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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1965, Az.: 5 AZR 264/64

Schutz des Arbeitnehmereigentums; Allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Einzelvertragliche Vereinbarung; Kollektivvertragliche Vereinbarung; Fürsorgemaßnahmen; Betriebe des Ruhrkohlenbergbaus; Hochziehbare Kleiderhaken; Kauenwärter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.07.1965
Aktenzeichen
5 AZR 264/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 26.05.1964 - 3 Sa 83/64

Fundstellen

  • BAGE 17, 229 - 235
  • DB 1965, 1485-1486 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1965, 1105 (Kurzinformation)
  • MDR 1965, 1025 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 2173-2174 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Schutz des vom Arbeitnehmer berechtigterweise in den Betrieb eingebrachten Arbeitnehmereigentums kommt als Anspruchsgrundlage ausschließlich die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Betracht, soweit keine einzel- oder kollektivvertragliche Vereinbarung vorliegt. BGB § 618 ist nicht anwendbar (Bestätigung des Urteils des BAG vom 05.03.1959 2 AZR 268/56 = BAG 7, 280 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

2. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nur die Fürsorgemaßnahmen verlangen, die dem Arbeitgeber nach den konkreten beruflichen und betrieblichen Verhältnissen zumutbar sind und ihn bei eigenem Zutun in die Lage versetzen, sein eingebrachtes Eigentum entsprechend der betrieblichen Situation vor Verlust oder Beschädigungen zu schützen. Der auch im Arbeitsrecht geltende Grundsatz, wonach zunächst jeder selbst für die Sicherung seines Eigentums sorgen muß, ist insoweit durchbrochen, aber nicht aufgehoben.

3. In den Betrieben des Ruhrkohlenbergbaus genügt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht bezüglich der Sicherung der vom Arbeitnehmer berechtigterweise in den Betrieb eingebrachten Kleidung (Straßen- und Arbeitskleidung), wenn er die üblichen, mittels einer Kette hochziehbaren Kleiderhaken zur Verfügung stellt und für eine hinreichende Aufsicht durch Kauenwärter sorgt; der Gestellung zecheneigener Vorhängeschlösser zur Absicherung der Kleiderhaken bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht.