Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1984, Az.: 3 StR 95/84
Prüfung der Frage der Strafaussetzung; Begründung der Annahme schädlicher Neigungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 95/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 25.10.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
1. Händler Gerhard Sch. aus M., dort geboren am ... 1961
2. Händler Günter Sch. aus M., dort geboren am ... 1963
Sonstige Beteiligte
3. Händler Bernhard Sch. aus M., geboren am ... 1961 in R.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer
am 30. März 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Gerhard Sch. und Günter Sch. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Oktober 1983 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten Bernhard Sch. betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat die Angeklagten Gerhard Sch. und Günter Sch. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar Gerhard Sch. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und Günter Sch. zu einer Jugendstrafe von gleicher Dauer. Dagegen wenden sich beide mit der Sachbeschwerde und Günter Sch. auch mit Verfahrensrügen. Die Rechtsmittel sind zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen greifen sie mit den Sachrügen zu den Strafaussprüchen durch.
a)
Das Landgericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Strafaussetzung beim Angeklagten Günter Sch. erwogen: Die Tat sei ohne jeden Anlaß erfolgt und offensichtlich nur damit zu erklären, daß dieser Angeklagte lediglich den Wunsch gehabt habe, zusammen mit anderen jemanden zusammenzuschlagen (UA S. 18). Im gleichen rechtlichen Zusammenhang hat es bei dem Angeklagten Gerhard Sch. und dem Mitangeklagten Bernhard Sch. bemerkt, die Tat lasse keinerlei Ursachen erkennen (UA S. 19). Diese Erwägungen lassen besorgen, das Landgericht habe ihr einen besonderen kriminellen Gehalt deshalb beigemessen, weil die Täter auf offener Straße gleichsam ein beliebiges Opfer überfallen und mißhandelt hätten. Diese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen.
Der Zeuge Johann A., gegen den sich der Überfall richtete, hatte Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung erstattet, weil sein Pkw nachts mit Farbe beschmiert worden war. Er wurde vom Angeklagten Gerhard Sch. beschuldigt, diesen kurz vor der gefährlichen Körperverletzung bei der Reparaturwerkstatt als Täter bezeichnet zu haben. Als der Zeuge A. dies in Abrede stellte, bedrohte ihn der Angeklagte Gerhard Sch.. Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Zeuge A. den Angeklagten Gerhard Sch. gegenüber Dritten zu Unrecht als Täter der Sachbeschädigung verdächtigt hat oder daß die Angeklagten dies irrtümlich wenigstens angenommen haben. Zu ihrem Nachteil können die sie betreffenden Strafaussprüche davon beeinflußt sein, daß sich das Landgericht mit diesen Möglichkeiten nicht auseinandersetzt.
b)
Beim Angeklagten Günter Sch., der Heranwachsender war, hat die Jugendkammer überdies die Annahme schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG) nicht ausreichend begründet. Hierzu hätte sie näher auf seine Persönlichkeit eingehen müssen, wie der Generalbundesanwalt in der Zuschrift an den Senat ausgeführt hat (vgl. ferner Senatsbeschluß vom 7. Februar 1984 - 3 StR 395/83 - in der Strafsache gegen Faßbender u.a. - 12 KLs 11 Js 1815/82 StA Mönchengladbach).
2.
Die Aufhebung des Urteils ist in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang auf den Mitangeklagten Bernhard Sch. zu erstrecken. Der oben unter 1 a dargelegte Rechtsfehler betrifft auch ihn. Daß seine Revision als unzulässig verworfen worden ist, steht der Anwendung des § 357 StPO nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 357 Rdn 3.). Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt aufrechterhalten.
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer