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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1969, Az.: III ZR 158/68

Unmittelbarer und uneingeschränkter Ersatzanspruch bei Impfschaden; Subsidiarität der Haftung des entschädigungspflichtigen Landes; Forderungsübergang gemäß § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1969
Aktenzeichen
III ZR 158/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.06.1968
LG Aachen

Fundstellen

  • DVBl 1970, 121 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 150 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2283-2284 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 21, 33 - 36

Prozessführer

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Minister des Innern,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in A.

Prozessgegner

Allgemeine Ortskrankenkasse A.-Stadt, A., Ha.straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer

Amtlicher Leitsatz

Eine Ortskrankenkasse, die einem impfgeschädigten unterhaltsberechtigten Kind eines Versicherten Krankenpflege gewährt hat (§ 205 RVO), kann ihre Aufwendungen von dem aus § 51 BSeuchG entschädigungspflichtigen Land ersetzt verlangen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem beklagten Land auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat der Tochter eines bei ihr Versicherten, der am ... 1960 geborenen Beate H., in der Zeit vom 27. Juni bis zum 7. Juli 1962 Krankenhausbehandlung gewährt, die wegen einer übermäßigen Reaktion auf eine Pockenschutzimpfung erforderlich war. Ebenso ist die Klägerin in mehreren angeblich gleichgelagerten Fällen verfahren. Sie verlangt von dem beklagten Land auf Grund des Bundesseuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1012) - BSeuchG - Erstattung der dafür aufgewendeten Beträge.

2

Das zunächst von der Klägerin angerufene Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit - dem Antrag beider Parteien entsprechend - an das Landgericht verwiesen.

3

Vor dem Landgericht hat die Klägerin u.a. beantragt, das beklagte Land zur Zahlung des für Beate H. aufgewandten Betrages in Höhe von 213,40 DM mit Zinsen zu verurteilen.

4

Demgegenüber hat das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht, die Klägerin sei gemäß § 205 RVO zur Gewährung der Krankenhausbehandlung verpflichtet gewesen; ein Erstattungsanspruch stehe ihr nicht zu.

5

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem wiedergegebenen Klageantrag entsprochen. Die Berufung des beklagten Landes ist ohne Erfolg geblieben.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen:

8

Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, daß nicht über eine Angelegenheit der Sozialversicherung zu entscheiden sei, es sich vielmehr um einen Streit auf dem Gebiet des Bundesseuchengesetz es handele, so daß gemäß § 61 dieses Gesetzes die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben sei.

9

Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erstattung ihrer hier in Rede stehenden Aufwendungen zu. Denn sie habe mit der Gewährung von Krankenhausbehandlung im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit eine Leistung erbracht, zu deren Bewirkung nicht sie, sondern das beklagte Land gemäß § 51 Abs. 1 BSeuchG verpflichtet gewesen sei. Denn die durch §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 1 BSeuchG begründeten Ansprüche seien - wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 27. März 1968, 3 RK 50/65, (= BSGE 28, 47 = Wege zur Sozialversicherung 1968, 244) entschieden habe - als anderweite gesetzliche Ansprüche auf Krankenpflege im Sinne des § 205 RVO anzusehen, die die Gewährung von Familienkrankenhilfe an ein unterhaltsberechtigtes Kind des Versicherten aussehlössen. Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Familienkrankenhilfe gemäß § 205 RVO stünden die Ansprüche aus §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1 und 53, Abs. 1 BSeuchG, wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ergebe, nicht unter einer Subsidiaritätsklausel und es sei den Gesetz nichts Entscheidendes für die Auffassung zu entnehmen, daß das Land im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen nicht primär und endgültig den Impfschaden tragen solle.

10

Selbst wenn man den Anspruch aus § 51 Abs. 1 BSeuchG nicht für einen anderweiten gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege im Sinne von § 205 RVO halten wolle, sei das Ergebnis das gleiche. Denn dann sei der Anspruch des Kindes aus § 51 Abs. 1 BSeuchG jedenfalls gemäß § 1542 RVO auf die zur Leistung verpflichtete Klägerin übergegangen.

11

II.

Die Revision des beklagten Landes ist im Ergebnis nicht begründet.

12

1.

Die Vorinstanzen sind zutreffend von der Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, in dem über Entschädigungsansprüche aus dem Bundesseuchengesetz zu entscheiden ist, ausgegangen (§ 61 BSeuchG).

13

2.

Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch aus fremdem Recht, nämlich ein auf sie gemäß § 1542 RVOübergegangener Anspruch des impfgeschädigten Kindes aus § 51 Abs. 1 BSeuchG nicht zu. Dies hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. Oktober 1968 - III ZR 16/66 (= BGHZ 51, 3 = NJW 1968, 2333) dargelegt. An dieser Entscheidung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest.

14

Das Bundesseuchengesetz hat den bei Impfschäden gegebenen allgemeinen Aufopferungsanspruch (vgl. BGHZ 9, 83 [BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]) in der Bestimmung des § 51 positivrechtlich ausgestaltet. Diese Ausgestaltung ist in der Weise erfolgt, daß der Anspruch aus § 51 BSeuchG nicht nur, wie der allgemeine Aufopferungsanspruch, als ein subsidiärer Anspruch gewährt, vielmehr für den Impfgeschädigten - im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung - ein unmittelbarer und uneingeschränkter Ersatzanspruch begründet wird, der ohne Rücksicht auf die Existenz sonstiger Ersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden kann. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß damit das entschädigungspflichtige Land nun auch im Verhältnis zu anderen Ersatz- oder Entschädigungspflichtigen den Impfschaden endgültig allein zu tragen habe. Vielmehr macht die - in der Entscheidung des Senats in BGHZ 51, 3 im einzelnen wiedergegebene - Entstehungsgeschichte des Gesetzes deutlich, daß allein die Schwierigkeiten, die sich für den Geschädigten selbst bei der Durchsetzung seines Entschädigungsanspruchs ergeben würden, wenn dieser Anspruch entsprechend dem Regierungsentwurf auch im Verhältnis zum Impfgeschädigten als lediglich subsidiärer begründet worden wäre, zu der Gesetz gewordenen Änderung des Entwurfs geführt hauen. Dafür, daß die in Rede stehende Änderung, die das Gesetz selbst gegenüber dem ursprünglichen Entwurf aufweist, eine weitergehende Bedeutung haben sollte und gehabt hat als die, die Subsidiarität der Haftung des entschädigungspflichtigen Landes gegenüber dem Impfgeschädigten selbst aufzugeben, läßt sich weder aus dem Gesetz selbst, noch aus der Entstehungsgeschichte Ausreichendes entnehmen. Im Gegenteil besagt der in § 51 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG anstelle der Subsidiaritätsklausel normierte gesetzliche Forderungsübergang, daß es im Verhältnis zu anderen Ersatzpflichtigen bei der nur subsidiären Haftung des Landes sein Bewenden haben soll. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des § 51 Abs. 2 BSeuchG, nach der sogar eine Stelle, die selbst im Verhältnis zum Geschädigten nur subsidiär aus Amtspflichtverletzung ersatzpflichtig ist, doch dem aus § 51 BSeuchG entschädigungspflichtigen Land gegenüber ersatzpflichtig sein soll. Hieraus erhellt eindeutig, daß dann, wenn bei einem Impfschaden mehrere ersatz- oder entschädigungspflichtige Stellen in Betracht kommen, im Verhältnis dieser Stellen zueinander das aus dem Bundesseuchengesetz entschädigungspflichtige Land erst hinter allen und sogar hinter den Stellen, die ihrerseits selbst nur subsidiär als Ersatzpflichtige einzutreten haben, den Schaden tragen soll. Diese Regelung trägt dem Rechnung, daß es bei dem Anspruch aus § 51 BSeuchG um eine positiv-rechtliche Ausgestaltung eines allgemeinen Aufopferungsanspruchs geht, der seiner Funktion nach hinter allen übrigen Anspruchsgrundlagen für einen Schadensausgleich steht.

15

Ist das aber so, dann ist das Ergebnis unabweislich, daß auch im Verhältnis zwischen dem dem Geschädigten aus § 51 BSeuchG entschädigungspflichtigen Land und dem ebenfalls dem Geschädigten gegenüber leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger der Schaden vom Sozialversicherungsträger im Rahmen seiner Leistungspflicht zu tragen und für einen Forderungsübergang gemäß § 1542 RVO kein Raum ist.

16

3.

Indes hat das Berufungsgericht der Klägerin aus eigenen Recht aufgrund der Gewährung von Krankenhilfe an das impfgeschädigte Kind Beate H. einen Erstattungsanspruch mit Recht zugesprochen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

17

Der in § 51 BSeuchG normierte Entschädigungsanspruch steht allein dem Impfgeschädigten selbst zu. Dementsprechend tritt auch die Leistungspflicht des zur Entschädigung verpflichteten Landes im Innenverhältnis zu anderen Ersatzverpflichteten nur zurück hinter Ersatzansprüchen, die ebenfalls in der Person des Impfgeschädigten begründet sind, und nur insoweit ist Raum für einen Anspruchsübergang gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG. Hier aber hatte die impfgeschädigte Beate H. selbst keinen Anspruch auf "Familienhilfe", obgleich die Klägerin diese für sie als unterhaltsberechtigtes Kind ihres bei der Klägerin gegen Krankheit versicherten Vaters geleistet hat. Denn das Kind ist selbst nicht versichert und hat dementsprechend auch keine Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.

18

Im vorliegenden Fall war die Klägerin auch nicht im Verhältnis zu dem bei ihr versicherten Vater der Beate H. zur Gewährung von "Familienhilfe" gemäß § 205 RVO verpflichtet. Denn nach dieser Bestimmung haben die Krankenkassen für die unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder ihrer Versicherten nur dann und insoweit Krankenpflege zu gewähren, wie diese nicht selbst einen "gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege" haben. Das traf hier zu. Der erkennende Senat pflichtet der vom Bundessozialgericht in der oben erwähnten Entscheidung in BSGE 28, 47 vertretenen Auffassung bei, daß der Anspruch eines Impfgeschädigten gemäß §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 1 BSeuchG - der zwar nicht unmittelbar auf die Sachleistung der Krankenpflege als solche gerichtet ist, aber doch die uneingeschränkte Gewährleistung der notwendigen Heilbehandlung des Impfgeschädigten bezweckt - als "gesetzlicher Anspruch auf Krankenpflege" im Sinne des § 205 RVO anzusehen ist. Daraus folgt, daß die Klägerin mit der Krankenpflege, die sie dem impfgeschädigten Kind Beate H. gewährt hat, eine Leistung erbracht hat, die nicht ihr oblag, sondern die zu erbringen Sache des beklagten Landes gewesen wäre. Die Klägerin kann daher die von ihr aufgewandten Kosten für die Krankenhausbehandlung der Beate H. auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ersetzt verlangen.

19

III.

Nach alledem erweist sich die Revision des beklagten Landes als unbegründet. Das Rechtsmittel muß unter Beachtung des § 97 ZPO für die Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler