Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1978, Az.: 4 StR 161/78
Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Vorsatz hinsichtlich des Eintritts eines Unfalls; Vorsatz hinsichtlich des Eintritts eines Verletzungserfolges; Hindernisbereiten im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt; § 315b Strafgesetzbuch (StGB) als konkretes Gefährdungsdelikt; Abgrenzung von bedingtem Vorsatz zu bewusster Fahrlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1978
- Aktenzeichen
- 4 StR 161/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 15.11.1977
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Prozessführer
Arbeiter Harry S. aus B., geboren am ... 1954 in Be.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Gribbohm Dr. Ruß Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
1.
Der Angeklagte verfolgte mit seinem PKW, Indem er eine 6 m breite Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befuhr, den aus Angst vor dem Beifahrer des Angeklagten flüchtenden Fußgänger R. Über eine Strecke von ca. 100 m, auf der R. links neben sich Häuserwände und eine hohe Gartenmauer hatte, fuhr der Angeklagte, so schnell wie R. lief, abwechselnd dicht hinter oder rechts neben ihm. Er hätte R. bereits auf dieser Strecke anfahren können, wenn er gewollt hätte. Auf der weiteren Flucht R. in einen Hofraum und Parkplatz folgte ihm der Angeklagte mit dem Fahrzeug so, daß R. von der linken Seite der vorderen Stoßstange erfaßt und zu Boden geworfen wurde, wobei er eine offene fußgelenknahe Unterschenkelfraktur mit Abknickung am linken Bein erlitt. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug mit einer 1,6 m langen Bremsspur zum Stehen. Ob er vor oder erst nach dem Zusammenstoß mit R. gebremst hatte, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte ließ seinen Beifahrer aussteigen und entfernte sich sodann in seinem PKW vom Unfallort.
Die Strafkammer geht davon aus, "daß der Angeklagte mit einer solchen Geschwindigkeit und so nahe an den Zeugen R. herangefahren sein muß, daß er, worüber er sich im klaren war, den Unfall nicht mehr vermeiden konnte". Zu ihrer Überzeugung steht damit fest, "daß sich der Angeklagte über die Gefährlichkeit seines Verhaltens bewußt war und zumindest mit der Möglichkeit, daß es zu einem Unfall und der Verletzung des Zeugen R. kommen könnte, gerechnet hat, und den Eintritt dieses Erfolges gebilligt hat und damit einverstanden war" (UA 14, 14 a).
2.
Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
3.
Die nicht ausgeführte Verfahrensbeschwerde (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ist unzulässig.
4.
Soweit der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist, unterliegt das Urteil sowohl zum äußeren als auch zum inneren Tatbestand rechtlichen Bedenken.
a)
Zunächst läßt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen, welches Tatbestandsmerkmal des § 315 b Abs. 1 StGB die Strafkammer als verwirklicht ansieht. Soweit sie der Auffassung sein sollte, daß hier ein Hindernisbereiten im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt (vgl. UA 14 a) verkennt sie, daß nach dem festgestellten Sachverhalt der Angeklagte als Teilnehmer im fließenden Verkehr durch seine Fahrweise kein Hindernis bereitet d.h. einem anderen Verkehrsteilnehmer die ungehinderte Weiterfahrt oder das ungestörte Vorbei- und Fortkommen durch Versperren des Weges und dergleichen nicht unmöglich gemacht hat. Indem der Angeklagte den Fußgänger R., der sich zielstrebig (UA 11) entfernte, von hinten mit der linken vorderen Stoßstange seines PKW angefahren hat, kann der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, nämlich ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff verwirklicht worden sein.
b)
Dazu ist zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung des Senats Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, grundsätzlich nicht von § 315 b StGB, sondern von § 315 c StGB erfaßt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt und zur Vornahme eines den Begehungsformen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGBähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs mißbraucht (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 187, 189; 45, 363). Das ist jedoch nicht schon bei jeder objektiv behindernden Verkehrsteilnahme der Fall, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gänzlich aus dem Rahmen dessen fällt, was im Verkehr - wenn auch verbotenermaßen - vorzukommen pflegt (vgl. Cramer in Schönke/Schröder 19. Aufl. § 315 b Rdn. 11).
c)
Nach den Urteilsfeststellungen hat es der Angeklagte während der Fahrt durch die Einbahnstraße bewußt vermieden, R. anzufahren (UA 14). Es ging ihm wohl darum, "Rütters zu stellen, weil der Zeuge Sc." (der Beifahrer des Angeklagten) "sich an ihm rächen wollte" (UA 11). Danach hat der Angeklagte unter Mißachtung eines ausreichenden Seitenabstandes gegenüber dem Fußgänger möglicherweise sein Fahrzeug nur in eine Position bringen wollen, von der aus, wenn er anhielt, Schröder den Fußgänger R. ohne weiteres ergreifen konnte. Ein derartiges Verhalten, bei dem das Fahrzeug seiner Zweckbestimmung entsprechend ausschließlich als Transportmittel eingesetzt wird, würde den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB selbst dann nicht erfüllen, wenn der Täter dabei Verkehrsregeln verletzt und den Verfolgten gefährdet.
5.
Die Strafkammer hätte diese Gesichtspunkte bei der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten miterörtern müssen. Das gilt umso mehr, als ein anderes Motiv für die gefährdende Fahrweise des Angeklagten - etwa daß er R. durch gezieltes Anfahren hätte bestrafen oder durch Ausnutzen seiner Verletzungsangst hätte jagen wollen - nicht fesgestellt worden ist. Die fehlende Erörterung dieser für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten maßgeblichen Gesichtspunkte stellt hier einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils insoweit nötigt (BGHSt 25, 365, 367).
6.
Da die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall 2) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt und auch auszuschließen ist, daß die Strafzumessung für diesen Fall von der Höhe der für den Fall 1 ausgeworfenen Strafe beeinflußt ist, kann insoweit das Urteil bestehen bleiben. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel, über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein.
7.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a)
§ 315 b StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, bei welchem sich der Vorsatz auf den Eintritt des Schadens nicht zu erstrecken braucht. Es genügt vielmehr die Herbeiführung einer konkreten Gefahr (vgl. BGHSt 22, 67, 73).
b)
Sofern ein Motiv des Angeklagten für die Körperverletzung nicht festgestellt werden kann, legt es die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns nahe, zu erörtern, daß ein bewußt fahrlässiges Verhalten auszuschließen ist.
Bedingter Vorsatz unterscheidet sich von der bewußten Fahrlässigkeit dadurch, daß der bewußt fahrlässig handelnde Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene Erfolg werde nicht eintreten, und deshalb die Gefahr in Kauf nimmt, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sie in Kauf nimmt, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 - S. 15; BGHSt 7, 363, 370).
Für die Beurteilung dieser Frage könnte es bedeutsam sein, ob der Angeklagte vor oder nach dem Zusammenstoß mit Rütters sein Fahrzeug abgebremst hat.
c)
Falls § 315 b StGB nicht eingreift, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 240 StGB oder des § 241 StGB erfüllt sind (vgl. BGH VRS 51, 209).
Spiegel
Gribbohm
Ruß
Maier