Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1996, Az.: BVerwG 1 B 18.96
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis; Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 18.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12573
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.10.1995 - AZ: 4 A 1254/94
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewArch 1996, 240-241
Prozessführer
Firma ...
Prozessgegner
...
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Februar 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1.
Die Beschwerde rügt in erster Linie eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Rechtsprechungsorgane aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Abweichungen liegen nicht vor.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht sei von dem Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 18.87 - (BVerwGE 84, 11) abgewichen. Das ist jedoch nicht der Fall.
a)
Der beschließende Senat hat dem genannten Urteil den von der Klägerin angeführten Leitsatz 1 vorangestellt, daß das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse für einen gaststättenrechtlichen Erlaubnisantrag nicht ohne weiteres deswegen fehlt, weil die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung bestandskräftig abgelehnt worden ist. In den Gründen der Entscheidung ist dazu ausgeführt, das baurechtliche Hindernis stünde dem Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der gaststättenrechtlichen Erlaubnis nur dann entgegen, wenn es sich schlechthin nicht ausräumen ließe. Das war damals nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Verfahren das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse der Klägerin für die nachgesuchten Gestattungen nicht verneint, sondern ist in eine sachliche Prüfung eingetreten. Es konnte schon deshalb nicht von dem in dem Urteil vom 17. Oktober 1989 aufgestellten diesbezüglichen Rechtssatz abweichen.
b)
Die Klägerin verweist weiter auf den zweiten Leitsatz zu dem angeführten Urteil, daß ein Gaststättenbetrieb unter anderem dann im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG widerspricht, wenn er mit Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist. Daraus folgert die Beschwerde, daß die Gewerbebehörde und entsprechend die Verwaltungsgerichte grundsätzlich das Vorliegen der baurechtlichen Voraussetzungen eines Vorhabens eigenverantwortlich und selbständig zu überprüfen hätten. Davon sei das Berufungsgericht abgewichen, weil es die Versagung der nachgesuchten Spielhallenerlaubnis allein mit der gerichtlichen Bestätigung der Ablehnung der Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben begründet habe. Die Beschwerde verkennt dabei aber, daß das Oberverwaltungsgericht gerade keine Bindung an die baurechtlichen Verwaltungsakte und Entscheidungen angenommen hat. Es hat geprüft, ob der Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis deshalb gemäß § 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO ein Versagungsgrund entgegenstand, weil die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügten. In diesem Zusammenhang hat es ausgeführt, warum es das Vorhaben der Klägerin für bauplanungsrechtlich unzulässig erachtet. Es hat insoweit eine eigenständige Prüfung vorgenommen und lediglich zur Begründung seiner Auffassung auf die Gründe verwiesen, die zur Ablehnung des Baugesuchs der Klägerin geführt hatten. Darin kommt nicht zum Ausdruck, daß das Berufungsgericht sich daran gebunden gefühlt hätte.
2.
Die Beschwerde wird auch auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
a)
Die im Zusammenhang mit der Divergenzrüge als "möglicherweise" grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, "unter welchen Voraussetzungen trotz der Selbständigkeit von gewerblicher Erlaubnis und Baugenehmigung eine Bezugnahme auf die andere Genehmigung bei Beurteilung der einen Genehmigung möglich ist, ohne daß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Genehmigung verstoßen wird", betrifft allein die Formulierung behördlicher Entscheidungen, ohne daß ihre (fallübergreifende) Rechtsgrundsätzlichkeit auch nur andeutungsweise dargelegt wäre. Soweit sich die Frage auf die Darstellung der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts beziehen sollte, läßt sich überdies ohne weiteres feststellen, daß es keinen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, daß in einer gerichtlichen Entscheidung nicht auf eine andere, den Beteiligten bekannte gerichtliche Entscheidung Bezug genommen werden darf, erst recht nicht, wenn es sich um Entscheidungen in bezug auf einen weitgehend identischen Sachverhalt handelt.
b)
Die weitere Frage, "ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Antragsteller mit verpflichtender Wirkung beantragt werden kann, die begehrten Anträge (Baugenehmigung und Erlaubnis nach § 33 i GewO) aufeinander abzustimmen, so daß mit der Genehmigung des einen die Genehmigung der anderen Erlaubnis nicht in Abrede gestellt werden kann", führt nicht auf eine Problematik des revisiblen Rechts. Allein das jeweilige landesrechtliche Bauordnungsrecht regelt, inwieweit eine "Abstimmung" mit einem gewerberechtlichen Verfahren erfolgt und inwieweit etwa eine erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Folge hat, daß die Baugenehmigung "nicht in Abrede gestellt werden kann". Für den Fall, daß eine Baugenehmigung bereits erteilt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im übrigen anerkannt, daß die in der Baugenehmigung enthaltene Feststellung der Vereinbarkeit des Vorhabens einschließlich der genehmigten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften für eine gewerberechtliche Erlaubnis insofern Bindungswirkung entfaltet, als es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fällt oder zumindest zu ihr den stärkeren Bezug hat (vgl. BVerwGE 80, 259 <261 f.>[BVerwG 04.10.1988 - 1 C 72/86]; 84, 11 <13 f. [BVerwG 12.10.1989 - 6 C 38/88]>). Dies ist zwar zum Verhältnis der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zur Baugenehmigung ausgeführt worden, es ist aber kein Grund erkennbar, daß für das Verhältnis zwischen Spielhallenerlaubnis und Baugenehmigung etwas anderes gelten könnte. Daß insoweit weiterer Klärungsbedarf besteht, ist nicht ersichtlich. Ist über den Baugenehmigungsantrag noch nicht entschieden, richtet sich die "Abstimmung" zwischen Gewerbeaufsichtsbehörde und Bauaufsichtsbehörde aus der Sicht des Gewerberechts nach einer Ausführungsanweisung des zuständigen Landesministeriums, die als solche wiederum nicht revisibel ist. Ist die nachgesuchte Baugenehmigung bestandskräftig versagt worden, richtet es sich nach der landesrechtlichen Bauordnung, ob diese Entscheidung einen verbindlichen Ausspruch über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Bauvorhabens enthält. Aus bundesrechtlichen Normen läßt sich nicht herleiten, daß ein baurechtlicher Ablehnungsbescheid hinsichtlich seiner Gründe Bindungswirkung entfalten müßte. Dies ist ebenfalls in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (BVerwGE 84, 11 <14 f.>[BVerwG 17.10.1989 - 1 C 18/87]).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 46.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Hahn
Groepper