Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1959, Az.: 2 AZR 268/56
Schutz des Arbeitnehmereigentums; Allgemeine Fürsorgepflicht; Schutz eingebrachter Motorroller; Platzfrage; Kostenfrage; Dringlichkeitsfrage; Verbietende Fürsorgepflicht; Benutzung von Räumlichkeiten; Verbot des vorigen Haftungsausschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.03.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 268/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 27.04.1956 - 4 Sa 145/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 7, 280 - 290
- DB 1959, 833-835 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1959, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1555-1558 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. BGB § 618 läßt sich nicht, auch nicht analog, auf den Schutz des Arbeitnehmereigentums ausdehnen, das der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verwirklichung seiner Arbeit in den Betrieb einbringt.
2. Ob der Arbeitgeber auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gehalten ist, Einrichtungen zum Schutze eingebrachter Motorroller seiner Belegschaftsmitglieder zu schaffen, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere von der Platz-, Kosten- und Dringlichkeitsfrage, ab.
3. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht folgt im gegebenen Falle eine verbietende Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber muß also die Benutzung von Räumlichkeiten des Betriebes für die Unterstellung von Arbeitnehmereigentum verbieten, das üblicherweise und als arbeitsfördernd eingebracht wird, wenn die betreffenden Räumlichkeiten eine Gefahr für das eingebrachte Eigentum mit sich bringen.
4. Aus BGB § 619 läßt sich ein Verbot des vorherigen Haftungsausschlusses hinsichtlich einer Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zum Schutz von eingebrachten Sachen des Arbeitnehmers nicht entnehmen.
5. Ein vorheriger Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers ist für das Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
6. Eine Betriebsvereinbarung kann, jedenfalls grundsätzlich, keine Regelung zum Inhalt haben, die ausschließlich in einem Haftungsausschluß zu Gunsten des Arbeitgebers besteht.