Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1980, Az.: 4 StR 274/80
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verwerfung der Revision durch Beschluss des erkennenden Senats; Nachschieben von Verfahrensrügen als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fehlende ordnungsgemäße Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls als Revisionsgrund; Gesetzesverletzung durch das Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1980
- Aktenzeichen
- 4 StR 274/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 19090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 4. Juni 1980
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten vom 30. August 1979, ihm zur Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Landau vom 19. Oktober 1973 zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die von seinem Verteidiger hiergegen eingelegte, auf Verletzung des Prozeßrechts und des materiellen Rechts gestützte Revision wurde durch Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Juni 1974 - 4 StR 178/74 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach dieser in der Sache abschließenden Entscheidung ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum mehr (BGHSt 17, 94).
Zudem liegen, sofern die Revisionsrechtfertigungsfrist gewahrt wurde und nur einzelne Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung nachgeholt werden sollen, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Regel nicht vor; denn in solchen Fällen handelt es sich nicht um die Versäumung einer Frist, sondern um die Versäumung der Gelegenheit, neben den rechtzeitig angebrachten Verfahrensrügen weitere Verletzungen des Prozeßrechts geltend zu machen (BGHSt 14, 330, 332/333; BGH, Beschluß vom 31. Mai 1979 - 4 StR 226/79). Umstände, die es rechtfertigten, von dieser Regel abzuweichen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Schließlich könnte auf eine nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls allein - selbst wenn dieser vom Antragsteller behauptete Sachverhalt zuträfe - die Revision nicht erfolgreich gestutzt werden. § 337 Abs. 1 StPO setzt voraus, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Urteil beruht aber nur auf Vorgängen in der Hauptverhandlung, nicht auf der Niederschrift. Sogenannten Protokollrügen ist daher von der Rechtsprechung stets die Beachtung versagt worden (BGHSt 7, 162, 163 m. w. Nachw.).
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