Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1982, Az.: 2 StR 780/81
Bildung der Überzeugung von der Täterschaft bei Vorliegen zweier unterschiedlicher Gutachten; Versicherungsbetrug durch versichern von Inventar, welches nicht im Eigentum des Geschädigten steht; Relevanz der bei Abschluss der Versicherung geführten Verhandlungen für den Tatbestand des Versicherungsbetruges
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 780/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 17.08.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1982, 342
Verfahrensgegenstand
Brandstiftung
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung, wenn das Gericht die Verurteilung wesentlich auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miller, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen legte der Angeklagte am 13. Oktober 1979 etwa um 10 Uhr in dem Gebäude eines von ihm gepachteten und betriebenen Freizeitzentrums an drei Stellen Brand, um sich in den Genuß der Versicherungssumme zu bringen. Zum Zweck der Brandlegung verweilte er etwa drei bis vier Minuten in dem Haus. Durch das Feuer entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von etwa 65 000 DM; der Schaden am Inventar belief sich auf etwa 155 000 DM.
Bei den späteren Verhandlungen mit der Versicherung wurden in die Schadensaufstellung auf Geheiß des Angeklagten als zu dessen Eigentum gehörend auch Einrichtungsgegenstände aufgenommen, die dem Angeklagten von einer Brauerei für seine Gaststätte leihweise zur Verfügung gestellt worden waren. Nachdem die Versicherung von den insoweit unrichtigen Angaben des Angeklagten erfahren hatte, lehnte sie unter Kündigung des Versicherungsvertrags die Zahlung der Versicherungssumme ab.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1.
In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer zur Entstehung und zum Verlauf des Brandes die Sachverständigen G. und Dr. T. gehört. Sie stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten wesentlich auf das Gutachten des Sachverständigen G. während sie die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. für "nicht überzeugend" hält; der Sachverständige G. habe den Zündzeitpunkt "in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise" auf die Zeit zwischen 10 Uhr und 10.30 Uhr festgelegt, in der nach einer glaubhaften Zeugenaussage allein der Angeklagte das Gebäude betreten habe. Aus welchen Gründen, vor allem auf Grund welcher Beweisanzeichen, das Gutachten des Sachverständigen "nachvollziehbar und einleuchtend" ist, wird im Urteil jedoch nicht mitgeteilt. Das aber wäre hier angesichts der besonderen Umstände des Falles erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sich die Kammer ihre Überzeugung auf rechtlich einwandfreier Grundlage gebildet hat (vgl. BGHSt 12, 311, 314 [BGH 18.12.1958 - 4 StR 399/58]/315). Besonderer Anlaß zu näheren Darlegungen bestand vor allem deshalb, weil festgestellt ist, "daß die Brände bei ihrer Entdeckung unterschiedlich weit fortgeschritten waren", und offenbar der Sachverständige Dr. T. gerade mit Rücksicht hierauf in der entscheidungserheblichen Frage der Zündzeitpunkte einen anderen Standpunkt als der Sachverständige G. vertreten hat (UA S. 7). Hinzu kommt, daß trotz nur kurzer Verweildauer des Angeklagten im Gebäude drei Zündstellen vorhanden waren, und sich zudem der Angeklagte nach dem Verlassen des Gebäudes anscheinend sorglos längere Zeit mit dem Zeugen B. unterhielt, was wenig einleuchtend wäre, wenn er, noch dazu als Brandsachverständiger, unmittelbar zuvor die alsbald nach außen erkennbar werdenden Brände gelegt haben sollte.
In diesem Zusammenhang ist im übrigen rechtlich nicht unbedenklich, daß die Strafkammer als Ursache der unterschiedlichen Brandentwicklung mehrere Möglichkeiten wie unterschiedliche Sauerstoffzuführung oder verschiedene Zündmittel in Betracht zieht, daran jedoch keine eindeutigen Feststellungen knüpft und dennoch - im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten - einen einheitlichen Zündzeitpunkt annimmt. Kann, worauf die Ausführungen auf S. 7 UA unten hindeuten, nicht ausgeschlossen werden, daß die Brände zu verschiedenen Zeitpunkten gelegt wurden, so spricht dies nicht ohne weiteres gegen, sondern eher für den Angeklagten. In jedem Fall mußte sich der Tatrichter hiermit im einzelnen auseinandersetzen. Auch daran fehlt es im Urteil.
Wegen der dargelegten Mängel muß das Urteil auf die Sachbeschwerde aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt worden ist.
2.
Auch der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs kann keinen Bestand haben. Insoweit dringt eine Verfahrensrüge durch.
In der Hauptverhandlung hat die Verteidigung beantragt, durch Vernehmung eines Vertreters der Versicherung Beweis darüber zu erheben, "daß bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit der Schweizerischen Nationalversicherung durch den Angeklagten das gesamte Mobiliar und die Einrichtung als im Eigentum des Angeklagten stehend mitversichert wurde, also auch das Brauereieigentum, soweit es vom Kläger (muß heißen Angeklagten) zum Schadensausgleich bei der Feuerversicherung angemeldet wurde". Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache für die Entscheidung unerheblich sei. Dem Angeklagten sei nicht bei Abschluß des Vertrags, sondern zu einem späteren Zeitpunkt ein versuchter Versicherungsbetrug vorgeworfen; selbst wenn er damals fremdes Eigentum versichert haben sollte, würde ihn das nicht berechtigen, später die Entschädigung für das fremde Eigentum für sich zu beanspruchen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht. Die Frage, welche Verhandlungen im einzelnen bei Abschluß der Versicherung geführt wurden, sind jedenfalls für die innere Tatseite des § 263 StGB nicht ohne Bedeutung. Insoweit ergeben schon die Urteilsfeststellungen kein klares Bild: Zwar wußte der Angeklagte, daß die Gegenstände im Eigentum der Brauerei standen (UA S. 2/3); andererseits war er - hiervon muß jedenfalls zu seinen Gunsten ausgegangen werden - verpflichtet, "für eine ausreichende Versicherung der geliehenen Einrichtungsgegenstände zu sorgen" (UA S. 9), und hat er, möglicherweise auf Grund dieser Verpflichtung, "das gesamte Inventar" versichert, wobei wiederum "Brauereieigentum nach dem Versicherungsvertrag nicht mitversichert sein sollte" (UA S. 3). Noch dazu hatte die Brauerei vom Angeklagten schon vor dessen "Schadensverhandlung" mit der Versicherung Schadensersatz verlangt (UA S. 5). Bei dieser Sachlage kann nicht als unerheblich bezeichnet werden, was genau zwischen dem Angeklagten und dem Versicherungsvertreter bei Vertragsabschluß über die Einzelheiten der Versicherung und die Art einer späteren Schadensregulierung gesprochen worden war und welche Schlüsse der Angeklagte daraus gezogen hatte.
Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen.
3.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf BGHSt 7, 37, 38 [BGH 13.07.1954 - 1 StR 174/54] und 16, 109 hingewiesen.
Müller
Maier
Theune
Niemöller