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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.10.1980, Az.: 3 StR 359/80

Änderung eines Schuldspruchs wegen der Zurücktretens einer Bedrohung hinter den Fällen einer Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1980
Aktenzeichen
3 StR 359/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 02.05.1980

Verfahrensgegenstand

Bedrohung u.a.

Prozessführer

Betriebsschlosser Ingo W. aus M., geboren am ... 1957 in V.,

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Mai 1980

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Nötigung, der versuchten Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der Bedrohung in zwei Fällen sowie der versuchten Vergewaltigung schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen IV 1 und IV 4 und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Körperverletzung verurteilt. Es hat dabei verkannt, daß in den Fällen der (versuchten) Nötigung die Bedrohung hinter diesen Straftaten zurücktritt (so schon RGSt 36, 131, 133;  41, 276, 277;  54, 289;  ferner BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78, für die versuchte Nötigung BGH bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]). Der Angeklagte ist daher in den Fällen IV Nr. 1 und 4 der Urteilsgründe nur wegen Nötigung und wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu bestrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Damit waren zugleich der Strafausspruch und der Ausspruch über die Bildung der Gesamtstrafe aufzuheben, da möglich ist, daß sich die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Bedrohung auf die Strafhöhe nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt haben kann. Hinsichtlich der übrigen Einzelstrafen kann das dagegen mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Schmidt,
Dr. Schubath,
Dr. Krauth,
Laufhütte,
Dr. Gribbohm