dezember 1975 an dem Schaltschrank, in dem sich die Sicherheitskette befindet, gearbeitet hätte. Eine solche Feststellung lasse sich aber nicht treffen. Die bloße "mehr oder weniger naheliegende Möglichkeit", daß sich der Betriebselektriker an dem Schaltschrank zu schaffen gemacht habe, stelle keinen Sachverhalt dar, der die ernsthafte Möglichkeit nahelege, daß er es gewesen sei, der die Überbrückung vorgenommen habe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß einem Geschädigten bei sogenannten typischen Geschehensabläufen auch für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einem Erfolg und einer bestimmten Ursache und umgekehrt ein Anscheinsbeweis zu Hilfe kommen kann, nämlich dann, wenn der eingetretene Erfolg typischerweise nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (vgl. z.B. BGHZ 2, 1, 5 [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50]; 24, 308, 312; BGH, Urteile vom 18. Januar 1957 - VI ZR 311/55 = VersR 1957, 234 und vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72 = VersR 1974, 263),
Das Berufungsgericht verkennt aber schon, wie die Revision mit Recht hervorhebt, daß es im Streitfalle nicht des Nachweises eines Ursachenzusammenhanges zwischen einem Erfolg und einer bestimmten Ursache bedurfte, da die Parteien übereinstimmend die fehlerhafte Überbrückung als Schadensursache bezeichnen. Es ging auch nicht darum, wie es an einer Stelle im Berufungsurteil anklingt, ob mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden kann, daß es auf einen Sorgfaltsverstoß hindeutet, wenn ein nicht konstruktionsbedingter, sondern auf einen Eingriff von außen zurückgehender schadensauslösender Schaltungsfehler festgestellt wird. Vielmehr mußte geklärt werden, wer diese Schadensursache gesetzt hatte. Auch insoweit kann zwar bei typischem Geschehensablauf ein Anscheinsbeweis in Betracht kommen, doch lassen sich die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze über den für Ursachenzusammenhänge geltenden Anscheinsbeweis nicht ohne weiteres auf derartige Gestaltungen anwenden. Insbesondere geht es nicht an, wie das Berufungsgericht meint, in Fällen dieser Art schon deshalb einen Anscheinsbeweis zu bejahen, weil ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Handwerkers und der Feststellung einer fehlerhaften Montage oder Schaltung besteht (wobei noch zweifelhaft ist, ob dieser hier vom Berufungsgericht fehlerfrei bejaht wurde).
Dafür, daß ein Handwerker einen bestimmten Fehler gemacht hat, spricht im allgemeinen nach der Lebenserfahrung nur dann ein Anschein, wenn es sich dabei um einen Fehler handelt, der typischerweise bei der von ihm ausgeführten Tätigkeit vorkommt, sich etwa häufig einschleicht. Dies kann sogar dann der Fall sein, wenn der Fehler erst einige Zeit nach der Ausführung der Arbeit entdeckt wird und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß in der Zwischenzeit ein anderer Handwerker oder eine sonstige Person in dem Bereich, in welchem der Fehler begangen worden war, tätig wurde (vgl. Senatsurteil vom 18. April 1972 - VI ZR 149/70 = VersR 1972, 767). Handelt es sich dagegen um einen außergewöhnlichen Fehler, der zwar vorkommen kann, aber keinesfalls vorkommen darf, z.B. um einen groben Verstoß gegen die in dem betreffenden Berufszweig anerkannten Regeln der Technik (um einen "Groteskfehler", wie dies die Revision nennt), dann ist mangels eines typischen Geschehensablaufs von vornherein kein Raum für einen Anscheinsbeweis. In dem weiten Bereich zwischen diesen Ausgangsfällen kann nach der Lebenserfahrung durchaus ein Anscheinsbeweis möglich sein. Insoweit lassen sich aber keine allgemeinen Regeln aufstellen, vielmehr muß dann von Fall zu Fall geprüft werden, ob aufgrund der gesamten Umstände nach der Lebenserfahrung wirklich ein typischer Geschehensablauf bejaht werden kann, etwa wenn ein typischer Zusammenhang zwischen der als ursächlich verdächtigten Tätigkeit und dem festgestellten Fehler besteht, was aber häufig zu verneinen sein dürfte (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1971 - VI ZR 130/69 = VersR 1971, 453, 454).
2.
Das Berufungsgericht hat offensichtlich übersehen, daß im Streitfall ein Schaltfehler besonderer Art den Schaden der Klägerin auslöste: Von den hinter dem Brennerschütz zur Klemme L 1.120 hinführenden zwei Drähten war einer regelrecht abgeschnitten und unter Überbrückung der gesamten dazwischen liegenden "Sicherheitskette" zusammen mit einem anderen Draht an der Klemme L 1.131 angeklemmt. Der Beklagte halt dies aus nicht von der Hand zu weisenden Gründen für einen sehr gravierenden und für einen versierten Elektriker geradezu untypischen Fehler. Bei diesem Sachverhalt kam es weniger auf den Streit der von den Parteien beauftragten Sachverständigen an, ob ein Fachmann wie der Beklagte bei der Suche nach der Fehlerquelle wegen der brennenden Warnlampen die "Sicherheitskette" überbrücken würde. Dies wäre zwar von Bedeutung für die Frage, ob etwa ein typischer Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und dem festgestellten Fehler bestand. In erster Linie mußte aber geprüft werden, ob es sich bei dieser Art der Überbrückung nicht um einen so außergewöhnlichen Fehler eines fachgerecht ausgebildeten Elektromonteurs handelte, der (auch bei Bejahung eines Zusammenhangs mit seiner Arbeit) schon grundsätzlich einem Anscheinsbeweis nicht zugänglich sein würde, weil derartiges außerhalb der Lebenserfahrung liegt. Dies wiederum durfte das Berufungsgericht aber nur verneinen, wenn es sich sachverständig beraten ließ, zumindest seine eigene Sachkunde in irgend einer Weise im Urteil ausgewiesen hätte, was im Streitfall aber kaum in Betracht kam. Zu einer solchen weiteren Aufklärung hatte es vor allem deshalb Anlaß, weil schon der Parteigutachter Prof. Dr. M. ausgeführt hatte, ein erfahrener Monteur kneife auf keinen Fall ein Kabel ab, wenn er nur eine vorläufige Überbrückung vornehmen wolle. Auf die erwähnte Sachaufklärung hatte das Berufungsgericht daher nur dann verzichten dürfen, wenn feststünde, daß der Beklagte noch gegen Ende seiner Tätigkeit Verdrahtungsarbeiten an der Sicherheitskette vorgenommen hatte. Das war jedoch nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Beklagte die zunächst vorgenommene Überbrückung der Abschlammautomatik wieder beseitigt hat. Es ist sogar inzwischen unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte nach Beendigung seiner Arbeiten an der Abschlammvorrichtung die Automatik mehrfach mit Erfolg ausgelöst hat, so daß die Sicherheitskette zu diesem Zeitpunkt funktioniert haben muß.
III.
Bei dieser Sachlage mußte das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter noch weitere erhebliche Feststellungen treffen kann, aufgrund deren ein Anscheinsbeweis mit Sicherheit zu verneinen ist oder aber doch angenommen werden kann, - jedenfalls insofern, als dem Beklagten die Last, den gegen ihn sprechenden Anschein zu entkräften, zufällt, - konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Sache war vielmehr zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Richter Scheffen
Richter Dr. Kullmann
Richter Dr. Ankermann
Richter Dr. Deinhardt ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Dr. Weber