Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1994, Az.: X ZR 30/93
Vertragsänderung; Beweislastverteilung; Neuregelung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1994
- Aktenzeichen
- X ZR 30/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1995, 92-95 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 148 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 111 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 49-51 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 81-84 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A138-A139 (Kurzinformation)
- ZfBR 1995, 27-33 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte herleiten will. Diese Beweislastverteilung gilt regelmäßig auch dann, wenn die Parteien unstreitig einen Teil ihrer Vereinbarung durch eine Neuregelung ersetzt haben und lediglich darüber Streit besteht, ob eine darüber hinausgehende weitere Änderung vereinbart wurde.
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma C. I. GmbH. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der H. AG. Die spätere Gemeinschuldnerin hat die Beklagte auf Zahlung des Werklohns für verschiedene Arbeiten durch sie bzw. ihre Schwesterfirma, die C. I. f. E. GmbH, die ihre Ansprüche an die Gemeinschuldnerin abgetreten hat, in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen hat der Kläger den Rechtsstreit aufgenommen.
Die Beklagte hat offene Rechnungsbeträge in der geltend gemachten Höhe von 169.476,35 DM eingeräumt und sich gegenüber der Klage allein damit verteidigt, daß diese Ansprüche infolge der von ihr erklärten Aufrechnung erloschen seien. Ihre Gegenansprüche ergäben sich aus offenen Positionen für die Übernahme von Kabelschrott, den die Gemeinschuldnerin bzw. deren Schwesterfirma auf dem Gelände von zum H. K. gehörenden Unternehmen ausgebaut habe.
Im Zusammenhang mit Abrißarbeiten, die im Jahre 1983 auf verschiedenen Grundstücken der H. AG bzw. zu deren K. gehörenden Unternehmen stattfanden, wurde die spätere Gemeinschuldnerin von der Beklagten mit dem fachgerechten Ausbau der in den Abrißgebäuden vorhandenen elektrischen Leitungen betraut. Das Leitungsmaterial sollte sie gegen ein Entgelt übernehmen, das zum Teil an die Beklagte, zum Teil an andere zum K. der H. AG gehörende Unternehmen zu entrichten war. Dieses Entgelt sollte sich nach den getroffenen Vereinbarungen nach dem Gewicht des ausgebauten Materials richten, das dazu unter Einschluß des Isoliermaterials und aller weiteren Bestandteile gewogen werden sollte. Auf dieser Grundlage sind die Parteien zunächst für die nächsten Jahre verfahren. 1986 stellte die spätere Gemeinschuldnerin zu einem im einzelnen zwischen den Parteien umstrittenen Termin auf dem Gelände der H. AG eine Kabelschälmaschine auf und trennte in der Folge den Metallkern von dem weiteren Material, insbesondere dem Isoliermaterial. Seither wurde nur noch der Metallanteil gewogen und in die Durchlaßscheine eingetragen, deren Inhalt die Grundlage für die der Gemeinschuldnerin bzw. ihrer Schwesterfirma erteilten Rechnungen bildete.
Am 24. September 1986 haben die Parteien mündlich die ursprüngliche Vergütungsregelung dahingehend modifiziert, daß der Preis für die Gewichtseinheiten künftig nach Maßgabe der DEL-Notiz ermittelt werden sollte. Ob in diesem Zusammenhang auch - wie der Kläger behauptet - vereinbart wurde, daß statt des gesamten Leitungsschrotts künftig nur noch die Metallanteile gewogen und Grundlage der Berechnung sein sollten, ist zwischen den Parteien streitig.
Anfang 1988 kündigte die Beklagte die Vereinbarungen über den Ausbau der Leitungen auf dem Gelände der H. AG mit der Begründung, die spätere Gemeinschuldnerin habe durch die Abrechnung auf der Basis des reinen Metallgewichts gegen die getroffenen Abreden verstoßen. Im Verlauf der anschließenden Gespräche haben sich die Parteien nach Darstellung der Beklagten dahin verständigt, daß die spätere Gemeinschuldnerin zum Ausgleich der mit der veränderten Berechnungsgrundlage verbundenen Mindererlöse im Vergleichswege an die Beklagte insgesamt 190.000,-- DM zahlt. Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, die Gemeinschuldnerin habe eine solche Zahlung nur für den Fall versprochen, daß die Geschäftsbeziehung unter den Parteien wieder aufgenommen werde.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die auf Zahlung des Betrages von 169.476,35 DM nebst Zinsen gerichtete Klage wegen der durch die Beklagte erklärten Aufrechnung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte - abgesehen von einem geringen Teil der Zinsforderung - Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. a) Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte habe gegenüber der unstreitigen Klagforderung nicht wirksam aufgerechnet, da sie die Voraussetzungen für die geltend gemachten Nachforderungen nicht bewiesen habe. Davon, daß in dem Gespräch vom 24. September 1986 nicht - wie der Kläger behaupte - auch vereinbart worden sei, die Vergütung für das überlassene Material solle künftig auf der Basis des Metallgewichts ermittelt werden, habe sich das Berufungsgericht nach der Beweisaufnahme nicht überzeugen können. Die damit verbliebene Ungewißheit gehe zu Lasten der Beklagten, die insoweit die Beweislast treffe. Zwar müsse der Kläger die Vertragsänderung, aus der er Rechte herleite, beweisen. Sei diese jedoch - wie hier - als solche unstreitig und bestehe lediglich über ihren Inhalt Streit, genüge es, daß er als Anspruchsgegner einen ihm günstigen Inhalt der neuen Vereinbarung substantiiert darlege. Den vollen Beweis für den Inhalt der Vereinbarung zu führen, obliege dann demjenigen, der auf sie Ansprüche stütze. Die Beweiskraft früherer Absprachen könne sich in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten nicht mehr auswirken.
b) Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
aa) Keinen Bedenken begegnet allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Gemeinschuldnerin hätten aus der Zeit vor Konkurseröffnung Ansprüche in Höhe der Klagforderung gegen die Beklagte zugestanden, die in die Konkursmasse gefallen seien und daher durch den Kläger hätten geltend gemacht werden können. Die durch den Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nach den Feststellungen der Berufungsinstanz nach Grund und Höhe unstreitig; die Revision greift dies nicht an. Das gleiche gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß Zahlungen auf die noch offenen Rechnungsbeträge nicht erfolgt seien.
bb) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es der gegenüber dieser Forderung erklärten Aufrechnung durch die Beklagte den Erfolg mit der Begründung versagt, die Beklagte sei beweisfällig geblieben.
a1) Ihren Anspruch hat die Beklagte schlüssig mit dem Hinweis auf den ursprünglichen Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen dargelegt. Insoweit bedurfte es eines Beweises nicht, da dieser Inhalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig ist. Nach diesen Absprachen sollte die von der späteren Gemeinschuldnerin bzw. ihrer Schwesterfirma zu zahlende Vergütung auf der Grundlage des Gesamtgewichts des Kabelschrottes ermittelt werden. Das schloß das Gewicht der äußeren Umhüllungen, wie insbesondere des Isoliermaterials, ein, wie ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist. Wurde dieses nicht berücksichtigt, verringerte sich das Gesamtgewicht und damit auch das von diesem abhängige in Rechnung gestellte Entgelt. Die Zahlung der aufgrund des reinen Metallgewichts errechneten Beträge blieb damit hinter dem zurück, was die Beklagte aufgrund der ursprünglichen Vereinbarung verlangen konnte, so daß ihr auf dieser Grundlage noch eine offene Forderung zusteht.
b1) Ein solcher Anspruch entfällt allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, dann, wenn die Parteien im September 1986 auch insoweit die Berechnungsmodalitäten einverständlich in der Weise geändert haben, daß künftig für die Ermittlung des Entgelts allein das reine Metallgewicht maßgebend sein sollte. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, sondern die Aufrechnung der Beklagten bereits deshalb zurückgewiesen, weil diese nicht nachgewiesen habe, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Das beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf einer Verkennung der Beweislast. Nicht die Beklagte muß darlegen und beweisen, daß die ursprüngliche Vereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt nicht geändert worden ist; für seine Darstellung treffen Darlegungs- und Beweislast vielmehr den Kläger.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat grundsätzlich derjenige, der an einen bestimmten Sachverhalt eine für ihn günstige Rechtsfolge anknüpft, dessen tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen (vgl. u.a. BGHZ 113, 222, 225 [BGH 14.01.1991 - II ZR 190/89]; Urt. v. 08.06.1988 - VIII ZR 135/87, NJW 1988, 2597; vgl. auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 286 ZPO Rdn. 40 f.; Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl. vor § 284 ZPO Rdn. 17).
Aus diesem Grundsatz hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß bei der Behauptung einer Vertragsänderung die Beweislast grundsätzlich denjenigen trifft, der aus ihr Rechte herleiten will (ebenso Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 305 BGB Rdn. 2; Prütting in MünchKomm. zur ZPO, 1. Aufl., § 286 ZPO Rdn. 145; Zöller/Greger, aaO. vor § 284 ZPO Rdn. 19; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.03.1980 - VIII ZR 183/79, MDR 1980, 751 = NJW 1980, 1680 u. Urt. v. 15.06.1993 - XI ZR 133/92, ZIP 1993, 1230). Eine solche Verteidigung zielt darauf ab, der auf einen unstreitigen Sachverhalt gestützten Rechtsbehauptung des Prozeßgegners die Grundlage zu entziehen, indem geltend gemacht wird, die ursprünglichen, diese Angaben tragenden Regelungen seien durch eine spätere Gestaltung abgelöst worden, mit der Folge, daß derjenige, der diese Änderung zu seinen Gunsten nutzbar machen will, für ihre tatsächlichen Voraussetzungen die Beweislast trägt.
Das ändert sich auch nicht - wie das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen - schon dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Parteien unstreitig einen Teil ihrer Vereinbarung durch eine Neuregelung ersetzt haben und Streit lediglich darüber besteht, ob daneben eine weitergehende Neugestaltung vereinbart wurde. Auch insoweit fehlt eine innere Rechtfertigung dafür, die Beweislast nicht demjenigen aufzuerlegen, der aus dieser Änderung Rechte herleiten will. Insbesondere trifft nicht zu, daß in einem solchen Fall die Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs wieder vollen Umfangs in Frage gestellt werden und damit die gleiche Lage wie bei einem Streit über dessen ursprüngliche Voraussetzungen entstehe. Vielmehr unterscheidet sich dieser Sachverhalt nicht von dem, in dem das Zustandekommen der Vertragsänderung umstritten ist. Besonders deutlich wird dies dann, wenn die unstreitige Änderung eine Vertragsklausel mit einem anderen Gegenstand betrifft als die, über deren Änderung unterschiedliche Darstellungen vorliegen. Aus einer solchen Vereinbarung ist für die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nichts herzuleiten. Auch die Lebenserfahrung gibt nichts dafür her, daß die Änderung einer Klausel zwangsläufig auch eine Neugestaltung der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge haben müßte. Einer von dem oben dargestellten Grundsatz abweichenden Verteilung der Beweislast fehlt damit in einem solchen Fall jede Rechtfertigung. Daß der Prozeßgegner die Einigung über eine Vertragsänderung in einem solchen Fall nicht schlechthin in Frage stellt, sondern zu einem anderen Punkt eingeräumt hat, kann daher eine Verschiebung der Beweislast zu seinen Ungunsten nicht zur Folge haben.
Stehen - wie hier - die streitige und die unstreitige Vertragsbestimmung in einer sachlichen Verbindung, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn damit ein tatsächliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Vertragsklauseln nicht verbunden ist. Muß die Änderung der einen die der anderen nicht zwangsläufig nach sich ziehen, stehen sie in ähnlicher Weise wie verschiedene Gegenstände betreffende Regeln unabhängig nebeneinander. Aus der Umgestaltung der einen allein ergibt sich für Geltung und Wirksamkeit der anderen noch nichts; der Annahme, daß die Parteien auch insoweit ihre Beziehung neu und von dem ursprünglichen unstreitigen Vertragsinhalt abweichend gestalten wollten, fehlt noch jede tragfähige Grundlage. Dann kann auch eine solche unstreitige Umgestaltung die Frage, wer die Beweislast für die Behauptung der weitergehenden Neuregelungen trägt, nicht berühren. Diese muß vielmehr auch in diesem Zusammenhang den allgemeinen Grundsätzen entsprechend denjenigen treffen, der aus einer solchen Änderung zu seinen Gunsten Rechtsfolgen herleiten will. Ob von einer anderen Beweislastverteilung dann auszugehen ist, wenn die unstreitige geänderte und die streitige Klausel in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Eine solche Abhängigkeit hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Offenbleiben kann auch, ob - wofür vieles spricht - eine andere Beweislastverteilung dann zugrunde gelegt werden muß, wenn nicht nur eine Änderung eines insgesamt erhalten gebliebenen Vertrages in Frage steht, sondern die ursprüngliche Absprache beendet und durch eine neue ersetzt wurde. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. In dem angefochtenen Urteil findet sich auch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Parteien hätten am 24. September 1986 ihre Vereinbarung auf eine neue Grundlage stützen wollen. Daß das alte, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Dauer angelegte Vertragsverhältnis vor diesem Gespräch beendet worden ist, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Aus der Sicht der Beklagten gab es bei einer fortbestehenden Beziehung aber keinen Anlaß, in umfassende Neuverhandlungen einzutreten; diese konnten allenfalls durch den Wunsch der Gemeinschuldnerin nach einer Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen ausgelöst werden. Auf dieser Grundlage ist für eine weitreichende Neugestaltung ihrer Beziehung eine Notwendigkeit nicht zu erkennen; nach der Interessenlage bedurfte es allenfalls einer im Interesse der Gemeinschuldnerin liegenden Änderung. Das aber vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, in einem solchen Fall müsse der andere Teil nachweisen, daß über die unstreitigen hinausgehende weitere Änderungen nicht vereinbart worden seien.
cc) Da das Berufungsurteil auf der Verkennung der Beweislast beruht, kann es keinen Bestand haben.
2. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Sachentscheidung im Revisionsverfahren nicht zu.
a) Entgegen der Auffassung der Revision kann hier eine Abweisung der Klage nicht darauf gestützt werden, daß die Beklagte ihre Darstellung zum Vertragsinhalt und damit die tatsächlichen Voraussetzungen der zur Aufrechnung gestellten Ansprüche bewiesen habe. Ein solches Beweisergebnis hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint. Diese Feststellung kann im Revisionsverfahren auch dann, wenn die Beweiswürdigung an den von der Revision gerügten Mängeln litte, nicht durch eine gegenteilige Feststellung ersetzt werden. Ebenso wie die Auslegung von Verträgen ist auch die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten, dessen Entscheidung im Revisionsverfahren zum einen nur beschränkt überprüft (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937) und zum anderen nur unter engen Voraussetzungen durch das Revisionsgericht ersetzt werden kann, nämlich dann, wenn ausreichende Feststellungen durch die Tatsacheninstanz getroffen wurden und weitere nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.1992 - IX ZR 57/91, NJW 1992, 1881, 1882; BAG, Urt. v. 28.02.1991 - 8 AZR 89/90, MDR 1992, 78, 89 für die Auslegung). Damit verbietet sich im vorliegenden Fall eine eigene Würdigung durch den Senat schon deshalb, weil die Bekundungen der durch das Berufungsgericht gehörten Zeugen - wie auch die Revision nicht verkennt - gerade zum Inhalt der Gespräche im September 1986 deutliche Widersprüche aufweisen - und eine abschließende Bewertung ohne einen Eindruck von der jeweiligen persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgeschlossen erscheint, für die sich in dem angefochtenen Urteil hinreichende Feststellungen nicht finden lassen.
b) Ebensowenig kann derzeit eine Klagabweisung darauf gestützt werden, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis einer Vertragsänderung mit dem von ihm behaupteten Inhalt nicht habe führen können. Ein solches Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; diese fehlende Würdigung kann im Revisionsverfahren nicht ersetzt werden. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung durch die Beklagte allein deshalb nicht durchgreifen lassen, weil diese den ihr seiner Meinung nach obliegenden Beweis nicht geführt habe. Dazu bedurfte es nur einer Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung hat gewinnen können, die Darstellung der Beklagten sei sachlich richtig. In eine gleiche Würdigung auch zu der Frage einzutreten, ob der Vertrag durch den mit dem Kläger behaupteten Inhalt geändert worden sei, bestand für das Berufungsgericht hingegen auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung kein Anlaß. Für eine solche Prüfung findet sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch kein Anhaltspunkt. Diese befassen sich allein mit der Darstellung der Beklagten; die des Klägers wird lediglich zur Überprüfung der Plausibilität der jeweiligen Bekundungen der Zeugen herangezogen und in diesem Zusammenhang gegenbeweislich nutzbar gemacht. Darauf, inwieweit das Ergebnis der Beweisaufnahme diese Darstellung stärkt, ist das Berufungsgericht im einzelnen nicht eingegangen.
Die damit fehlende Würdigung kann der Senat ebenfalls nicht nachholen. Abgesehen davon, daß schon eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Bekundungen der Zeugen mit Blick auf dieses Beweisziel fehlt, die angesichts ihrer zum Teil widersprüchlichen Angaben allein aufgrund des Akteninhaltes nicht vollzogen werden kann, wird entscheidungserheblich auch insoweit die persönliche Glaubwürdigkeit der jeweiligen Zeugen sein, über die der Senat einen persönlichen Eindruck nicht gewinnen kann und für die sich in den Gründen des angefochtenen Urteils ausreichende Feststellungen nicht finden.
c) Schließlich ist derzeit auch nicht abschließend zu beurteilen, ob die von der Beklagten ebenfalls zur Aufrechnung gestellte Forderung aus der von ihr behaupteten vergleichsweisen Einigung besteht. Der Kläger hat bestritten, daß sich die spätere Gemeinschuldnerin uneingeschränkt zur Zahlung verpflichtet hat. Nach seiner Darstellung ist sie - für die Beklagte erkennbar - hierzu nur für den - unstreitig nicht eingetretenen - Fall bereit gewesen, daß die den Ausbau und die Übernahme des Kabelschrotts betreffende Geschäftsbeziehung unter den Parteien wieder aufgenommen wurde. Das Berufungsgericht ist diesem streitigen Sachvortrag nicht weiter nachgegangen, so daß es insoweit an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage fehlt.