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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1987, Az.: KVR 3/86
„Anzeigenblätter“

Substitutionswettbewerb; Marktbeherrschung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1987
Aktenzeichen
KVR 3/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13616
Entscheidungsname
Anzeigenblätter
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.03.1986

Fundstellen

  • AfP 1988, 105
  • NJW 1988, 1268 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1988, 227-229 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1988, 123-127

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Bedeutung des Substitutionswettbewerbs bei der Beurteilung der Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.

  2. b)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verstärkung der finanziellen Grundlage eines Unternehmens zu einer Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen führt.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1987
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Broß
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 1. Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. März 1986 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

A.

Die Betroffene zu 1 ist Herausgeberin der R." und zu 50 % an der Betroffenen zu 3 beteiligt; sie ist außerdem Alleingesellschafterin der Verlagsgesellschaft P. GmbH, die in D./... Anzeigenblätter herausgibt. Die Betroffene zu 2 ist Herausgeberin der "W. Z." und Alleingesellschafterin der Anzeigenblattverlage R. Verlagsgesellschaft mbH in W. (die die "W. R." herausgibt) und der R. mbH in K. (die die "N. R." herausgibt); sie ist ferner zu 50 % an der D. Verlages ... mbH beteiligt (die die Kaufzeitung "D." herausgibt).

2

Die Betroffenen zu 1 und 2 halten als Gemeinschaftsunternehmen die R. Druckerei GmbH & Co. KG (die u.a. ihre Zeitungen "R." und "WZ-..." druckt), die Vertriebsgesellschaft R. GmbH & Co. KG sowie die Betroffene zu 5 (die in D. und Umgebung Anzeigenblätter herausgibt). Beide Gesellschaften halten ferner Beteiligungen an der A.-Beteiligungsgesellschaft in D. die eine Anzeigenkooperation des Verlags M. D. S., der Betroffenen zu 1, des H.-Verlags und der Zeitungsgruppe RWR (...) ist.

3

Die Betroffene zu 3, an der neben der Betroffenen zu 1 die Betroffene zu 4 mit 50 % beteiligt ist, ist Herausgeberin der "...: G. Zeitung" (Untertitel: "R.") und Alleingesellschafterin der Anzeigenblattverlage K. Verlag GmbH in N. und der K. Verlag GmbH in G..

4

Die Betroffene zu 13 - eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Betroffenen zu 12 - gab über ihre vier 100 %igen Tochtergesellschaften (die Beteiligten) im Verbreitungsgebiet der "R. P.", der "WZ-..." und der "N.: G. Zeitung" mehrere Anzeigenblätter heraus. Im Jahre 1982 bot die Betroffene zu 12 diese Anzeigenblätter der Tochtergesellschaften der Betroffenen zu 13 als Paket zum Verkauf an. Das Angebot wurde von den Betroffenen zu 7-11 angenommen, die im Oktober 1982 zu diesem Zwecke gegründet worden sind, die Betroffenen zu 7-10 als 100 %ige Tochtergesellschaften der Betroffenen zu 5 und die Betroffene zu 11 als 100 %iges Tochterunternehmen der Betroffenen zu 6. Die Betroffene zu 6 ist von den Betroffenen zu 3 und 5 - ebenfalls im Oktober 1982 - bei jeweils 50 %iger Beteiligung gegründet worden.

5

Am 1. Dezember 1982 haben die Betroffenen zu 1, 2, 3 und 5, am 27. Dezember 1982 die Betroffene zu 6 den Zusammenschluß mit der Betroffenen zu 13 (bzw. deren vier Tochtergesellschaften) angezeigt, der, soweit es hier interessiert, folgende Vorgänge umfaßt:

6

1.

Erwerb des Vermögens durch Verträge vom 22. Oktober 1982

  1. a)

    der Beteiligten zu 1 durch die Betroffenen zu 7 und 11

  2. b)

    der Beteiligten zu 2 durch die Betroffene zu 10

  3. c)

    der Beteiligten zu 3 durch die Betroffene zu 8

  4. d)

    der Beteiligten zu 4 durch die Betroffene zu 9.

7

2.

Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Beteiligten zu 1 durch die Betroffene zu 6 und Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2-4 durch die Betroffene zu 5. In den entsprechenden Kauf- und Abtretungsverträgen vom 23. Oktober 1982 wurde dabei festgelegt, daß die Käufer die Geschäftsanteile in der Absicht erwerben, die Gesellschaften zu liquidieren. Die darauf ergangenen Beschlüsse über die Auflösung der vier übernommenen Gesellschaften wurden auch im Januar/März 1983 in das Handelsregister eingetragen.

8

Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 22. Dezember 1983 den angezeigten Erwerb des Vermögens der Anzeigenblattverlage der Betroffenen zu 13 (= Beteiligten zu 1 bis 4) durch die Betroffenen zu 7-11 nach § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 GWB als Zusammenschluß nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB untersagt. Hiergegen haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt.

9

Im Beschwerdeverfahren haben sie die Hauptsache für erledigt erklärt und hilfsweise beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Das Bundeskartellamt hat der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

10

Zur Begründung der Erledigungserklärung haben sie vorgetragen: Der vom Bundeskartellamt untersagte Erwerb sei während des Beschwerdeverfahrens rückgängig gemacht worden. Die Vermögensgegenstände seien mit Wirkung vom 30. Juni 1984 an die Beteiligten zurückübertragen worden. Damit sei der ursprüngliche Rechtszustand wiederhergestellt und der Untersagungsbeschluß gegenstandslos geworden.

11

Das Beschwerdegericht hat ausgesprochen, daß eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten sei, und die Beschwerden der Betroffenen zurückgewiesen.

12

Mit den Rechtsbeschwerden beantragen die Betroffenen und die Verfahrensbeteiligten,

den Beschluß des Kammergerichts und die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts aufzuheben. Das Bundeskartellamt beantragt, die Rechtsbeschwerden zurückzuweisen.

13

B.

I.

Das Beschwerdegericht hat dem Hauptantrag der Betroffenen, die Hauptsache für erledigt zu erklären, mit der Begründung nicht entsprochen, durch die Rückübertragung der erworbenen Vermögensgegenstände an die Beteiligten sei die angefochtene Verfügung nicht gegenstandslos geworden. Die Beteiligten als ursprüngliche Veräußerer seien mit der Übernahme ihrer Geschäftsanteile durch die Betroffenen zu 5 und 6 Konzernunternehmen dieser Gesellschaften geworden, so daß in der Rückübertragung der Vermögensgegenstände nur eine konzerninterne Vermögensverschiebung liege, mit der der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt worden sei. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes hätte eine vollständige Ausgliederung der erworbenen Vermögensmasse aus dem Konzernverband der Betroffenen zu 5 bis 11 erfordert. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden greifen nicht durch.

14

1.

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine Erledigung der Hauptsache nur dann eintritt, wenn der Verwaltungsakt (hier die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts) keine rechtlichen Wirkungen mehr äußern kann und deshalb gegenstandslos ist (vgl. Senatsbeschluß vom 29.10.1985 - KVR 1/84 "Morris-Rothmans", WuW/E BGH 2211, 2213). Es hat diese Voraussetzungen zu Recht verneint.

15

Die Untersagungsverfügung richtet sich gegen den Erwerb des Vermögens der Beteiligten durch die Betroffenen zu 7-11. Zu den tragenden - vom Beschwerdegericht im wesentlichen bestätigten - Gründen des Bundeskartellamts gehört es, daß die Betroffenen zu 7-11 (als unmittelbare Erwerber) und ihre Muttergesellschaften, die Betroffenen zu 5 und 6, von den Betroffenen zu 1-3 gemeinsam beherrscht werden (die Betroffene zu 5 von den Betroffenen zu 1 und 2 und die Betroffene zu 6 von den Betroffenen zu 5 und 3) und der Zusammenschluß eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellungen der Betroffenen zu 1 bis 3 auf den Abonnements-Tageszeitungslesermärkten und Abonnements-Tageszeitungsanzeigenmärkten in M./E./V. ("R."), in K./... ("WZ-...") und in N./G. ("N.: G.") erwarten lasse. Aus der auf die Untersagung des Vermögenserwerbs gerichteten Verfügung des Bundeskartellamts folgt demgemäß, daß das erworbene Vermögen nicht nur aus den Betroffenen zu 7-11, sondern auch aus den mit diesen verbundenen und sie beherrschenden Unternehmen wieder auszugliedern ist.

16

Die Rückübertragung des erworbenen Vermögens auf die Beteiligten veränderte damit den Sachverhalt, der zur Untersagungsverfügung führte, nicht in rechtlich relevanter Weise. Hieraus folgt vielmehr nur, daß an die Stelle der Betroffenen zu 7-11 die Beteiligten getreten sind. Diese aber sind in gleicher Weise und im gleichen Verhältnis wie die Betroffenen zu 7-11 Tochtergesellschaften der Betroffenen zu 5 und 6; die Beteiligte zu 1 ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Betroffenen zu 6, die Beteiligten zu 2-4 sind 100 %ige Tochtergesellschaften der Betroffenen zu 5. Demgemäß haben sich auch die Beherrschungsverhältnisse, die den angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegen, nicht geändert.

17

Das Beschwerdegericht hat danach zu Recht angenommen, daß die Rückübertragung der Vermögensgegenstände von den Betroffenen zu 7 bis 11 auf die Beteiligten eine konzerninterne Vermögensverschiebung darstellt, den Zusammenschluß als solchen und damit die Untersagungsverfügung aber unberührt läßt. Die durch die Untersagungsverfügung unzulässig gewordene Wettbewerbsbeschränkung - einschließlich des ihr zugrundeliegenden Zusammenschlußtatbestandes - besteht fort (vgl. hierzu den vorstehend angeführten Senatsbeschluß vom 29. Oktober 1985 unter I 3 b, ferner Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1983 - KVR 2/82 "Springer-Elbe-Wochenblatt II", BGHZ 88, 273, 277).

18

2.

Ersichtlich gehen die Rechtsbeschwerden auch davon aus, daß ein Zusammenschlußtatbestand und damit eine Untersagungsverfügung grundsätzlich nicht gegenstandslos werden, wenn der untersagte Erwerb von einem Unternehmen auf ein mit diesem verbundenes Unternehmen "verschoben" wird. Im vorliegenden Falle sollen diese Grundsätze allein deshalb nicht eingreifen, weil die Beteiligten vor dem untersagten Zusammenschluß mit den Betroffenen nicht verbunden waren, die Verbindung vielmehr erst mit dem Zusammenschluß selbst erfolgte. Sie meinen, der Umstand, daß mit der Rückübertragung die materielle Wettbewerbsbeschränkung nicht beseitigt worden sei, müsse hier als unerheblich angesehen werden, weil auch die Entstehung dieses Verbundes (der Erwerb der Geschäftsanteile der Beteiligten durch die Betroffenen zu 5 und 6) der Kontrolle des Bundeskartellamts unterlegen habe. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:

19

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Bundeskartellamt bei den gegebenen Verhältnissen überhaupt den Anteilserwerb untersagen durfte. Dem könnte entgegenstehen, daß durch den Anteilserwerb eine marktbeherrschende Stellung nicht entstehen oder verstärkt werden konnte (die Beteiligten, deren Geschäftsanteile die Betroffenen zu 5 und 6 erwarben, hatten ihre unternehmerische Tätigkeit eingestellt; in den Kauf- und Abtretungsverträgen hieß es dementsprechend, daß die Käufer sie in der Absicht erwürben, sie zu liquidieren). Es kommt auch nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Anteile der Beteiligten erworben und die fusionsrechtlich bedeutsamen Unternehmensverbindungen hergestellt worden sind. Entscheidend ist in Fällen der vorliegenden Art allein, daß bei der Rückübertragung des erworbenen Vermögens die Unternehmensverbindung besteht. Das Beschwerdegericht stellt deshalb zu Recht darauf ab, ob das erworbene Vermögen nach der Rückübertragung im Einflußbereich des Erwerbers im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 GWB bleibt und nimmt demgemäß zutreffend an, daß der ursprüngliche Zustand nur dann wiederhergestellt worden wäre, wenn die Betroffenen die erworbene Vermögensmasse völlig ausgegliedert hätten.

20

II.

Das Beschwerdegericht hält die Untersagungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 GWB für gegeben, weil der Zusammenschluß auf den regionalen Märkten K./Ke., M./E./V. und N./G. auf dem Anzeigenmarkt zu einer Entstehung und auf dem Lesermarkt zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung des die jeweilige Erstzeitung herausgebenden Verlags führe, d.h. der "WZ-..." im Gebiet K./Ke., der "R." im Gebiet M./E./V. und der "N.": G. im Gebiet N./G.. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.

21

1.

Das Beschwerdegericht unterscheidet in sachlicher Beziehung zwischen Lesermarkt und Anzeigenmarkt und begrenzt den Lesermarkt sachlich auf Abonnements-Tageszeitungen mit schwerpunktmäßiger Berichterstattung über den lokalen und regionalen Bereich. Es scheiden damit überregionale Abonnements-Zeitungen, die über keinen Lokalteil verfügen, und Straßenverkaufszeitungen, selbst wenn sie eine lokale Berichterstattung aufweisen, aus. Den Anzeigenmarkt erstreckt das Beschwerdegericht auf Abonnements- und Straßenverkaufszeitungen mit Lokalteil und lokalen Anzeigenbelegungseinheiten sowie auf Anzeigenblätter, deren Verbreitungsgebiet und Belegungsmöglichkeiten sich weitgehend mit den Tageszeitungen decken.

22

Die Rechtsbeschwerden wenden sich gegen diese Marktabgrenzung nur, soweit das Beschwerdegericht unterschiedliche Lesermärkte für regionale Abonnements-Tageszeitungen und Straßenverkaufszeitungen angenommen hat; das Beschwerdegericht hätte die Lokalausgabe "N." der "B."-Zeitung in den relevanten Lesermarkt einbeziehen müssen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Wertung des Beschwerdegerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluß vom 29. September 1981 - KVR 2/80 "Zeitungsmarkt München", BGHZ 82, 1, 4 f.) [BGH 29.09.1981 - KVR 2/80] und wird von der Feststellung getragen, daß sich Straßenverkaufszeitungen von Abonnements-Zeitungen wesentlich in der Breite und Tiefe der Berichterstattung, in der Art der Darstellung und den Nachrichten- und Berichtsschwerpunkten unterscheiden, so daß sie für einen sehr erheblichen Teil der Nachfrager nicht ohne weiteres funktionell austauschbar sind.

23

2.

Das Beschwerdegericht ist ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, durch die Übernahme des Vermögens der Beteiligten sei eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1-3 auf regionalen Lesermärkten verstärkt worden und auf regionalen Anzeigenmärkten entstanden.

24

a)

Das Beschwerdegericht hat unangefochten festgestellt, daß auf den jeweiligen Lesermärkten in Krefeld/Kempen die "WZ-..." einen Marktanteil von 74,8 % in M./E./V. die "R." einen Marktanteil von 81,0 % und in N./G. die "N.: G." einen Marktanteil von 75,2 % erreichen. Es hat daraus zu Recht geschlossen, daß die Betroffenen zu 1 bis 3 marktbeherrschend sind. Eine Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 24 Abs. 1 GWB hat es ohne Rechtsfehler damit begründet, daß durch den Zusammenschluß die ohnehin schon beträchtlichen Marktzutrittsschranken erhöht worden sind.

25

b)

Zur Begründung seiner Auffassung, der Zusammenschluß habe auf regionalen Anzeigenmärkten zu einer Entstehung von marktbeherrschenden Stellungen geführt, legt das Beschwerdegericht im einzelnen dar, daß die Betroffene zu 1 in M./E./V. einen Marktanteil von mindestens 64 %, die Betroffene zu 2 in K./Ke. einen Marktanteil von mindestens 46 % und die Betroffene zu 3 in N./G. einen Marktanteil von mindestens 66 % erlangt hat. Dabei rechnet es den einzelnen Betroffenen die auf den jeweils relevanten regionalen Anzeigenmärkten erzielten Anzeigenerlöse der einzelnen Anzeigenträger zu und berücksichtigt die Anzeigenerlöse der erworbenen Anzeigenblattverlage jeweils bei den Verlagen, deren Abonnements-Tageszeitungen sich als Erstzeitung darstellen ("WZ." in K./Ke., "R." in M./E./V., "...: G. Z." in N./G.).

26

Die Rechtsbeschwerden wenden sich dagegen mit der Begründung, der Marktanteil der erworbenen Anzeigenblätter dürfe den gemeinsam herrschenden Muttergesellschaften nur anteilig zugerechnet werden. Sie haben damit keinen Erfolg. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Marktanteile von gemeinsam erworbenen Unternehmen - wie das Bundeskartellamt meint - grundsätzlich jeder der erwerbenden Muttergesellschaften zuzurechnen sind. Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht die gemeinsam erworbenen und beherrschten Anzeigenblätter auf der Grundlage der regionalen Märkte aufgeteilt und jeweils den Betroffenen zugeteilt, die auf den einzelnen Märkten bereits eine hervorragende Marktstellung hatten, d.h. die Anzeigenblätter im Bereich K./Ke. der Betroffenen zu 2, die Anzeigenblätter im Bereich M./E./V. der Betroffenen zu 1 und die Anzeigenblätter im Bereich N./G. der Betroffenen zu 3. Diese Art der Zurechnung findet in Fällen der vorliegenden Art darin seine Rechtfertigung, daß mit dem Erwerb konkurrierender Anzeigenblätter nicht nur Wettbewerber ausgeschaltet werden, sondern gleichzeitig der wettbewerbliche Verhaltensspielraum der erwerbenden Unternehmen erweitert wird. Das Potential der ursprünglichen Wettbewerber wirkt gerade zugunsten des erwerbenden Unternehmens, das bereits eine hervorragende Marktstellung einnimmt.

27

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden ist dem Beschwerdegericht im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß der durch den Zusammenschluß erreichte weite Verhaltensspielraum der jeweiligen Marktführer auf den örtlichen Anzeigenmärkten durch den Substitutionswettbewerb nicht hinreichend kontrolliert wird. Das Beschwerdegericht geht - insoweit unangefochten - davon aus, daß Substitutionswettbewerb von den Straßenverkaufszeitungen "B." (Ausgabe "B. D." und "B. N.") "D." und "E. K", - von den sogenannten Inseratenblättern, von Handelszeitungen in Form kostenloser Farbmagazine im Illustriertenstil und schließlich von Privatrundfunk und -fernsehen ausgeht. Es kommt in tatrichterlicher Würdigung jedoch zu dem Ergebnis, daß der Wettbewerbsdruck, der davon auf die im regionalen Bereich tätigen Abonnements-Tageszeitungen mit Lokalteil und auf Anzeigenblätter ausgeht, nicht stark genug ist, um deren Entscheidungen nennenswert zu beeinflussen. Es führt insoweit aus, die in andersartigen Medien angebotenen Werbeleistungen seien für die örtlichen Inserenten nicht marktgleichwertig und würden deshalb erst nach Überwindung einer größeren Hemmschwelle anstelle von Anzeigen in regionalen Abonnements-Tageszeitungen und Anzeigenblättern gewählt.

28

Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Durch die Beschränkung von Substitutionswettbewerb kann zwar eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden und - umgekehrt - ihr Entstehen durch das Vorhandensein von Substitutionswettbewerb verhindert werden (vgl. BGHZ 73, 65, 74 ff "Erdgas Schwaben"; 92, 223, 241 "Gruner + Jahr-Zeit"). Wettbewerblich relevant wird er aber nur dann, wenn er so intensiv ist, daß der durch den Zusammenschluß erreichte Verhaltensspielraum auf dem maßgeblichen Markt hinreichend begrenzt und kontrolliert wird. Das hat das Beschwerdegericht im einzelnen geprüft und ohne Rechtsfehler verneint.

29

Die Rechtsbeschwerden wenden sich auch nur gegen die (weiteren) Ausführungen des Beschwerdegerichts, die sich mit der Frage befassen, ob die im Normalfall schwachen Wirkungen des Substitutionswettbewerbs hier wegen marktgegebener Besonderheiten ausreichen, um die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu verhindern. Das Beschwerdegericht hat dies mit der Begründung verneint, ein solcher Einfluß des Substitutionswettbewerbs sei zwar denkbar, wenn die auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen in unterschiedlicher Weise von dem Substitutionswettbewerb betroffen werden. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Die Betroffenen zu 1-3 seien mit den von ihnen herausgegebenen regionalen Abonnements-Tageszeitungen durch den von Straßenverkaufszeitungen ausgehenden Substitutionswettbewerb wegen der größeren Ähnlichkeit allerdings stärker betroffen als reine Anzeigenblattverlage; diese Unterschiede reichten jedoch nicht aus, um das Ungleichgewicht auf den relevanten Märkten auszugleichen, insbesondere die Entstehung von überragenden Marktstellungen der die Erstzeitung herausgebenden Verlage zu verhindern.

30

Die Rechtsbeschwerden meinen demgegenüber, bestehender Substitutionswettbewerb könne nicht von vornherein als unerheblich behandelt werden, weil es die auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen in gleicher Weise treffe. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem gefolgt werden kann. Die Angriffe greifen schon aus folgendem Grunde nicht durch: Ungeachtet des Umstandes, daß Substitutionsgüter nicht zum relevanten Markt gehören, und unabhängig von dem als rechtsfehlerhaft gerügten rechtlichen Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht den Substitutionswettbewerb ohne Einschränkung bei der notwendigen Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsbestimmenden Umstände berücksichtigt. Es ist dabei in tatrichterlicher Überzeugung zu dem Ergebnis gekommen, daß dem Substitutionswettbewerb im vorliegenden Falle wegen seiner geringen Intensität und den bestehenden Gewohnheiten und Verhaltensweisen der örtlichen Inserenten keine wettbewerbliche Relevanz zukommt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerden setzen dem auch nichts Konkretes entgegen.

31

3.

Die Angriffe der Rechtsbeschwerden haben im Ergebnis auch keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, daß das Beschwerdegericht die Voraussetzungen der Abwägungsklausel des § 24 Abs. 1 Halbs. 2 GWB verneint hat.

32

Das Beschwerdegericht hat insoweit in Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern angenommen, der Zusammenschluß habe die Wettbewerbsbedingungen im Sinne des § 24 Abs. 1 GWB verbessert, weil sich durch die Erlangung zusätzlicher Anzeigenerlöse aus den erworbenen Anzeigenblättern die Voraussetzungen für die Erhaltung der verlustbringenden und deshalb in ihrem regionalen Bestand ernsthaft gefährdeten Zweitzeitungen nachhaltig günstiger gestaltet hätten. Es hält es jedoch nicht für erwiesen, daß diese Verbesserungen nur durch den Zusammenschluß und nicht auf andere Weise zu erreichen seien; die Betroffenen hätten nicht den Nachweis dafür erbracht, daß ein Erwerb der örtlichen Anzeigenblätter nur gemeinsam durch die jeweiligen Erst- und Zweitzeitungsverlage und nicht allein durch den die jeweilige Zweitzeitung herausgebenden Verlag möglich gewesen wäre.

33

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die Betroffenen hätten nicht den Nachweis dafür erbracht, daß die mit der Stärkung der Zweitzeitungen verbundenen Wettbewerbsverbesserungen nur durch den angezeigten Zusammenschluß erreicht werden könnten, den Angriffen der Rechtsbeschwerden standhalten. Die Abwägungsklausel ist schon deshalb nicht anwendbar, weil - wie das Bundeskartellamt zu Recht rügt - nicht dargetan ist, daß Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die durch den Zusammenschluß verursachten Nachteile überwiegen.

34

Die Betroffenen haben hierzu im wesentlichen vorgetragen, durch den Zusammenschluß seien die finanziellen Voraussetzungen für den Fortbestand der Zweitzeitungen auf den relevanten Märkten geschaffen worden. Zweitzeitungen litten unter strukturellen Wettbewerbsnachteilen gegenüber Erstzeitungen. Die Anzeigenerlöse der jeweiligen Erstzeitungen seien ständig gestiegen, die der Zweitzeitungen dagegen ständig gesunken. Das habe dazu geführt, daß die wirtschaftliche Basis der Zweitzeitungen - die bei Tageszeitungen in der Regel zu 1/3 aus Vertriebserlösen und zu 2/3 aus Anzeigenerlösen besteht - nicht mehr gesichert gewesen sei. Die ohnehin unsichere wirtschaftliche Grundlage der Zweitzeitungen sei durch die expansive Entwicklung der Anzeigenblätter extrem gefährdet worden. Seit der Einführung der Anzeigenblätter habe eine fortschreitende Umverteilung der Anzeigenerlöse von den Tageszeitungen auf die Anzeigenblätter stattgefunden, die sich insbesondere zu Lasten der Zweitzeitungen ausgewirkt habe. Da die lokalen Märkte, gemessen am Gesamtverbreitungsgebiet der jeweiligen Zeitungen, nur geringe Bedeutung hätten - der Anteil der Regionalausgaben an der Gesamtausgabe betrage für die "Rheinische Post" in Krefeld/Kempen 5 %, für die "WZ-..." in M./E./V. und N./G. 6,2 % - und eine geographische und sachliche Einbindung der Lokalausgaben in die Gesamtausgabe nicht bestehe, wäre wegen der Höhe der Verluste eine Einstellung der defizitären Lokalausgaben (= Zweitzeitung) unumgänglich. Ihr Fortbestand sei jedoch zu erwarten, wenn die Defizite der Zweitzeitungen durch Anzeigenerlöse aus den erworbenen, selbständig weitergeführten Anzeigenblättern zumindest teilweise ausgeglichen werden könnten.

35

Das Beschwerdegericht folgt in diesem Punkte im wesentlichen dem Vorbringen der Betroffenen. Es hält eine strukturelle Verbesserung auf den regionalen Lesermärkten für nachgewiesen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet. Mit dem Beschwerdegericht ist allerdings davon auszugehen, daß als Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen nur solche Umstände in Betracht kommen, die sich auf die Marktstruktur auswirken. Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß eine Verbesserung der Marktstruktur dann angenommen werden kann, wenn durch den Zusammenschluß der Fortbestand der Zweitzeitungen erreicht wird, d.h. ohne den Zusammenschluß ein Wettbewerber auf dem regionalen Lesermarkt ausscheiden würde. Das Beschwerdegericht hat sich jedoch rechtsfehlerhaft auf die Prüfung beschränkt, ob der Erwerb der konkurrierenden Anzeigenblätter den Fortbestand der Zweitzeitungen erwarten lasse. Die Abwägungsklausel und die danach erforderliche Feststellung, daß die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller für den Wettbewerb und die Marktstellung der Beteiligten wesentlichen Umstände. Gerade der vom Beschwerdegericht hervorgehobene Umstand, daß die zusätzlichen Anzeigenerlöse ein hinreichendes Potential für einen Ausgleich der mit den defizitären Zweitzeitungen erwirtschafteten Verluste darstellten, verlangt auch Feststellungen zu der Frage, ob die mit dem Erwerb der Anzeigenblätter entstandene und verstärkte marktbeherrschende Stellung der Erstzeitungen und der damit verbundene Ressourcenzuwachs dazu führt, daß potentielle Wettbewerber von der Möglichkeit, in diesen Markt einzudringen, keinen Gebrauch machen. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage in der Rechtsbeschwerdeinstanz ist - mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen - nicht möglich und auch nicht geboten, weil aus einem anderen vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigten Umstand der Schluß gezogen werden kann, daß strukturelle Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen auf den regionalen Lesermärkten nicht nachgewiesen sind:

36

Dabei kann dem Beschwerdegericht darin gefolgt werden, daß eine Verstärkung der finanziellen Grundlage eines Unternehmens zwar zu einer strukturellen Verbesserung führen kann, daß aber im Rahmen der Abwägungsklausel des § 24 GWB nicht jeder Ressourcenzuwachs als relevante strukturelle Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen gewertet werden kann, es insoweit also konkreter Feststellungen bedarf. Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Falle eine Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen allein damit begründet, daß mit den erworbenen Anzeigenblättern zusätzliche Anzeigenerlöse erlangt würden, die ein hinreichendes Potential für einen Ausgleich oder doch eine wesentliche Verminderung der mit den defizitären Zweitzeitungen erwirtschafteten Verluste darstellten und deshalb die Voraussetzungen für die Erhaltung der Zweitzeitungen nachhaltig verbesserten. Der Erwerb der Anzeigenblätter führe zu einer Wiederherstellung der traditionellen Finanzierungsgrundlage; bei der Ertragsberechnung der einzelnen Lokalausgaben könnten dieser die Erlöse der in ihrem Verbreitungsgebiet erworbenen Anzeigenblätter zugerechnet werden.

37

Dieser Beurteilung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das Beschwerdegericht übersehen und deshalb nicht berücksichtigt hat, daß für den Erwerb der Anzeigenblätter erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet werden mußten, die zu Belastungen der Ertragsberechnung führen in der Form von Finanzierungskosten (bei Aufnahme von Fremdkapital) oder in der Form von anderweiten Renditeminderungen (bei Bereitstellung von Eigenkapital). Es ist auch nicht dargetan, daß ein anderer Kapitaleinsatz wesentlich geringere Erträge erbracht hätte. Damit fehlt die tatsächliche Grundlage für die Annahme des Beschwerdegerichts, der Erwerb der Anzeigenblätter lasse mit hoher Wahrscheinlichkeit den Eintritt von Wettbewerbsverbesserungen erwarten. Es sind auch keine anderen Umstände ersichtlich, die den Schluß rechtfertigen könnten, die Betroffenen hätten den Nachweis dafür erbracht, daß durch den Zusammenschluß Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

38

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Satz 2 GWB.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000.000,- DM festgesetzt.

Pfeiffer
v. Gamm
Kellermann
Scholz-Hoppe
Broß