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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1968, Az.: III ZR 16/66

Übergang des Anspruchs eines Impfgeschädigten gegen das Land auf Entschädigungsleistungen auf den Sozialversicherungsträger; Anspruch des Impfgeschädigten als ein subsidiär gegebenes Recht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1968
Aktenzeichen
III ZR 16/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 23.11.1965
LG Würzburg

Fundstellen

  • BGHZ 51, 3 - 8
  • DB 1968, 1943-1944 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1969, 220 (Kurzinformation)
  • DÖV 1969, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1968, 796-797 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 2333-2334 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landesversicherungsanstalt U., W., F.straße 14,
vertreten durch den Geschäftsführer, Direktor H.

Prozessgegner

Freistaat Bayern,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion W.

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch eines Impfgeschädigten gegen das Land auf Entschädigungsleistungen nach §§ 51 ff BSeuchG geht nicht nach § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger über,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. November 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die klagende Landesversicherungsanstalt erbringt für den Gärtner Johann S. aus W. seit dem 1. August 1963 Sozialversicherungsleistungen nach der Reichsversicherungsordnung, Sie will für ihn von diesem Zeitpunkt an bis zum 31. März 1965 2.840,20 DM an Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit, ferner Heilbehandlungskosten in Höhe von 550,40 DM sowie Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner in Höhe von 324,14 DM aufgewendet haben. Johann S. hatte sich am 16. Februar 1962 einer Polioschluckimpfung, die allgemein empfohlen worden war, unterzogen. Danach waren bei ihm Gesundheitsschäden aufgetreten. Er hat mit Rücksicht hierauf durch Entschließung der Regierung von Unterfranken von 26. Juli 1963 einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) von 18. Juli 1961 zuerkannt und mit Wirkung von 20. November 1962 gemäß §§ 51 ff BSeuchG in stets widerruflicher Weise eine monatliche Grundrente von 180 DM bewilligt erhalten, auf die nach einen Schreiben der Regierung von 19. Juni 1964 die von der Klägerin bewilligte Rente in voller Höhe angerechnet wird.

2

Die Klägerin meint demgegenüber, die Ansprüche, die Johann S. wegen seines Impfschadens gegen das beklagte Land habe, seien gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen, und hat demgemäß mit ihrer Klage beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.714,74 DM (das ist die Summe der oben genannten bezifferten Ansprüche) nebst Zinsen zu zahlen, ferner die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihr allen weiteren aus den Schadensereignis erwachsenden Schaden in Rahmen seiner Leistungspflicht zu erstatten, wobei sie selbst einen einjährigen Rentenjahresbetrag von rund 1.872 DM zugrunde gelegt hat.

3

Dieses Klagebegehren verfolgt sie, nachdem sie in den Vorinstanzen unterlegen ist, mit der von Oberlandesgericht zugelassenen Revision weiter. Der Beklagte, der die Klage abgewiesen sehen will, sich auch gegen die Höhe des Leistungsanspruchs gewandt hatte, bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Klägerin hat ihr Klagebegehren ausschließlich auf den Anspruch gegründet, der Johann S. gegen das beklagte Land entstanden und gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen sein soll. Sie klagt also aus fremdem Recht, nicht aus einem in ihrer Person selbst entstandenen Recht. Darauf, ob dieses Verlangen berechtigt ist, hat sich die Prüfung der Vorinstanzen beschränkt und hat sich auch die des Revisionsgerichts zu beschränken.

5

Die unter den Parteien strittige Frage, ob der hier in Rede stehende Entschädigungsanspruch des Impfgeschädigten aus §§ 51 ff BSeuchG gemäß der Vorschrift des § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen ist, muß verneint werden.

6

Der einem Impfgeschädigten nach den genannten Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes zustehende Anspruch ist allerdings, anders als das Berufungsgericht annimmt, dem Grundsatz nach nicht nur ein subsidiär gegebenes Recht. Der Anspruch ist freilich ein Aufopferungsanspruch (vgl. hierzu u.a. BGHZ 45, 58, 76 [BGH 31.01.1966 - III ZR 118/64]; BGH VersR 1963, 330), und der jetzt erkennende Senat hat in BGHZ 20, 81 ausgesprochen, der Aufopferungsanspruch stehe seiner Funktion nach hinter allen übrigem Anspruchsgrundlagen zurück; er hat hieraus, ebenso wie jetzt das Berufungsgericht, gefolgert, der Anspruch entstehe nicht und könne daher nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, soweit dieser dem Impfgeschädigten entsprechende Sozialversicherungsleistungen gewähre. Die Entscheidung in BGHZ 20, 81 betrifft aber nur den allgemeinen Aufopferungsanspruch im Sinne von § 75 EinlPrALR und kann nicht unbesehen auf den Anspruch nach §§ 51 ff BSeuchG übertragen werden.

7

Dieser Anspruch hat nämlich, wozu der Gesetzgeber in Rannen seiner Kompetenz befugt ist, durch die genannten Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes eine besondere Regelung erfahren, die für den Berechtigten günstiger sein kann als die nach § 75 EinlPrALR, und die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs in § 51 BSeuchG zeigt, daß von einer "Subsidiarität" des Anspruchs in Verhältnis zwischen Impfgeschädigten und Land grundsätzlich nicht mehr gesprochen werden kann.

8

Das ergibt mit Eindeutigkeit bereits der Wortlaut des Gesetzes. Wenn nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BSeuchG ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Impfschadens insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land übergeht, als dieses den Entschädigungsberechtigten nach diesen Gesetz Leistungen zu gewähren hat, so ist die Verpflichtung des Landes von der Frage gelöst, ob der Impfgeschädigte noch einen Anspruch gegen einen Dritten hat, Denn würde das Land nur nach einem Dritten haften, so bestünde zu einer Überleitung eines Anspruchs des Impfgeschädigten auf das Land mangels einer dieses treffenden Entschädigungspflicht kein Grund. Erst eine das beklagte Land (in erster Linie) treffende Ersatzpflicht rechtfertigt einen Anspruchsübergang zu seinen Gunsten.

9

Wenn das Berufungsgericht unter Berufung u.a. auf Seyffertitz-Tomaschewski, Bundes-Seuchengesetz zu §§ 51 ff. davon spricht, mit der in § 51 Abs. 1 enthaltenen Verweisung auf eine andere Ersatzmöglichkeit und die Regelung in Absatz 2 werde klargestellt, daß der Entschädigungsanspruch als ein subsidiärer Anspruch ausgestaltet sei, so wird damit auf den Entwurf der Bundesregierung und die von ihr dazu gegebene Begründung zurückgegriffen. Der Entwurf ist aber in den hier entscheidenden Punkt nicht Gesetz gewordene § 50 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (jetzt § 51 d.G.) sah für den Impfgeschädigten nur einen Entschädigungsanspruch vor, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge; nach Absatz 2 des Entwurfs sollte, wie jetzt nach § 51 Abs. 2 d.G. beim Zusammentreffen einer Ersatzpflicht nach Absatz 1 und einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung eine Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 BSeuchG vorlägen (vgl. BT-Drucks. 1888, 3. Wahlperiode, Anlage 1; vgl. auch die Stellungnahme der Bundesregierung zu §§ 50 bis 55). Der Bundesrat hatte jedoch (a.a.O. Anlage 2 - vgl. auch die Begründung den Vermittlungsausschusses in Verhandlungen des Bundestagen, 3. Wahlperiode, Steno-Berichte 162. Sitzung 9359 D -) Bedenken dagegen erhoben, daß in Abweichung von derzeitigen landesrechtlichen Vorschriften die Entschädigungspflicht des Staates davon abhängig sein solle, daß der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge, eine Regelung, die in vielen Fällen dazu führen würde, daß bei der Festsetzung der Entschädigungspflicht zunächst in u.U. zeitraubender Weise von Amts wegen geprüft werden müsse, ob nicht ein Verschulden des Arztes oder einer anderen Person vorgelegen habe, und vor dem Abschluß dieser Prüfung Ersatzansprüche des Geschädigten nicht befriedigt werden konnten, es scheine daher sozialpolitisch richtiger, die Entschädigungspflicht des Staates unabhängig von der Existenz anderer Ansprüche zu begründen wie dies in § 48 Abs. 6 des Entwurfs für die Verdienstausfall-Entschädigung vorgesehen sei, und einen Übergang anderweitiger Ansprüche auf das zur Entschädigung verpflichtete Land zu bestimmen. Diesen Bedenken, denen die Bundesregierung nicht beigetreten ist (BT-Drucksache 1888, 3. Wahlperiode, Anlage 3), trägt die endgültige Fassung des Gesetzes Rechnung (wobei § 51 Abs. 2 die Bedeutung zuzuerkennen ist, daß ein Schadensersatzanspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung nicht durch einen Anspruch des Geschädigten auf Entschädigungsleistungen nach §§ 52 bis 55 BSeuchG ausgeschlossen wird, wohl aber nach § 51 Abs. 1 Satz 2 auf das zu Entschädigungsleistungen verpflichtete land übergeht).

10

Diese Überlegungen führen indessen nicht zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis, sondern zu folgendem weiteren Schluß:

11

Die Gesetz gewordene Regelung ist - wie aufgezeigt - von dem Gedanken getragen, dem Impfgeschädigten einen nach Möglichkeit bald zu verwirklichenden Anspruch gegen das Land auf Ausgleich der durch eine Schutzimpfung der in § 51 BSeuchG umschriebenen Art herbeigeführten Gesundheitsschäden zu geben. Nach § 1542 Abs. 1 Satz 1 RVO gehen die dort bezeichneten Ansprüche auf die Träger der Sozialversicherung insoweit über, als sie dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren haben. Der Grundsatz dieser Regelung ist der: Entstehung des Anspruchs und Übergang desselben gehen, wie der Senat des näheren in BGHZ 48, 181 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] dargelegt hat, in dem gleichen Akt vor sich; die Schadensersatzforderung entsteht zwar in der Person des geschädigten Sozialversicherten, geht aber unmittelbar mit ihrer Entstehung durch seine Person hindurch auf den Sozialversicherungsträger derart über, daß sich Entstehung und Übergang zeitlich überschneiden.

12

Darauf, ob der Sozialvorsicherungsträger mit seinen Leistungen an den Versicherten eingesetzt hat, kommt es nicht an. Würde nun der in den §§ 51 ff BSeuchG normierte Aufopferungsanspruch von den in § 1542 RVO angeordneten Forderungsübergang erfaßt, so würde der Impfgeschädigte seinen Anspruch gegen das Land gleichzeitig mit der Entstehung des Anspruchs verlieren, das Land würde, wenn es gleichwohl dem Impfgeschädigten Entschädigungsleistungen gewährt, an einen Nichtberechtigten leisten, und wenn es dies vermeiden will, müßte es erst klären, ob und inwieweit ein Impfgeschädigter, wenn dieser sozialversichert ist, als Folge der Impfschädigung entsprechende Sozialversicherungsleistungen zu bekommen hat. Das aber wäre mit dem Schutzzweck, wie er mit der Gesetz gewordenen Regelung des § 51 BSeuchG verfolgt wird, nicht zu vereinbaren.

13

Dies alles führt dazu, die in den Gesetzesmaterialien nicht erörterte umstrittene Frage (siehe dazu auch Küper-Walter in NJW 1963, 2352, 2354; Vollmar in Die Berufsgenossenschaft 1967, 107, 110), ob ein Anspruch aus §§ 51 ff BSeuchG gemäß § 1542 RVO auf einen Sozial-Versicherungsträger übergehen kann, zu verneinen. Mithin erweist sich die Klage als unbegründet. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler