Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1972, Az.: 1 StR 612/71
Ausschluss des Eigentümers von der Sachherrschaft; Vermögensschaden auf Grund unzutreffender Angabe des Kilometerstandes eines Kraftfahrzeuges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1972
- Aktenzeichen
- 1 StR 612/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 09.12.1970
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Kaufmann Dietmar W. aus M., geboren am ... 1938 in R. CSR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Februar 1972
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Zipfel Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen Unterschlagung sowie wegen Betrugs in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Sachrüge gibt nur zur Erörterung der Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe Anlaß; im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
a)
Fall 1) (Unterschlagung)
Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, in welcher Handlung sie die Zueignung erblickt. Jedoch tragen die Feststellungen die Annahme einer Unterschlagung (in der erschwerten Form). Nach dem Urteil hat der Angeklagte sieben Kraftfahrzeuge, die zur Sicherung eines Kredits einem Bankinstitut übereignet waren, an einen anderen, dem Gläubiger unbekannten Abstellplatz gebracht, um sie dem Zugriff der Bank zu entziehen und sie später selbst zu verwerten (UA S. 11). Darin offenbart sich nach außen der Entschluß des Angeklagten, den Sicherungseigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen (vgl. BGHSt 1, 262, 264 [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; 14, 39) [BGH 07.12.1959 - GSSt - 1/59]. Nach dem Urteil war sich der Angeklagte bewußt, nicht ohne Zustimmung des Gläubigers über die Fahrzeuge verfügen zu dürfen. Die Annahme eines vorsätzlichen Handelns ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
b)
Fall 2) (Betrug zum Nachteil des Wilhelm K.)
Nach dem Urteil hat der Angeklagte auf wiederholte Nachfrage des Käufers immer wieder einen Kilometerstand von 57000 zugesichert, obwohl er den tatsächlichen, über 100.000 km liegenden Stand kannte, um den Käufer zum Kauf zu bestimmen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betrugs.
Zwar hält es die Strafkammer nicht für ausgeschlossen, daß der geforderte Kaufpreis den Marktwert eines gleichartigen Gebrauchtwagens nicht überstiegen hat. Gleichwohl ist sie mit Recht davon ausgegangen, daß dem Käufer durch die Täuschung des Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Nach den Feststellungen war für den Kaufentschluß des Erwerbers nach seinen Verhältnissen, wie der Angeklagte aus den mehrmaligen Nachfragen erkannte, der zugesicherte Kilometerstand entscheidend. Auch bei objektiver Betrachtungsweise kommt es für den wirtschaftlichen Nutzwert eines gebrauchten Kraftfahrzeugs in besonderem Maße auf die bisherige Fahrleistung an; denn davon hängen wesentlich Verkehrssicherheit und Reparaturanfälligkeit ab (OLG Hamm NJW 1968, 903 [OLG Hamm 05.01.1968 - 3 Ss 1188/67]; OLG Düsseldorf NJW 1971, 158 [OLG Düsseldorf 03.12.1969 - 2 Ss 529/69]). Der erhebliche Unterschied zwischen zugesichertem und tatsächlichem Kilometerstand und die die 100.000 km-Grenze überschreitende Höhe machen den vermögensschädigenden Charakter des Kaufvertrages besonders deutlich.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Zipfel
Strickert