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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1954, Az.: 1 StR 174/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1954
Aktenzeichen
1 StR 174/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Regensburg - 13.11.1953

Fundstellen

  • BGHSt 7, 37 - 39
  • JZ 1955, 91 (Volltext mit amtl. LS)
  • Kriminalistik 1955, 33
  • NJW 1954, 1335-1336 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

besonders schwerer Brandstiftung

Prozessgegner

1. die Hausfrau Maria S., geb. B. aus R. geboren am ... 1903 in B. z.Zt. in Untersuchungshaft,

2. die Hausfrau Anna B., geb. B. aus R., geboren am ... 1918 in O. b. R., z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Vollendet ist die Tat auch, wenn ein Gebäudebestandteil, eine Tür oder Türschwelle, so vom Feuer erfaßt ist, daß sie ohne Zündstoff selbständig brennt.

  2. 2.

    1. Der Tatbestand der Nr. 1 ist erfüllt, wenn beim Inbrandsetzen ein Mensch vom brennenden Zündstoff tödlich verletzt wird, ohne dass es zu einem Brande kommt.

    2. Die Kenntnis von der Anwesenheit eines Menschen im Gebäude zur Tatzeit gehört nicht zur inneren Tatseite.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten S. und B. wird das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 13. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Schwurgericht stellt fest: Die Angeklagte B. goß vorsätzlich brennendes Benzin gegen die Wohnungstür ihres Schwagers S., um ihn durch einen Brand zu erschrecken. Ein Freund S.s verließ soeben die Wohnung und eilte bestürzt davon. Die Angeklagte, hierdurch erschreckt, goß das übrige brennende Benzin mit Schwung ins offene Zimmer und traf S., dessen Anwesenheit sie nicht kannte, und einige Einrichtungsgegenstände. S. starb an den Brandwunden. Die Angeklagte Bruckner handelte auf Veranlassung ihrer Schwester, der Mitangeklagten S., aber mit Tätervorsatz. Beide Frauen wollten die Tat als eigene, um sich an S. zu rächen. Ihre Verurteilung nach den §§ 306 Nr. 2, 307 Nr. 1 StGB kann nicht bestehenbleiben.

2

1.

Das Inbrandsetzen einer Sache (§ 306 StGB) ist vollendet, wenn sie oder einer ihrer Teile, etwa eine Wohnungstür oder Türschwelle, derart vom Feuer erfaßt ist, daß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen kann (RGSt 71, 194). Das angefochtene Urteil stellt dies weder fest, noch läßt der Zusammenhang der Gründe den sicheren Schluß hierauf zu. Der Satz, "der Zimmerbrand" sei ohne weitere wesentliche Beschädigung des Hauses gelöscht worden, reicht dazu nicht aus. Die Angeklagte B. hat einen Liter brennendes Benzin an die Wohnungstür und ins Zimmer geschüttet. Dies mag die Annahme nahelegen, daß die Brandstiftung beim löschen bereits vollendet war oder ohne rasche Abwehr zur Vollendung gekommen wäre. Dem Revisionsgericht ist eine solche Ergänzung der undeutlichen tatrichterlichen Feststellungen jedoch verwehrt.

3

Dies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen.

4

2.

Zweifel können auch daran bestehen, ob "der Brand" den Tod S.s "dadurch verursacht hat", daß sich dieser zur Zeit der Tat in der Wohnung befand.

5

S. wurde von dem brennenden Benzin, das die Angeklagte ins Zimmer schleuderte, getroffen und verletzt. Dem Urteil zufolge sind diese Verletzungen, nicht andere Brandwirkung, die Todesursache. Die Vorschrift der Nr. 1 des § 307 StGB umschreibt einen straferhöhenden Umstand. Nach der Entscheidung RGSt 40,321 soll dieser, wie in ähnlichen Vorschriften des StGB, nur vorliegen, wenn der Tod durch vollendeten Brand verursacht wird, nicht schon bei nur versuchter Brandstiftung.

6

Für den Versuch nach § 307 Nr. 1 StGB muß jedoch dasselbe gelten. Der Entscheidung RGSt 40, 321 ist nicht beizutreten.

7

Es kann dahinstehen, ob die Entstehung des § 307 Nr. 1, wie das Reichsgericht sie a.a.O. darlegt, für dessen Ansicht spricht. Innere und kriminalpolitische Gründe sprechen dagegen Der vom Gesetz erwogene Hauptfall ist allerdings der, daß das selbständig gewordene Feuer - der Brand - einen Menschen, der sich zur Tatzeit, vom Beginn der vorsätzlichen Brandlegung ab, in dem Räume befand, erfaßt und tötet, oder daß der Brand den Tod auf andere Weise verursacht. Dasselbe muß aber auch gelten, wenn der Mensch beim Inbrandsetzen, aber vor dessen Vollendung, vom brennenden Zündstoff in für den Tod ursächlicher Weise verletzt wird, ohne vom Brand erfaßt zu werden. Weder der Zweck der Vorschrift noch ihr Wortlaut und Sinn stehen dem entgegen. Entsprechend hat das Reichsgericht beim versuchten Raube entschieden, der straferhöhende Umstand der Todesfolge habe für den Versuch dieselbe Bedeutung wie für die vollendete Tat, allerdings im Hinblick auf die Entscheidung RGSt 40, 321 mit dem Zusatz, die Vorschrift des § 309 StGB sei anders gestaltet (RGSt 62, 422). Diese Einschränkung trifft jedoch nicht zu. - In der Entscheidung RGSt 69, 332 hat das Reichsgericht in einem Falle versuchter Notzucht mit Todesfolge denselben Standpunkt eingenommen.

8

Kann sich das Schwurgericht von vollendeter Brandstiftung nicht überzeugen, so kann die Angeklagte, sofern die Voraussetzungen des § 56 StGB erfüllt sind, gleichwohl nach § 307 Nr. 1 StGB in Verbindung mit den §§ 43, 44 StGB verurteilt werden. Den straferhöhenden Umstand, daß sich Scherr zur Tatzeit im Hause befand, der Voraussetzung der Todesfolge war, brauchte die Angeklagte nicht zu kennen. Nach dem Aufbau der Vorschrift gehört er nicht zum Tatbestand.

9

3.

Für die Angeklagte S. gilt dasselbe.

10

4.

Die Verfahrensrüge der Angeklagten B. und beide Sachrügen sind im übrigen unbegründet. Das Urteil enthält sonst weder zum Schuldspruch, noch zu den Strafaussprüchen einen Rechtsverstoß.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha