Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1980, Az.: 2 StR 104/80
Unbefugte Verbindung zweier Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 104/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 13.11.1979
- AG Koblenz - 12.02.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Bandendiebstahl u.a.
Prozessführer
Hausfrau Marlene R. geborene Be. aus Ka., geboren am ... 1937 in K.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. April 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. November 1979
- 1.
in den Fällen 15 und 16 der Urteilsgründe aufgehoben und das dem Beschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Februar 1979 - über die vorläufige Einstellung in diesen Fällen - nachfolgende Verfahren eingestellt,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der unter 2. beschlossenen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit über sie nicht vorstehend entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Bandendiebstahls in acht Fällen, versuchten Bandendiebstahls in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in zwei Fällen (Nr. 15 und 16 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Führungsaufsicht angeordnet.
Die Angeklagte beanstandet mit ihrer Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß der Verurteilung in den Fällen 15 und 16 der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Februar 1979 entgegenstand. Durch diesen Beschluß hatte das Amtsgericht das bei ihm anhängige, auf diese beiden Fälle beschränkte Verfahren im Hinblick auf die beim Landgericht wegen der anderen Taten erhobene Anklage gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die beiden Verfahren "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden". Hierzu war es nicht befugt. Für die Wiederaufnahme eines nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens ist allein das Gericht zuständig, das die Einstellung ausgesprochen hat (BGH bei Dallinger in MDR 1973, 192 sowie BGH, Beschluß vom 19. November 1974 - 1 StR 349/74 - m.w.N.). Die somit nach wie vor bestehende vorläufige Einstellung des Verfahrens durch den genannten Beschluß des Amtsgerichts ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Es nötigt gem. § 206 a StPO den Senat zur Einstellung des diesem Beschluß nachfolgenden Verfahrens (BGH, Urteil vom 20. März 1980 - 2 StR 5/80 -).
Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen 15 und 16 erfordert auch die Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt haben.
Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die angeordnete Führungsaufsicht wird von der Aufhebung der Gesamtstrafe nicht berührt (BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79 -).
Müller
Meyer
Maier
Theune