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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2001, Az.: 3 StR 516/00

Spannungsverhältnis zwischen nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe und Straferlass; Erforderlichkeit eines Härteausgleichs bei einer Gesamtstrafenbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.2001
Aktenzeichen
3 StR 516/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kiel - 12.07.2000
LG Kiel - 26.10.1995

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Januar 2001
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Ablehnung der Anträge auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat zur Gesamtstrafenbildung:

2

Im Spannungsverhältnis zwischen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB und dem Straferlaß gemäß § 56 g StGB kommt keiner der Vorschriften Priorität zu. Der Konflikt soll vielmehr im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgelöst werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 558; BGH NJW 1991, 2847). Daß das Landgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, anstatt dem Erlaß der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 26. Oktober 1995 den Vorrang zu geben, ist hier jedenfalls schon deshalb nicht zu beanstanden, weil auch die Vollstrekkung der neuen Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 56 g Rdn. 1). Den erforderlichen Härteausgleich (vgl. BGH NJW 1993, 235) hat das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommen (UA S. 14).

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