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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1989, Az.: VI ZR 236/89

Pflicht der Organisatoren einer Massenveranstaltung, das Erforderliche für die Sicherheit der Besucher zu veranlassen; Adventsfeier für ältere Leute in einer Veranstaltungshalle; Pflicht der Organisatoren einer Massenveranstaltung, für die Sicherung des Zu- und Abgangs der Besucher Sorge zu tragen; Zumutbarkeit und Sicherung des Weges zu auf die Besucher einer Veranstaltung wartenden Busse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1989
Aktenzeichen
VI ZR 236/89
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1989, 13559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 24.02.1988
LG Bad Kreuznach

Fundstellen

  • BB 1990, 1731 (amtl. Leitsatz)
  • DAR 1990, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 905-906 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 526 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1990, 756 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1990, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) Stadt Bad K.,
vertreten durch den Oberbürgermeister

2) Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt Bad K.,
vertreten durch den Vorsitzenden Karl Georg S., M. Straße ..., Bad-K.

Prozessgegner

Heinrich und Annemarie P., beide H. Straße ..., F., als Erben der verstorbenen Eleonore Thorenz, zuletzt wohnhaft: Altenheim, T. halle ..., Bad-K.,

Amtlicher Leitsatz

Den Organisatoren einer Massenveranstaltung (hier: Adventsfeier für ältere Leute in einer Veranstaltungshalle) erwächst die Verpflichtung, das Erforderliche für die Sicherheit der Besucher zu veranlassen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf die Sicherung des Zu- und Abgangs der Besucher.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Die während des Revisionsrechtszugs verstorbene Frau Th. (im folgenden: die Klägerin) hat die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfall in Anspruch genommen, der sich am 4. Dezember 1982 gegen 18.00 Uhr auf dem unbefestigten Parkplatz bei der N.-Halle in Bad K. ereignet hat. Eigentümerin der N.-Halle sowie des Parkgeländes war die erstbeklagte Stadt Bad K., die die N.-Halle an die Kurhaus Bad K. GmbH vermietet hatte. Von dieser hatte der Beklagte zu 2) die Halle für eine Adventsfeier für ältere Leute gemietet. Nach Schluß der Veranstaltung stürzte die damals 74-jährige Klägerin auf dem unbeleuchteten Weg zu einem der bereitstehenden Busse. Sie erlitt einen Oberschenkelhalsbruch, von dem sie nach wiederholter Operation eine starke Gehbehinderung zurückbehielt.

2

Das Landgericht hat der Klage gegen beide Beklagte im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht die gegen sie gerichtete Klage abgewiesen, hingegen die Berufung des Beklagten zu 2) im wesentlichen zurückgewiesen.

3

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts haben der Beklagte zu 2) und die Klägerin, diese wegen der Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1), Revision eingelegt. Nach Aussetzung des Verfahrens infolge des Todes der Klägerin hat der Beklagte zu 2) beantragt, die Erben der Klägerin als Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. Diese haben sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. Zur mündlichen Verhandlung sind sie ordnungsgemäß geladen worden. Der Zweitbeklagte hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe

4

A)

Da die von dem Zweitbeklagten benannten Rechtsnachfolger der Klägerin zur Verhandlung über die Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Zweitbeklagten sowie zur Verhandlung in der Hauptsache geladen worden, jedoch in dem anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen sind, war die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzusehen und zur Hauptsache zu verhandeln (§ 239 Abs. 4 ZPO). Auf Antrag des Revisionsklägers war durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

5

B)

I.

Das Berufungsgericht ist - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - von der Haftung des Zweitbeklagten nach §§ 823, 31 BGB oder § 831 BGB ausgegangen. Es hat hierzu im einzelnen ausgeführt:

6

Es sei Sache des zu zweitbeklagten Vereins gewesen, für die Sicherheit der Besucher der vorweihnachtlichen Veranstaltung zu sorgen. Sein anwesender Vorsitzender oder in dessen Auftrag ein Helfer hätte sich darüber vergewissern müssen, ob bei Ende der Veranstaltung der Weg zu den wartenden Bussen für die Besucher zumutbar und hinreichend gesichert gewesen sei. Daß bei Ende der Veranstaltung die nach der Behauptung des Beklagten zu 2) für die Beleuchtung des Parkgeländes ausreichende Außenlichtreklame der Gaststätte nicht in Betrieb, der Weg mithin dunkel sein werde, sei für die Verantwortlichen des Vereins ohne weiteres erkennbar gewesen. Hätte der Beklagte zu 2) sich rechtzeitig darum gekümmert, so wäre die Außenbeleuchtung der Gaststätte höchstwahrscheinlich eingeschaltet gewesen. Noch näher hätte es jedoch für ihn gelegen, die Busse an einer der an der N.-Halle vorbeiführenden Straßen abfahren zu lassen. Dort hätten die Besucher ungefährdet über den befestigten Vorplatz und den Bürgersteig zu den Bussen gelangen können.

7

Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht anzunehmen. Auf dem ihr vorgegebenen Weg zur Erreichung der Busse habe die noch rüstige Klägerin keine gefährlichen Unebenheiten erwarten müssen.

8

Bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 DM hat das Berufungsgericht neben Dauer und Umfang der Verletzungen in die Erwägungen einbezogen, daß die Klägerin ein vitales, selbständiges Leben infolge des Unfalls habe aufgeben, statt dessen gehbehindert und pflegebedürftig in einem Heim habe untergebracht werden müssen.

9

II.

1.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

10

a)

Das Berufungsgericht ist - wie das Landgericht - von der passiven Parteifähigkeit des Beklagten zu 2) ausgegangen. Hiergegen bestehen keine Bedenken. Auch der Beklagte zu 2) hat den Einwand der fehlenden Parteifähigkeit im Laufe des Prozesses vor dem Landgericht fallengelassen.

11

Aufgrund seiner Aktivitäten ist davon auszugehen, daß der zweitbeklagte Ortsverein als Mitglied des Kreisverbandes, der ebenfalls eine Untergliederung des als eingetragener Verein tätigen Bezirksverbandes ist, nach außen im eigenen Namen handelnd auf örtlicher Ebene Aufgaben des Vereins im sozialen Bereich auf Dauer durch eine eigenständige Organisation wahrnimmt und auch seinerseits korporativ organisiert ist. Damit erfüllt er jedenfalls die Voraussetzungen für eine passive Parteifähigkeit i.S. des § 50 Abs. 2 ZPO als nicht rechtsfähiger Verein (vgl. BGHZ 90, 331, 332).

12

b)

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 2) als verantwortlich dafür angesehen, daß die Besucher der Adventsfeier nach dem Ende der Veranstaltung sicher zu den Bussen gelangen konnten. Mit diesem Ausgangspunkt für die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - einen anderen Ansatz gewählt, als den, die Verkehrssicherungspflicht unmittelbar an die Verantwortlichkeit für den Zustand der von den Bussen benutzten Parkflächen festzumachen. Den Organisatoren einer solchen Massenveranstaltung erwächst aus diesem Unternehmen die Verpflichtung, das Erforderliche für die Sicherheit der Besucher zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 = NJW 1984, 801 m.w.N.). Diese Pflicht besteht nicht nur in Bezug auf Gefährdungen durch die Veranstaltung selbst, sondern erstreckt sich auch auf die Sicherung des Zu- und Abgangs der Besucher zum und vom Ort der Veranstaltung vor Gefahren aus der Leitung des Besucherstroms. Dabei schließt die gleichzeitige Verantwortlichkeit eines anderen Verkehrspflichtigen für die Verkehrssicherheit der von den Besuchern benutzten Verkehrswege grundsätzlich nicht die Verantwortlichkeit der Veranstalter aus. Für die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2) kann deshalb hier dahingestellt bleiben, ob auch die zu 1) beklagte Stadt als Eigentümerin des von den Bussen zum Parken benutzten Geländes oder die Kurhaus Bad K. GmbH als Vermieterin der N.-Halle für dessen Zustand Verkehrssicherungspflichtig war. Unabhängig davon traf den Beklagten zu 2) als Veranstalter der Adventsfeier die Verpflichtung, durch eine ausreichende Organisation Gesundheitsgefahren für die Besucher der Veranstaltung aus dem Zugang zu den vorhandenen Parkgelegenheiten auszuschließen, weil und soweit er von dessen verstärkter Benutzung durch die Besucher auszugehen hatte. Das gilt vor allem hier, wo der Zweitbeklagte mit vielen hochbetagten Besuchern der Adventsfeier rechnen mußte (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1987 - VI ZR 114/86 = NJW 1987, 2671 m.w.N.). Weil den Beklagten zu 2) aus diesem Grund eigene Verkehrspflichten trafen, kommen auch nicht die Erwägungen der Revision zur Delegierung von Verkehrspflichten des Vermieters auf den Mieter zum Tragen.

13

c)

Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) darin gesehen, daß er die Besucher im Dunkeln zu den auf einem unbefestigten Parkplatz abgestellten Bussen gehen ließ, ohne sich zuvor zu vergewissern, daß die Außenbeleuchtung der Gaststätte eingeschaltet sein werde. Zutreffend hat das Berufungsgericht hier auf die Organisationspflicht des Beklagten zu 2) abgestellt und den Unfall wegen dieses Organisationsmangels ihm angelastet.

14

Der Beklagte zu 2) kann nicht zu seiner Entlastung vorbringen, er habe darauf vertraut, daß das Reklamelicht der Gastwirtschaft eingeschaltet sein und dieses eine ausreichende Beleuchtung des Zugangs zu den parkenden Omnibussen gewährleisten werde. Die Verantwortlichen des Beklagten zu 2) hätten sich erkundigen müssen, ob die Außenbeleuchtung der Gaststätte auch an diesem Abend eingeschaltet sein und nicht etwa - was für eine Gaststätte nicht fernlag und vorliegend der Fall war - wegen eines Ruhetags ausgeschaltet bleiben werde. Angesichts der nicht unbeträchtlichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der überwiegend betagten Besucher genügten die Verantwortlichen des Beklagten zu 2) den Sicherungsanforderungen nicht, solange infrage kam, daß der Rückweg zu den Bussen bei völliger Dunkelheit über unebenes Gelände eingeschlagen werden mußte.

15

Ebensowenig konnte sich der Beklagte zu 2) darauf verlassen, der von ihm beauftragte Verkehrsbetrieb werde die Busse an gefahrloseren Stellen zum Abtransport bereitstellen. Die Organisation des Abtransports und die Erteilung der dazu notwendigen Anweisungen waren seine Sache. Mangels der erforderlichen organisatorischen Anweisung mußte der Beklagte zu 2) vorliegend mit dem Abstellen der Busse auf dem unbefestigten Gelände rechnen.

16

d)

Auch soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Beklagten zu 2) überspannt, weil dieser habe darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte zu 1) bzw. die Kurhaus Bad K. GmbH die ihnen insoweit auferlegten Verkehrspflichten erfüllen würden, entlastet das den Beklagten zu 2) nicht. Einerseits enthob das die Verantwortlichen des Beklagten zu 2) nicht davon, sich rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die Örtlichkeiten zu vergewissern; dabei hätten sie erkennen müssen, daß ein Vertrauen in die Gefahrlosigkeit der vorgesehenen Zu- und Abwege nicht berechtigt war. Andererseits fällt es primär in die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2), mangels ausreichender Organisation die Besucher der Veranstaltung geradezu herausgefordert zu haben, sich in der Dunkelheit auf das unbefestigte Gelände zu begeben, weil sie anders die für sie bereitgestellten Omnibusse nicht erreichen konnten. Der Beklagte zu 2) hatte keinen Anlaß, darauf zu vertrauen, daß für einen solchen Besucherstrom auch an dieser Stelle von dritter Seite Vorsorge getroffen war.

17

2.

Auch soweit die Revision die Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin und die Bemessung des Schmerzensgeldes angreift, hat sie keinen Erfolg.

18

a)

Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Klägerin noch rüstig gewesen sei und auf dem vorgegebenen Weg keine gefährlichen Unebenheiten habe vermuten müssen. Allein die Tatsache, daß die Klägerin schon auf dem Hinweg das Gelände überschritten hatte, mußte ihr nicht die Kenntnis von den Unebenheiten (Beeteinfassung oder Vertiefungen), die ihr später zum Verhängnis geworden sind, und den daraus bei Dunkelheit erwachsenen Gefahren vermitteln. Daß sie dann auf dem Rückweg im "gewöhnlichen Schrittempo" ging, wovon auch die Revision des Beklagten zu 2) ausgeht, bedeutet daher kein mitwirkendes Verschulden bei der Schadensverursachung. Soweit der Beklagte zu 2) eine Verletzung der Schadensminderungspflicht darin sieht, daß die Klägerin nach der Entlassung aus dem Krankenhaus die medizinisch angeratene Bewegungstherapie nicht durchgeführt habe, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die insoweit maßgeblichen Tatsachen bei ihm. Daß sich durch die geplante Therapie das Krankheitsbild bei der Klägerin mit der Bewegungsbeschränkung der Hüfte verbessert hätte, hat der Beklagte zu 2) weder vorgetragen noch bewiesen.

19

b)

Entgegen der Annahme der Revision tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch das von ihm zuerkannte Schmerzensgeld.

20

Die Ermittlung des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, der hier durch § 287 ZPO besonders freigestellt ist. Seine Bemessung kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil es als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint. Insoweit ist es der Revision verwehrt, ihre Bewertung an die Stelle des Tatrichters zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 = VersR 1976, 967). Allerdings bedarf ein deutliches Abweichen von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen der besonderen Begründung (vgl. Senatsurteile vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 = VersR 1988, 943 und vom 2. November 1976 - VI ZR 134/75 = VersR 1977, 255). Das Berufungsgericht hat vorliegend im einzelnen aufgezeigt, welche Kriterien es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für entscheidend angesehen hat. Dabei hat es die Auswirkungen der Verletzungen auf die Lebensführung der Klägerin geprüft und damit die erforderliche Bewertung vorgenommen (vgl. BGH Urteil vom 13. Februar 1964 - III ZR 124/63 = VersR 1964, 842).

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Dr. Birkmann