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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1972, Az.: VI ZR 149/70

Unterschrift; Namenszug; Schriftzug; Rechtswirksame Unterzeichnung; Anscheinsbeweis; Hypothetische Kausalität; Mögliche Schadensursache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1972
Aktenzeichen
VI ZR 149/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1972, 767-768 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur rechtswirksamen Unterzeichnung von Berufungsschrift und Berufungsbegründung durch den Prozeßbevollmächtigten genügt ein individueller Schriftzug, der die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet, einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt.

2. Zur Erschütterung eines aus der Nichtbeachtung von Sicherungsvorschriften folgenden Anscheinsbeweises genügt es nicht, daß eine andere in Betracht kommende Möglichkeit als Schadenursache nicht auszuschließen ist (hier: Gasexplosion als wahrscheinliche Folge mangelhaften Verschlusses und mögliches Ergebnis vorsätzlicher Öffnung einer stillgelegten Gaszuleitung).