Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1977, Az.: 1 StR 495/77
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 495/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 16378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 03.03.1977
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. März 1977 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- 1
auf die Revision des Angeklagten A.
- a
soweit er in den Fällen II. 2., 3., 4., 5., 7., 8., 11., 13., 15. und 24. der Urteilsgründe wegen Betrugs oder wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt und im Falle II. 19. zwar eines Betrugs für schuldig befunden, seine Verurteilung in der Urteilsformel aber versehentlich nicht erwähnt worden ist;
- b
im Ausspruch über die gegen den Angeklagten A. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe;
- c
im Ausspruch über das Berufsverbot;
- d
soweit der Angeklagte F. in den Fällen II. 7. und 13. der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist;
- 2
auf die Revision des Angeklagten F.
- a
soweit er in den Fällen II. 5., 8. und 24. der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist;
- b
im Ausspruch über die gegen den Angeklagten F. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Auster wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat als Gericht erster Instanz den Angeklagten A. wegen Betrugs in 21 Fällen und anderer Delikte zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt und hat ihm auf die Dauer von 5 Jahren die Ausübung des Handels mit Gebrauchtwagen untersagt; sie hat den Angeklagten F. wegen Betrugs in 9 Fällen schuldig gesprochen und hat gegen ihn unter Einbeziehung einer vom Schwurgericht am 7. Oktober 1975 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt. Als Gericht zweiter Instanz hat die Strafkammer auf das Strafmaß beschränkte Berufungen der Angeklagten verworfen.
Der Angeklagte A. wendet sich gegen das Urteil der Strafkammer, soweit sie als Gericht erster Instanz gegen ihn entschieden hat. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Auch der Angeklagte F. greift die Verwerfung seiner Berufungen nicht an. Soweit die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht gegen ihn entschieden hat, beanstandet er lediglich die Verurteilung in drei Fällen (II. 5., 8. und 24. der Urteilsgründe). Er rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. ist zum Teil erfolgreich.
A)
Die Revision des Angeklagten A.
I.
Verfahrensrügen:
1.
Der Angeklagte sieht eine Verletzung der Vorschrift des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO darin, daß der Anklagesatz nicht "uno actu", sondern "fallweise" verlesen und er jeweils nach Verlesung eines Einzelvorwurfs zur Sache gehört und anschließend Beweis dazu erhoben worden ist.
Er meint, die Verlesung uno actu sei geboten gewesen, um den Verhandlungsgegenstand in seiner Gesamtheit allen bei der Verhandlung Beteiligten bekanntzumachen und um ihm, dem Angeklagten, nochmals vor Augen zu führen, was alles ihm zur Last gelegt wird und wogegen er sich zu verteidigen hat. Er sei in seinen Rechten verletzt worden, weil er niemals Gelegenheit erhalten habe, zum Anklagevorwurf insgesamt Stellung zu nehmen. Die "Zerstückelung" der Verlesung des Anklagesatzes habe zur "Zerstückelung" seiner Verteidigung geführt.
Gegen eine Verletzung der Vorschrift des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO spricht, daß umfangreiche Verfahren abschnittsweise verhandelt werden können ( BGHSt 10, 342 ). Diese Möglichkeit legt die Folgerung nahe, daß es nicht unzulässig sein kann, die einzelnen Abschnitte durch "fallweise" Verlesung des Anklagesatzes einzuleiten und zu begrenzen. Das Reichsgericht hat es nicht für rechtsfehlerhaft angesehen, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Eröffnungsbeschluß stückweise verlesen wurde (RGSt 44, 312, 313). Die Gesichtspunkte, die es zur Begründung seiner Auffassung angeführt hat, können auch für stückweise Verlesung des Anklagesatzes Geltung beanspruchen. Aber der Senat braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden. Es kann ausgeschlossen werden, daß auf einem etwaigen Verstoß gegen die Vorschrift des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO das Urteil beruht. Die Revision hat nichts dafür vorgetragen und es ist nichts dafür zu ersehen, daß dem Angeklagten die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme (von sich aus oder auf Frage des Verteidigers) im Rahmen seiner Äußerungen zu den Einzelvorwürfen oder im Schlußwort in irgendeiner Weise tatsächlich erschwert worden ist.
2.
Die Revision macht eine Verletzung der Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO geltend, weil der Angeklagte "weder zu Beginn seiner Einlassungen noch in der Folge nach Verlesung der jeweiligen Anklagesätze" auf die in Betracht kommenden Möglichkeiten seiner Verteidigung hingewiesen worden sei. Er hätte im Falle der Belehrung die Aussage zur Sache verweigert. Jedenfalls sei nicht auszuschließen, daß er geschwiegen hätte. Dem Urteil sei zu entnehmen, daß die Strafkammer zumindest in einigen Fällen nicht zur Verurteilung des Angeklagten gekommen wäre, wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hätte. Die Nichterfüllung der Hinweispflicht sei besonders schwerwiegend gewesen, weil der Vorsitzende dem Angeklagten in einem Schreiben vom 26. Oktober 1976 "in relativ massiver Weise" gesagt habe, daß es aus Kostengründen besser für ihn sei, wenn er aussage. Dieses Schreiben habe nachgewirkt. Die Verteidigungsstrategie, die der Angeklagte zusammen mit seinem Verteidiger entwickelt haben mag, sei durch das Schreiben mit bedingt worden.
Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte nicht dargelegt hat, daß er (obwohl ihm ein Verteidiger zur Seite stand und obwohl er in den mit verhandelten Berufungssachen in erster Instanz auf seine Verteidigungsmöglichkeiten hingewiesen worden war) an eine Aussagepflicht glaubte und dadurch veranlaßt wurde, zur Sache auszusagen (vgl. BGHSt 25, 325, 333 ). Allein mit dem Vorbringen, daß er, wäre er in der Hauptverhandlung "noch einmal" (vgl. Revisionsbegründung S. 17 unten) auf sein Schweigerecht hingewiesen worden, keine Angaben zur Sache gemacht hätte, ist das zur Begründung der Rüge Erforderliche vom Angeklagten nicht vorgetragen worden.
II.
Sachrüge:
1.
Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen Steuerhinterziehung richtet und soweit sie die Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen II. 18., II. 21. und II. 25. der Urteilsgründe (UA S. 41 bis 44 , 47/48 und 53/54) angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.
2.
In den Fällen II. 1., 9., 10., 12., 14., 17. und 20. der Urteilsgründe (UA S. 11, 24/25, 26/27, 29/30, 32 bis 34, 39 bis 42, 45 bis 47) ist der Schuldspruch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gegen die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen bestehen keine Bedenken.
Es ist festgestellt (vgl. UA S. 11, 29, 33) oder dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß der Kaufpreis unter Berücksichtigung der vom Angeklagten versprochenen Nebenleistungen oder der von ihm gemachten Zusicherungen (Nachlieferung eines Autoradios; Übernahme der Reparaturkosten für einen Kupplungsdefekt; Einbau eines Radios mit Lautsprecher; Nachlieferung von Sportfelgen und Reifen; Nachlieferung von Halogen-Scheinwerfern; Übernahme der Kosten für die Mängelbeseitigung, für eine neue Windschutzscheibe und einen Drehzahlmesser; Lieferung eines Fahrzeugs mit mangelfreiem Tauschgetriebe und mangelfreiem zweiten Dach) ausgehandelt worden ist, also die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auch von der Erfüllung der zugesagten Nebenleistungen oder der Einhaltung der gegebenen Zusicherungen abhing.
Weil der Angeklagte die Nebenleistungen nicht erbrachte und die Zusicherungen nicht einhielt, sind die Leistungen der Käufer (der von ihnen gezahlte Kaufpreis) durch den Angeklagten nicht ausgeglichen worden. In der nicht vollwertigen Kompensation liegt der den Vertragspartnern vom Angeklagten zugefügte Schaden. Daß er, um einen höheren Gewinn zu erzielen, diesen Schaden von vornherein wollte, von vornherein darauf ausging, nicht vertragsgemäß zu erfüllen, ist festgestellt.
3.
Auch im Falle II. 16. der Urteilsgründe (UA S. 37 bis 39) tragen die Feststellungen die Verurteilung. Durch das Verschweigen der Tatsache, daß das Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden hatte, unterließ der Angeklagte die gebotene Aufklärung. Er verwirklichte das tatbestandsmäßige Handeln durch Unterdrücken einer wahren Tatsache (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 263 Rdn. 14; Lackner, StGB 11. Aufl. § 263 Anm. 3 b, bb; LK 9. Aufl. § 263 Rdn. 59). Es ist festgestellt, daß die Unfalleigenschaft des vom Angeklagten verkauften Fahrzeugs bei der Preisbemessung außer Betracht blieb (UA S. 39). Der Käufer erhielt infolgedessen keine gleichwertige Gegenleistung.
4.
In den Fällen II. 2., 3., 4., 5., 7., 8., 11., 13., 15., 19. und 24. der Urteilsgründe kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs (und damit auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung in den Fällen II. 3., 4.) keinen Bestand haben.
a)
Im Falle II. 8. der Urteilsgründe (UA S. 22 bis 24) ist zweifelhaft, ob die Vorspiegelung, der PKW müsse erst in zwei Jahren zur nächsten Hauptuntersuchung gebracht werden, dazu führte, daß der Käufer geschädigt wurde. Das wäre zu bejahen, wenn infolge der Vorspiegelung der Marktwert des Fahrzeugs zu hoch angesetzt und der Preis danach bemessen wurde oder wenn die Vorspiegelung zur Folge hatte, daß der PKW für den Käufer nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar war. Auf die Tatsache, daß der Käufer früher als er annahm TÜV-Gebühren zahlen mußte, kann die Verurteilung nicht gestützt werden, weil dieser Schaden und der Vorteil des Angeklagten nicht unmittelbar miteinander verknüpft sind. Daß der Angeklagte damit rechnete, der Käufer werde erhebliche Aufwendungen für Mängelbeseitigung machen müssen, ist nicht festgestellt.
b)
In den Fällen II. 2., 3., 4., 5., 7., 11., 13., 15., 19. und 24. der Urteilsgründe (UA S. 12, 13 bis 15, 15 bis 17, 17/18, 20 bis 22, 27 bis 29, 30/31, 34 bis 36, 44/45 und 51 bis 53) ergeben die bisherigen Feststellungen das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nicht.
aa)
Die Strafkammer sieht in diesen Fällen den Schaden der Käufer darin, daß sie Fahrzeuge erhielten, deren "wirtschaftlicher Nutzwert" geringer war, als sie auf Grund der Täuschungshandlungen des Angeklagten annahmen. Das Tatgericht läßt dahingestellt, ob der Marktwert der Fahrzeuge dem von den Käufern gezahlten Preis entsprach.
Das Tatgericht hat in seiner Argumentation außer acht gelassen, daß der Angeklagte über Umstände täuschte, die den Verkehrswert, (Marktwert) gebrauchter Fahrzeuge maßgeblich mitbestimmen (Baujahr; Kilometer-Fahrleistung; bisherige Verwendungsart, Austausch des Motors). In Fällen der Täuschung über Faktoren, die den Verkehrswert mitbestimmen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 - OLG Koblenz VRS 46, 283, 286; Blei JA 1971, 505), erleidet der dadurch zum Kaufabschluß bewogene Kunde in der Regel einen Schaden nur dann, wenn die Kaufsache objektiv den vereinbarten Kaufpreis nicht wert ist, also nach den Maßstäben des wirtschaftlichen Verkehrs eine ausreichende Kompensation für seine Leistung nicht darstellt ( BGHSt 16, 220, 221; 16, 321, 325; BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 - LK a.a.O. Rdn. 140, 145). Sind bei Objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestands nur vorliegen, wenn die Leistung, die der Täuschende erbringt, nach der Beurteilung eines sachkundigen Beobachters für den Getäuschten nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (sog. individueller Schadenseinschlag; vgl. BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 325 /326; 22, 88, 89; BGH BB 1962, 198; BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 - LK a.a.O. Rdn. 146).
bb)
Der von der Strafkammer gebrauchte Begriff des "wirtschaftlichen Nutzwerts" bedarf der Klarstellung und Konkretisierung. Soweit er auf Faktoren beruht, die - wie es hier der Fall ist - in den Marktwert eingehen, kann, wenn die Leistung des Verkäufers als dem Kaufpreis gleichwertig angesehen wird, die Frage nur sein, ob der Käufer dennoch aus Gründen, die im Rahmen der subjektiven Schadenskomponente Berücksichtigung finden dürfen, geschädigt worden ist ( BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 ). Es mag sein, daß die erforderliche Differenzierung und Konkretisierung auch im Urteil des Senats vom 8. Februar 1972 - 1 StR 612/71 - (bei Dallinger MDR 1972, 571) nicht genügend klar zum Ausdruck kommt. Allein mit der Aussage, daß der Verkäufer über den "wirtschaftlichen Nutzwert" getäuscht habe, ist zur Frage des Vermögensschadens noch nichts Entscheidendes dargelegt. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen nicht ihre abschließende Beantwortung durch das Revisionsgericht.
5.
Die Aufhebung der Verurteilung in den unter 4. genannten Fällen bedingt die Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe und des Berufsverbots. Sie berührt nicht die Einzelstrafen, die in den übrigen Fällen verhängt worden sind.
In den Fällen II. 7. und 13. der Urteilsgründe (UA S. 20 bis 22, 30/31) ist die erfolgreiche Revision des Angeklagten auf den Mitangeklagten F. zu erstrecken (§ 357 StPO).
6.
Der Senat bemerkt noch:
a)
Der Fall II. 19. der Urteilsgründe (UA S. 44/45) ist bei der Zählung der Betrugsfälle offensichtlich unberücksichtigt geblieben und in der Aufstellung der Einzelstrafen nicht erwähnt worden (vgl. UA S. 70).
b)
§ 53 Abs. 1 StGB gilt auch in Fällen des § 237 StPO (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 53 Rdn. 6).
B)
Die Revision des Angeklagten F.
Die Revision des Angeklagten F. greift nur die Verurteilung in den Fällen II. 5., 8. und 24. der Urteilsgründe (UA S. 17/18, 22 bis 24 und 51 bis 53) an. Sie hat aus den zur Revision des Angeklagten A. dargelegten Gründen (oben A II. 4.) Erfolg.
Die Aufhebung der Verurteilung in mehreren Fällen (vgl. auch A II. 5.) bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Bemessung der Einzelstrafen in den vier Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt, weist keinen Rechtsfehler auf und wird von der Aufhebung nicht berührt.
Der unter A) II. 6. b) gemachte Hinweis gilt auch hier.