Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.07.1991, Az.: 3 StR 4/91
Revision; Fehlendes Protokoll; Hauptverhandlungsprotokolls; Revisionsgrund; Mangelhaftigkeit eines Protokolls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.07.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1992, 254 (Kurzinformation)
- NStZ 1991, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Fehlen des Hauptverhandlungsprotokolls stellt keinen absoluten Revisionsgrund i. S. von § 338 StPO dar. Auf der Mangelhaftigkeit oder dem Fehlen des Protokolls kann auch das Urteil, wie § 337 StPO voraussetzt, nicht beruhen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:Das Fehlen des Hauptverhandlungsprotokolls stellt keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO dar. Auf der Mangelhaftigkeit oder dem Fehlen des Protokolls kann das Urteil, wie § 337 StPO voraussetzt, nicht beruhen (vgl. RG JW 1922, 1044; RG HRR 1940 Nr. 343; BGH NJW 1954, 1496; BGHSt 7 162, 163; BGH Beschluß vom 4.6.1980 - 4 StR 274/80). Das Hauptverhandlungsprotokoll dient dazu, die wesentlichen Geschehnisse der Hauptverhandlung mit Beweiskraft für oder gegen die Beobachtung der dafür vorgesehen Förmlichkeiten festzulegen. Es soll die einfache und sich Feststellung eines - formgerecht gerügten - rechtsfehlerhaften Verhaltens des Gerichts, sofern es wesentliche Förmlichkeiten betrifft, ermöglichen; leichtere Rügemöglichkeit eines Beschwerdeführers bezweckt es jedoch nicht (vgl. BGHSt 36, 354, 358 [BGH 06.02.1990 - 2 StR 29/89] und 360) Es ist ein mit formeller Beweiskraft ausgestattetes Beweismittel, das dem Beschwerdeführer während der gesamten Revisionsbegründungsfrist zur Verfügung stehen soll (§ 273 Abs. 4 StPO). Ist das Protokoll (wie hier das Original bei der Postversendung an den einen und dessen Ablichtung bei der an einem anderen Tag erfolgten Postversendung an einen weiteren Verteidiger) abhanden gekommen, kann der Nachweis eines Verfahrensverstoßes - wie in den Fälle in denen seine formelle Beweiskraft durch Mängel ganz oder teilweise aufgehoben ist - durch jedes sonst zulässige Beweismittel erbracht werden. Einen Verfahrensverstoß, den zu beweisen gilt, hat keiner der Beschwerdeführer behauptet.