Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1961, Az.: 1 StR 545/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1961
- Aktenzeichen
- 1 StR 545/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 13.05.1960
Verfahrensgegenstand
Parteiverrat
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Januar 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 13. Mai 1960 aufgehoben, soweit er des Parteiverrats schuldig erkannt worden ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird es im Kostenpunkt aufgehoben; im übrigen wird dieses Rechtsmittel verworfen.
Der Angeklagte wird in vollem Umfang freigesprochen.
Die gesamten Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Sie hat dem Angeklagten die notwendigen Auslagen beider Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I.
Parteiverrat.
Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand.
Der Beschwerdeführer vertrat zwar zunächst als Rechtsanwalt seinen Freund, den Fabrikanten K., in dem Verfahren gegen ihn zur Unterbringung als (Trunk-)Suchtkranker. Später entwarf er für Frau Ko. einen Antrag auf Entmündigung ihres Ehemannes wegen Trunksucht und gab ihn, nachdem sie ihn unterschrieben hatte, für sie beim Amtsgericht ab. Dabei handelte er jedoch aus Freundschaft zu Ko. und in seiner Eigenschaft als Prokurist des Ko.schen Betriebes, dessen durch die Alkoholsucht seines Inhabers gefährdeten Fortbestand er sowohl diesem selbst als auch der zahlreichen Belegschaft erhalten wollte. Hiernach hat er den Tatbestand des § 356 StGB nicht verwirklicht. Denn dazu gehört, daß der Rechtsamvalt beiden Parteien in "seiner amtlichen Eigenschaft" pflichtwidrig dient, also für beide beruflich tätig wird und ihnen gerade seine anwaltlichen Dienste leiht (BGSt 23, 60, 68 f; 60, 289, 291; 62, 289. RG JW 1937, 3304 Nr. 12. BGHSt 12, 96 [BGH 14.10.1958 - 1 StR 298/58]; vgl. auch § 458 E 1960 "wer als Rechtsanwalt ..."). Daran fehlt es nach der eben wiedergegebenen ausdrücklichen Urteilsfeststellung für seine Tätigkeit bei dem Entmündigungsantrag. Insoweit war er außerberuflich tätig.
II.
Mißlungene Anstiftung zur Begünstigung im Amt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, verfehlt den Kern der Sache, Ihre Angriffe richten sich (mit einer Aufklärungsrüge und sachlichrechtlichen Beanstandungen) nur gegen die Annahme der Strafkammer, der Polizeimeister Roß sei nicht amtlich verpflichtet gewesen, Josefine Weiß wegen Diebstahls anzuzeigen, weil er von der Straftat des Mädchens "damals nur private Kenntnis hatte". Unabhängig von dieser Frage trägt es jedoch den Freispruch des Angeklagten von der Anschuldigung eines Verbrechens nach § 49 a Abs. 1 in Verbindung mit § 346 StGB, daß jedenfalls nach seiner Vorstellung der Polizeibeamte aus dem erwähnten Grunde keine Amtspflicht hatte, die Strafanzeige zu erstatten, und daß der Angeklagte bei der Weitergabe der Bitte der Eltern des Mädchens an Roß, den Diebstahl nicht anzuzeigen, keinen bestimmenden Einfluß auf die (vermeintliche) Entschließungufreiheit des Beamten nehmen wollte, sondern die Anzeigeerstattung ausdrücklich seinem pflichtgemäßen Ermessen überließ.
III.
Kostenpunkt.
Da der Angeklagte von der Anschuldigung wegen Parteiverrats aus Rechtsgründen freizusprechen ist und im übrigen nach den Feststellungen des Urteils gegen ihn jedenfalls kein begründeter Verdacht bestehen bleibt, hat die Staatskasse ihm die notwendigen Auslagen zu erstatten. Das darf der Senat auch für den ersten Rechtszug aussprechen, weil ihm durch die beiden Rechtsmittel das Urteil insgesamt zur Nachprüfung unterbreitet ist (§ 301 StPO).
Werner
Seibert
Hübner
Fischer