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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: III ZR 116/94

Wasserstraßen; Sportboothafen; Künftige Leistung; Nutzungsentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1996
Aktenzeichen
III ZR 116/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 1232-1233 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 99-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 1998, 305-312

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Übertragung der einem Bundesland an den Seewasserstraßen zustehenden Nutzungsbefugnisse auf einen Dritten und zum Erwerb des Eigentums an Teilen der Seewasserstraße, die der Dritte zur Errichtung eines Sportboothafens in Anspruch nimmt (im Anschluß an Senat, NVwZ 1988, 867 = LM WaStrG Nr. 10 = BGHWarn 1988 Nr. 66 = MDR 1988, 650).

2. Zur Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung.

Tatbestand:

1

Die Bundesrepublik Deutschland verlangt von der beklagten Gemeinde eine Entschädigung für die Nutzung des an der Westseite der Kieler Förde gelegenen Hafens Strande.

2

Der Hafen Strande, den die beklagte Gemeinde überwiegend als Sportboothafen nutzt, entstand in mehreren Abschnitten. Der älteste Teil - als Hafenbecken 1 bezeichnet - wurde 1938/39 vom Deutschen Reich als Fischereischutzhafen erbaut und von einem Zweckverband, dessen Rechtsnachfolgerin die beklagte Gemeinde seit 1985 ist, betrieben und unterhalten. 1970/72 erweiterte der Zweckverband den Hafen um ein so genanntes Hafenbecken 2, und zwar aufgrund eines zwischen der Klägerin, dem Land Schleswig-Holstein und der Stadt Kiel 1969/72 geschlossenen "Konsortialvertrages über den Bau und die Finanzierung der Sportanlagen und der Einrichtungen für die Olympischen Segelwettbewerbe 1972 in Kiel" sowie eines in Ausführung des Konsortialvertrages 1970 zwischen der Stadt Kiel und dem Zweckverband geschlossenen Anschlußvertrages. 1977/78 schuf der Zweckverband durch Umbaumaßnahmen im Strander Hafen, deren Schwerpunkt die Errichtung einer neuen Südmole sowie einer Schutzmole für die Hafeneinfahrt bildete, weitere Sportbootliegeplätze in einem so bezeichneten Hafenbecken 3.

3

Die Klägerin hat auf Intervention des Bundesrechnungshofs von der Beklagten unter Übersendung entsprechender Vertragsentwürfe für die Zeit ab 1. Januar 1984 die Zahlung von Nutzungsentgelten verlangt; die Erhebung von Entgelten für die Vergangenheit hat sie sich vorbehalten. Sie hat geltend gemacht, als Eigentümerin der Kieler Förde und damit auch der von dem Zweckverband und jetzt von der Beklagten genutzten Flächen des Hafens Strande hierzu berechtigt zu sein. Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 WaStrG (unentgeltliches Nutzungsrecht und Eigentumserwerb des Landes und Übertragung der Nutzungsbefugnisse auf den Zweckverband und jetzt die Gemeinde) entgegengetreten und hat es abgelehnt, derartige Nutzungsverträge mit der Klägerin abzuschließen.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst die Zahlung eines Nutzungsentgelts für alle drei Becken des Hafens Strande in Höhe von jährlich insgesamt 64.240 DM für die Zeit ab 1. Januar 1984 nebst Zinsen verlangt. Nach rechtskräftigem Abschluß eines entsprechenden Prozesses gegen die Stadt Kiel (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1988 - III ZR 165/86 = LM WaStrG Nr. 10 = BGHarn 1988 Nr. 66 = MDR 1988, 650) hat die Klägerin ihren Anspruch auf die Hafenbecken 1 und 3 beschränkt und insoweit noch Zahlung von jährlich 19.203 DM ab 1. Januar 1984 nebst Zinsen verlangt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin als Nutzungsentgelt für das Hafenbecken 3 für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 1994 insgesamt 62.466,10 DM (jährlich 6.153,88 DM) nebst Zinsen zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, und zwar wegen der zukünftigen Leistungen als unzulässig und wegen des rückständigen Nutzungsentgelts für das Hafenbecken 1 als unbegründet.

6

Dagegen richten sich die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin hat teilweise, hinsichtlich der von ihr für das Hafenbecken 3 verlangten zukünftigen Nutzungsentgelte, Erfolg. Die auf Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils gerichtete Anschlußrevision der Beklagten ist nicht begründet.

8

I. Die Klage ist insgesamt zulässig.

9

Die Revision der Klägerin wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht die Klage wegen der erst in Zukunft fällig werdenden Leistungen als unzulässig abgewiesen hat.

10

Die von der Klägerin geltend gemachten gesetzlichen Ansprüche auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung des Hafens Strande (§§ 987 ff, 812 ff BGB) sind zwar nicht kalendermäßig bestimmt, wie es § 257 ZPO für eine Klage auf künftige Zahlung voraussetzt; insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Zukunftsleistungen liegen aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen sowohl des § 258 ZPO als auch des § 259 ZPO vor.

11

1. Die Klägerin macht wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO geltend. Die mit der Klage verlangten jährlichen Nutzungsentgelte ergeben sich in ihrer Gesamtheit als Folge ein und desselben Rechtsverhältnisses, so daß die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 54. Aufl. § 258 Rn. 1 ff, MünchKomm-ZPO/Lüke § 258 Rn. 1, 5 ff; Zöller/Greger ZPO 19. Aufl. § 258 Rn. 1; jeweils m.w.N.).

12

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist § 258 ZPO hier nicht deshalb unanwendbar, weil die von der Klägerin verlangte Nutzungsentschädigung mit einer Gegenleistung verknüpft wäre, wie es etwa bei Miet- und Pachtzahlungen der Fall ist (vgl. RGZ 61, 333), worauf das Berufungsgericht verweist. Die Beklagte hat keinen Nutzungsvertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Die allein auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, ungerechtfertigte Bereicherung) gestützten Klageansprüche auf Herausgabe der Nutzungen stehen nicht in einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis. Die verlangte Nutzungsentschädigung ist keine Gegenleistung der Beklagten für eine entsprechende Leistung der Klägerin. Die Klage knüpft vielmehr an die rein tatsächliche, nach Auffassung der Klägerin unberechtigte Nutzung des Hafens durch die Beklagte an. Auf einen solchen Anspruch bleibt § 258 ZPO anwendbar (ebenso, für den Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 557 BGB, Münch-Komm/Lüke aaO. Rn. 9).

13

Eventuelle spätere Einwendungen gegen den Anspruch muß der Schuldner, wie bei allen Klagen auf künftige Leistung, nach § 767 ZPO geltend machen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO. Einf. §§ 257-259 Rn. 1; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 257 Rn. 1; MünchKomm/Lüke aaO. § 257 Rn. 18; Zöller/Greger aaO. § 257 Rn. 7).

14

2. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nach § 259 ZPO zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn der Schuldner - wie im Streitfall die Beklagte - den geltend gemachten Anspruch ernstlich bestreitet (vgl. Senat BGHZ 5, 342, 344; RGZ 132, 338, 340; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO. § 259 Rn. 5; MünchKomm/Lüke aaO. § 259 Rn. 12 ff; Zöller/Greger aaO. § 259 Rn. 1, 3; jeweils m.w.N.).

15

Das Berufungsgericht hat es insoweit nicht genügen lassen, daß sich die Beklagte zur Entrichtung einer Nutzungsentschädigung für nicht verpflichtet hält und deren Zahlung an die Klägerin verweigert. Es hat vielmehr darüber hinaus Anhaltspunkte dafür verlangt, daß die Beklagte ihrer Leistungspflicht auch für den Fall eines aus ihrer Sicht ungünstigen Urteils in Abrede stellen werde, die vorliegend nicht erkennbar seien. Dem kann nicht gefolgt werden, und zwar schon deshalb nicht, weil damit - anstatt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen - die Frage der Zulässigkeit der Klage jedenfalls teilweise (hinsichtlich der zukünftigen Nutzungsentschädigung) mit Erwägungen über ihre Begründetheit (hinsichtlich der rückständigen Nutzungsentschädigung) verknüpft wird. Die Überlegung des Berufungsgerichts mag für die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Hinblick auf eine mögliche Leistungsklage zutreffen, zumal wenn es sich bei der Beklagten - wie hier - um eine öffentliche Körperschaft handelt, von der zu erwarten ist, daß sie sich - schon - einem Feststellungsurteil beugt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 = BGHWarn 1983 Nr. 182 = NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.). Für die Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung gelten andere Grundsätze, jedenfalls dann, wenn mit ihr - wie hier - einheitlich Ansprüche sowohl auf rückständige als auch auf künftige Leistungen geltend gemacht werden. Die §§ 257 bis 259 ZPO sind in das Gesetz eingefügt worden, um einem praktischen Bedürfnis abzuhelfen; sie sollen die Effektivität des Rechtsschutzes fördern (vgl. MünchKomm/Lüke aaO. § 257 Rn. 2, 4). Im Streitfall spricht für die Zulassung der Klage nach § 259 ZPO auch ein Bedürfnis einer wirtschaftlichen Prozeßführung, weil die Ansprüche auf rückständige wie auf zukünftige Nutzungsentschädigung aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden und in einem besonders engen Zusammenhang stehen (vgl. BGHZ 42, 28, 31) [BGH 26.05.1964 - Ia ZB 233/63].

16

II. Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Hafenbeckens 1 des Hafens Strande verlangt.

17

Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil die Klägerin nicht (mehr) Eigentümerin dieser Hafenflächen sei und es deshalb an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 987 ff, 812 ff BGB fehle. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

18

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin nach Art. 89 Abs. 1 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352) - WaStrVermG - in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1, 171 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - WRV - und § 1 des Gesetzes über den Staatsvertrag betr. den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) - Staatsvertrag (StV) 1921 - zunächst Eigentümerin der als Hafenbecken 1 bezeichneten Flächen des Hafens Strande war.

19

a) Wer ursprünglich, in früheren Jahrhunderten, Eigentümer war, sofern ein Eigentumsrecht damals überhaupt in Betracht kam, kann auf sich beruhen. Als zur Ostsee hin offener Teil der Kieler Förde sind die später für den Bau des Hafens Strande in Anspruch genommenen Flächen jedenfalls am 1. April 1921 nach Art. 97, 171 WRV als Seewasserstraße der Länder, hier Preußens, im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a StV 1921 in das Eigentum des Deutschen Reichs übergegangen. Das durch die Weimarer Reichsverfassung und den Staatsvertrag 1921 begründete Eigentum des Deutschen Reichs erstreckt sich nicht nur auf die schiffbaren Fahrrinnen in den Küstengewässern, sondern innerhalb der Begrenzung des Küstenmeeres (Dreimeilenzone) auf die Kieler Förde als Teil der Ostsee in ihrer gesamten Seitenausdehnung (vgl. - für die Hohwachter Bucht - Senatsurteil BGHZ 108, 110 [BGH 22.06.1989 - III ZR 266/87]).

20

b) Das Deutsche Reich hat sein Eigentum im Zusammenhang mit dem Bau des Hafens Strande in den Jahren 1938/39 nicht verloren.

21

Der hier in Rede stehende älteste Teil des Hafens (Hafenbecken 1) ist seinerzeit vom Deutschen Reich in der Seewasserstraße Ostsee (Kieler Förde) errichtet worden, und zwar als Fischereischutzhafen an Stelle eines anderen Hafengeländes, das die damalige Reichskriegsmarine für sich beanspruchte. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß sich dabei ein Übergang des Eigentums an den Wasserflächen vom Deutschen Reich auf den zum Betrieb des Hafens neu gegründeten Zweckverband oder einen anderen Rechtsträger nicht vollzogen hat. Eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung vom Reich auf den Zweckverband oder einen Dritten ist nicht festgestellt. Für einen Eigentumsübergang kraft Surrogation, wie dies die Beklagte vertreten hat, sind Anhaltspunkte weder im Staatsvertrag 1921 noch sonst im Gesetz ersichtlich. Das Deutsche Reich ist vielmehr Eigentümer der Flächen des neuen Fischereischutzhafens geblieben, auch wenn dieser als Ersatz für einen anderen, möglicherweise nicht im Eigentum des Deutschen Reichs stehenden Hafen errichtet worden ist.

22

Dem steht nicht entgegen, daß der 1938/39 errichtete neue Hafen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei einer Abgrenzung nach räumlichen Kriterien, wie sie von der Rechtsprechung vorgenommen wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 93, 113, 121 [BGH 06.12.1984 - III ZR 147/83] m.w.N.), bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes, gegenüber dem offenen Wasser der Kieler Förde abgegrenztes Ganzes bildete. Das an dieser Stelle der Förde südlich der Küstenlinie gelegene Hafenbecken war in Richtung Osten durch die Ostmole und in Richtung Westen durch eine Spundwand von der Förde abgetrennt. Die einzige Verbindung des Hafenbeckens zur Förde bildete eine 29,5 m breite Zufahrt. Es handelte sich damit zwar räumlich um ein abgegrenztes Gewässer. Am 1921 erlangten Eigentum des Reichs an den Flächen änderte dies aber nichts.

23

Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse folgt entgegen der Annahme der Revision nicht daraus, daß der Hafen Strande seit seiner Errichtung in den Jahren 1938/39 nicht mehr Teil der Reichswasserstraße gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die für den Hafen in Anspruch genommenen Flächen der Kieler Förde infolge des Hafenbaus ihre rechtliche Zugehörigkeit zur Reichswasserstraße nicht verloren haben.

24

Der Hafen Strande ist vom Deutschen Reich als Fischereischutzhafen errichtet worden. Schutz- und Sicherheitshäfen wurden schon zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung und des Staatsvertrags 1921 als Teil der Wasserstraße angesehen (vgl. Senat BGHZ 69, 284, 288/289 m.w.N.). Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 StV 1921 waren sie in den Übergang auf das Reich einbegriffen. Auch wenn diese Bestimmung des Staatsvertrags 1921 auf den erst später errichteten Hafen Strande nicht (unmittelbar) anwendbar ist, so zeigt die Regelung doch, daß Schutz- und Sicherheitshäfen das rechtliche Schicksal der Wasserstraße teilen sollten. Daß die Schaffung eines Hafens in einer auf das Reich übergegangenen Wasserstraße nichts am rechtlichen Status des Gewässerteils ändert und insbesondere keine Ausgliederung der - selbst abgegrenzten - Hafenfläche aus dem Bereich der Wasserstraße zur Folge hat, wird auch im Schrifttum vertreten (vgl. Friesecke ZfW 1963, 150, 153). Dem ist zu folgen, weil eine Rechtsvorschrift, die an einen solchen tatsächlichen Vorgang rechtlich eine Bestandsänderung knüpft, nicht ersichtlich ist. Gegen eine solche - weite - Auslegung des Wasserstraßenbegriffs lassen sich aus Art. 97 Abs. 1 WRV, wonach das Reich (nur) die "dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen" in sein Eigentum und seine Verwaltung übernommen hat, keine Bedenken herleiten. Damit wird in einem Grenzbereich generalisierend bestimmt, inwieweit dem Reich Eigentumsrechte und Verwaltungszuständigkeiten im Bereich der Wasserstraßen zustehen. Eine solche Rechtsfolge erscheint nicht ungewöhnlich. Gerade für den Staatsvertrag 1921 ist zudem anerkannt, daß er dem Reich auch Aufgaben und Rechtszuständigkeiten zuweist, die über Art. 97 Abs. 1 WRV hinausgehen (vgl. BVerfGE 15, 1, 8; Senatsurteile BGHZ 67, 152, 157 [BGH 28.05.1976 - III ZR 186/72]/158; 108, 110, 120).

25

Durch die Verordnung über die Reichswasserstraßen vom 15. April 1943 (RGBl. II S. 131; vgl. auch die 1. DVO vom 6. Mai 1943, RGBl. II S. 149, sowie die Begründung DRPrStAnz. 1943 Nr. 122) ist eine Anderung der Rechtslage insoweit nicht erfolgt.

26

c) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat den unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung geschaffenen Rechtszustand bestehenlassen. Nach Art. 89 GG ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen, die er als Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden verwaltet (vgl. BVerfGE 15, 1, 7). § 1 Abs. 1 Satz 1 WaStrVermG bestimmt, daß die bisherigen, d.h. im Zeitpunkt des Zusammenbruchs 1945 (BVerwGE 9, 50, 53 f) im Eigentum des Deutschen Reichs stehenden Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) mit Wirkung vom 24. Mai 1949, dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes sind. Dieser ist zugleich auch Inhaber aller sonstigen den Zwecken der Wasserstraßenverwaltung dienenden Vermögensrechte des Reichs (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 WaStrVermG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 WaStrVermG gilt die im Staatsvertrag 1921 getroffene eigentums- und vermögensrechtliche Regelung sinngemäß weiter (vgl. Senat BGHZ 108, 110, 113) [BGH 22.06.1989 - III ZR 266/87].

27

Als Teil einer bisherigen Reichswasserstraße, wie ausgeführt, ist der Hafen Strande hiernach 1949 Eigentum der Klägerin geworden. Dies wird gestützt durch die im Bundeswasserstraßengesetz (vom 2. April 1968, BGBl. II S. 173 - WaStrG) getroffene Regelung (s. insoweit auch Senat BGHZ 108, 110, 120) [BGH 22.06.1989 - III ZR 266/87].

28

§ 1 WaStrG bestimmt, welche Gewässer Bundeswasserstraßen sind und in welchem räumlichen Umfang dem Bund das Eigentum daran zusteht. Für den Begriff der Seewasserstraßen allgemein enthält die Vorschrift in Absatz 2 eine gesetzliche Auslegung (vgl. Senat BGHZ 102, 1, 3 [BGH 09.07.1987 - III ZR 274/85];  108, 110, 114) [BGH 22.06.1989 - III ZR 266/87]. Ferner zählt Absatz 4 eine Reihe von Anlagen, Grundstücken und Einrichtungen auf, die zu den Bundeswasserstraßen gehören. In Nr. 1 dieses Absatzes sind die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, darunter besonders - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der in § 1 Abs. 1 Satz 3 StV 1921 getroffenen Regelung - Schutz- und Sicherheitshäfen, ausdrücklich genannt. Die Aufzählung ist nicht abschließend (vgl. Friesecke WaStrG 2. Aufl. § 1 Rn. 23), so daß das Berufungsgericht es rechtsfehlerfrei dahinstehen lassen konnte, ob und inwieweit der Hafen Strande im streitbefangenen Zeitraum noch als Schutzhafen genutzt wurde. Daran ändert auch der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung auf die von der zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion erlassenen Verordnungen über die Schutz- und Sicherheitshäfen nichts, in denen der Hafen Strande nicht als solcher mit aufgeführt sei. Diese aufgrund von § 46 WaStrG (i.V.m. der VO vom 31. März 1970, BGBl. I S. 315) erlassenen Verordnungen (vom 10. Februar 1980, BAnz. Nr. 45/80 S. 1, und vom 28. August 1987, BAnz. S. 13013, mit späteren Änderungen, zuletzt vom 13. Mai 1994, BAnz. S. 6565) regeln lediglich den Betrieb der darin genannten Anlagen. Sie enthalten keine eigentumsrechtliche Regelung. Mit dem Berufungsgericht ist jedenfalls anzunehmen, daß der 1938/39 errichtete älteste Teil des Hafens, d.h. die als Hafenbecken 1 bezeichneten Flächen, als Teil einer bisherigen Reichswasserstraße nach Art. 89 GG Eigentum des Bundes geworden sind. Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 WaStrG, wonach in bestimmter Weise begrenzte Hafeneinfahrten nicht zu den Seewasserstraßen gehören, folgt entgegen der Annahme der Revision "für die Häfen selbst" nichts anderes. § 1 Abs. 2 Satz 2 WaStrG ist insoweit auf einen bundeseigenen Hafen nicht anwendbar. Die Regelung ist lediglich ergänzender Art und darf nicht isoliert gesehen werden. Sie setzt eine Beziehung zur Aufgabe eines fremden Verwaltungsträgers voraus und gilt nur für solche Hafeneinfahrten, die zu einem Hafen führen, der nicht selbst Bundeswasserstraße ist (vgl. Friesecke WaStrG 2. Aufl. § 1 Rn. 14).

29

2. Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem damaligen Hafen Strande (Hafenbecken 1) in den Jahren 1970/72 im Zuge der Erweiterung des Hafens um das Hafenbecken 2 nach § 1 Abs. 3 WaStrG an das Land Schleswig-Holstein verloren.

30

a) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaStrG, unter denen das Land das Eigentum des Bundes unentgeltlich nutzen konnte, liegen vor. Insoweit kann zunächst auf das den Olympiahafen Schilksee betreffende Senatsurteil vom 3. März 1988 (LM WaStrG Nr. 10 = BGHWarn 1988 Nr. 66 = MDR 1988, 650) verwiesen werden. Im Anschluß an diese Entscheidung hat die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit ihre Klage wegen der das Becken 2 des Hafens Strande betreffenden Nutzungsentschädigung zurückgenommen.

31

b) Hinsichtlich des Hafenbeckens 1 ist dem Berufungsgericht zunächst im Ausgangspunkt darin zu folgen, daß es in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 WaStrG einbezogen ist. Dies gilt, wie ausgeführt, ungeachtet des Umstands, daß dieser Teil des Hafens Strande 1938/39 aus einer 1921 in das Eigentum des Deutschen Reichs übergegangenen Wasserfläche entstanden ist und räumlich ein von der Wasserstraße abgegrenztes Gewässer bildet. Eine rechtliche Ausgliederung aus dem Bereich der Wasserstraße ist dadurch nicht erfolgt.

32

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß im Zuge der Erweiterung des Hafens Strande in den Jahren 1970/72 das Eigentum des Bundes nicht nur hinsichtlich der - bisher nicht in Anspruch genommenen - Flächen des neugeschaffenen Hafenbeckens 2 im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaStrG zur "Errichtung von Hafenanlagen" genutzt worden ist, sondern auch hinsichtlich der Flächen des - bereits bestehenden - Hafenbeckens 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Baumaßnahmen der Jahre 1970/72 hätten im Ergebnis zur Errichtung einer einheitlichen - größeren - Hafenanlage geführt, deren Flächen dadurch im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG insgesamt "gewonnen" worden seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

33

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Hafenbecken 1 und 2 nicht um zwei selbständige Flächen eines Hafens, die lediglich demselben Zweck dienen, Liegeplätze für Sportboote bereitzustellen, wobei jedes Hafenbecken seinen Zweck auch allein erfüllen könnte. Die in den beiden Becken vorhandenen Stege weisen eine fortlaufende Zählung auf. Nur im Becken 2 stehen ein Bootskran und ein Mastenkran zur Verfügung. Die Möglichkeit des Abslippens von Booten bietet nur das Becken 1. Sanitärgebäude, Hafenmeisterei und Zollabfertigung sind jeweils nur einmal vorhanden. Beide Hafenbecken sind seit den Ausbaumaßnahmen 1970/72 nur durch eine gemeinsame Zufahrt zu erreichen, die durch zwei Molen gebildet wird, die beide Becken als einheitliches Ganzes zur Förde hin abgrenzen.

34

Soweit die Revision auf die noch immer sichtbare Spundwand zwischen den beiden Becken verweist, die früher das Hafenbecken 1 in Richtung Westen gegen die Förde abgrenzte, führt dies nach Lage der Dinge nicht zu einer anderen Beurteilung.

35

Insgesamt kann mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß beide Hafenbecken nach ihrem äußeren Erscheinungsbild wie nach der gemeinsamen Infrastruktur als einheitlicher Hafen anzusehen sind, der nur zusammen zu betreiben ist und auch betrieben wird und dessen Flächen deshalb 1970/72 im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 WaStrG insgesamt zur "Errichtung von Hafenanlagen" in Anspruch genommen und "gewonnen" wurden.

36

d) Daß diese Nutzung die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt, ist unstreitig. Das Berufungsgericht ist hiervon ausgegangen. Die Revision erhebt insoweit keine Einwände.

37

e) Entgegen der von der Klägerin (früher) vertretenen Auffassung dient die Nutzung den in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaStrG geforderten öffentlichen Interessen. Sie dient nicht nur den privatwirtschaftlichen Belangen einzelner oder den Interessen des Fiskus, sondern dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile BGHZ 93, 113 [BGH 06.12.1984 - III ZR 147/83] und zumal - Olympiahafen Schilksee - vom 3. März 1988 = aaO.). Insbesondere werden nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Liegeplätze des Hafens Strande aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses jährlich neu vergeben und stehen daher nicht nur einem begrenzten Kreis von Berechtigten, sondern grundsätzlich jedem interessierten Segelsportler zur Verfügung (vgl. insoweit auch BVerwGE 85, 223, 225 ff;  87, 169, 174, 175, 180 f).

38

f) Das Land Schleswig-Holstein hat von der ihm hiernach zustehenden Befugnis zur unentgeltlichen Nutzung der Bundeswasserstraße dadurch Gebrauch gemacht, daß es diese Befugnis nach § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG im Rahmen der Vorbereitung der Olympischen Segelwettbewerbe 1972 in Kiel letztlich auf den Zweckverband übertrug. Der Senat folgt insoweit dem Berufungsgericht.

39

Der 1969/72 zwischen der Klägerin, dem Land Schleswig-Holstein und der Stadt Kiel geschlossene Konsortialvertrag über den Bau und die Finanzierung der olympiabedingten Sportanlagen und Einrichtungen (vgl. dazu auch das bereits mehrfach genannte Senatsurteil vom 3. März 1988 = aaO.) enthält den Auftrag an die Stadt Kiel, u.a. die Erweiterung des streitigen Hafens in eigener Verantwortung termingerecht zu planen und zu errichten oder - mit Zustimmung des Konsortialausschusses - planen und errichten zu lassen, und zwar im Hinblick auch auf eine sinnvolle und möglichst wirtschaftliche Dauernutzung, zu der die Anlagen in dem Vertrag ausdrücklich der Stadt Kiel und den anderen Trägern überlassen werden. In Ausführung des Konsortialvertrages haben die Stadt Kiel und der Zweckverband 1970 einen Anschlußvertrag geschlossen, in dem der Zweckverband die genannte Verpflichtung der Stadt Kiel zur Erweiterung des Hafens Strande selbständig übernahm. Das Berufungsgericht hat diesen vertraglichen Regelungen frei von Rechtsirrtum die Erklärung entnommen (vgl. dazu auch Senatsurteil BGHZ 107, 342, 349), daß die dem Land zustehende Nutzungsbefugnis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaStrG auf den Zweckverband übertragen wird, wie es § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG vorsieht.

40

g) Mit der Erweiterung des Hafens Strande durch den Zweckverband, worunter das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die 1970/72 erfolgten Baumaßnahmen im Bereich der Hafenbekken 1 und 2 eingeordnet hat, hat die Klägerin ihr Eigentum an den entsprechenden Teilen (auch) des Hafenbeckens 1 kraft Gesetzes, ohne daß es entsprechender rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte bedurfte (vgl. Senat BGHZ 93, 113, 114) [BGH 06.12.1984 - III ZR 147/83], an das Land Schleswig-Holstein verloren (§ 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG).

41

III. Soweit die Klägerin von der Beklagten eine Entschädigung für die Nutzung des Hafenbeckens 3 des Hafens Strande verlangt, ist die Klage (bis auf einen Teil der verlangten Zinsen entsprechend den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts) begründet. Dies gilt nicht nur, wie vom Berufungsgericht angenommen, für die rückständigen Beträge, sondern auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Leistungen; insoweit hat die Revision der Klägerin Erfolg.

42

Das Berufungsgericht hat den Anspruch für begründet erachtet, weil die Klägerin ihr Eigentum an den Flächen des Hafenbeckens 3 nicht verloren habe und sich damit für die Klägerin ein Anspruch aus §§ 988, 818 Abs. 2 BGB eröffne.

43

Dagegen wendet sich die Anschlußrevision der Beklagten ohne Erfolg.

44

1. Das Hafenbecken 3 ist in den Jahren 1977/78 dadurch entstanden, daß der damalige Zweckverband durch erneute Ausbaumaßnahmen im Strander Hafen, insbesondere die Errichtung einer neuen Südmole etwa 40 m südlich der alten Mole sowie einer Schutzmole für die Hafeneinfahrt, einen weiteren Teil der Seewasserstraße in den Hafen einbezogen hat, um zusätzliche Sportbootliegeplätze zu schaffen. Der Hafen Strande ist seit Abschluß dieser Baumaßnahmen durch die Ostmole, die Schutzmole und die neue Südmole durchgehend von der Ostsee abgrenzt und mit der Kieler Förde nur durch zwei etwa 27 und 20 m breite Zufahrten verbunden. Er bildet so bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes Ganzes und ist deshalb in seiner Gesamtheit und damit auch hinsichtlich des Hafenbeckens 3 nicht (mehr) der Ostsee räumlich zuzurechnen.

45

2. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die Klägerin ihr Eigentum an den Flächen des Hafenbeckens 3 nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG an das Land Schleswig-Holstein verloren hat.

46

Die 1977/78 erfolgten Hafenbaumaßnahmen sind nicht vom Land durchgeführt worden. Dieses hat von der ihm zustehenden Befugnis, das Eigentum des Bundes unentgeltlich zu nutzen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaStrG), keinen Gebrauch gemacht. Das Bundeseigentum an der Seewasserstraße ist durch den Zweckverband genutzt worden, der das neue Hafenbecken 3 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts errichtete.

47

Die Annahme des Berufungsgerichts, eine Übertragung der Nutzungsbefugnis durch das Land auf den Zweckverband (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG) sei nicht dargelegt, wird von der Anschlußrevision der Beklagten ohne Erfolg angegriffen. Einen durchgreifenden Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Anschlußrevision nicht auf.

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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Übertragung der einem Bundesland an den Seewasserstraßen und den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen zustehenden Nutzungsbefugnisse auf einen Dritten (§ 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG) an keine bestimmte Form gebunden (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1988 = aaO. und BGHZ 107, 342, 349; vgl. auch BVerwGE 87, 169, 175, 179). Regelmäßig wird eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Land und dem Dritten in Betracht kommen (vgl. Friesecke WaStrG 2. Aufl. § 1 Rn. 20). Die rein tatsächliche Ausübung der Nutzung durch einen Dritten oder sein überwiegendes Interesse daran reichen für die Annahme einer Übertragung ebensowenig aus wie ein bloß stillschweigendes Dulden der Nutzung durch das Land. Da rechtliche Zuordnungen verändert werden und im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG ein Eigentumsübergang vom Bund auf das Land stattfindet, müssen Art und Umfang der übertragenen Nutzungsbefugnisse in jedem Einzelfall klar und eindeutig bestimmt sein und nach außen in Erscheinung treten. Dies fordern sowohl der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als auch das für sachenrechtliche Beziehungen geltende Publizitätsprinzip (Senat aaO. m.w.N.; BVerwG aaO.).

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b) Eine ausdrückliche, d.h. förmliche Übertragung der Nutzungsbefugnis vom Land auf den Zweckverband vor der Errichtung des Hafenbeckens 3 hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie wird auch von der Anschlußrevision nicht geltend gemacht. Wenn das Berufungsgericht im Streitfall mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte auch eine Übertragung der Nutzungsbefugnis durch schlüssiges Verhalten verneint hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Allerdings kann unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls auch ein schlüssiges Verhalten für die Annahme einer Übertragung ausreichen (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1988 = aaO. und BGHZ 107, 342, 349 f). Die insoweit zu stellenden Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht überspannt, wie die Anschlußrevision meint. In der dem Zweckverband von dem zuständigen Amt für Land- und Wasserwirtschaft erteilten Erlaubnis zur Hafenerweiterung vom 27. Januar 1977 kann die Übertragung der Nutzungsbefugnis nicht gesehen werden. Die Erteilung von Genehmigungen durch die zuständigen Landesbehörden, die lediglich die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens regeln, reicht insoweit nicht aus (vgl. Senat BGHZ 107, 342, 349/350; BVerwGE 78, 169, 175 [BVerwG 21.10.1987 - 5 C 39/85]; Petersen Deutsches Küstenrecht 1989 Rn. 1239). Das Berufungsgericht hat dem genannten Bescheid zutreffend lediglich die Bedeutung beigemessen, daß die Belange der Landesküstenverordnung (vom 8. März 1974, GVOBl. Schl.-H. S. 86; vgl. jetzt die Landesverordnung über den Schutz der Deiche und Küsten - DKVO - vom 19. Dezember 1980, GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz (vom 7. Juni 1971, GVOBl. Schl.-H. S. 327, ber. 1972 S. 14; vgl. jetzt LWG vom 7. Februar 1992, GVOBl. Schl.-H. S. 81, mit Änderung zuletzt vom 30. November 1994, GVOBl. Schl.-H. S. 527) berücksichtigt worden sind, ohne daß zugleich eine Aussage über eine Nutzungsberechtigung des Zweckverbandes im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen wurde. Dem ist zu folgen. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Annahme der Anschlußrevision auch nicht aufgrund des weiter vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Umstands geboten, daß die vom Zweckverband zur Errichtung des Hafenbeckens 3 veranlaßten Maßnahmen mit Zuweisungen aus Landes- und Bundesmitteln gefördert worden sind. Auch darin kann eine - schlüssige - Übertragung der Nutzungsbefugnis des Landes auf den Zweckverband gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 WaStrG nicht erblickt werden. Selbst wenn die zuständigen Stellen des Landes von einer Berechtigung des Zweckverbandes zur Nutzung der Seewasserstraße ausgingen, worauf die Anschlußrevision verweist, so fehlt es doch an einer aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, wie ausgeführt, zu fordernden eindeutigen Erklärung dahin, daß das Land die an sich ihm zustehende Nutzungsbefugnis im konkreten Einzelfall auf den Zweckverband übertragen hat.

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IV. Auf die Rechtsmittel der Klägerin sind nach allem hinsichtlich der von der Klägerin für das Hafenbecken 3 verlangten zukünftigen Nutzungsentgelte das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts entsprechend weiter abzuändern. Im übrigen sind die Rechtsmittel der Parteien zurückzuweisen.