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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.1990, Az.: 3 StR 477/89

Berichtigung eines Schuldspruchs wegen Nichtberücksichtigung des Zurücktretens einer Bedrohung hinter einer versuchten Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1990
Aktenzeichen
3 StR 477/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 18.09.1989

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. Januar 1990
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. September 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Körperverletzung in zwei Fällen, des Diebstahls und der versuchten Nötigung schuldig ist.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Revision verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle B 5 der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Es hat dabei übersehen, daß die Bedrohung auch hinter der nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGH bei Holtz MDR 1979, 281;Beschluß vom 3. Oktober 1980 - 3 StR 359/80; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 240 Rdn. 37). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt.

2

Im übrigen war die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat schließt aus, daß sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Ruß
Gribbohm
Zschockelt
Harms
Schäfer