Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1958, Az.: 1 StR 298/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 298/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13645
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 31.03.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 12, 96 - 99
- MDR 1959, 54 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 2124-2125 (Volltext mit amtl. LS) "dieselbe Rechtssache"
Verfahrensgegenstand
fortgesetzten Parteiverrats
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Dr. Richard H. aus N., geboren am ... 1909 in A. b. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt darf gegen einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache zwar als Partei eigene persönliche, nicht aber zugleich beruflich fremde gegensätzliche Interessen wahrnehmen, mögen diese auch gleicher Art sein wie die seinen und auf demselben Rechtsgrunde beruhen.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Parteiverrats in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat Erfolg.
Der Angeklagte war der allgemeine und ausschließliche Rechtsberater und Prozeßvertreter (am Ort seiner Zulassung) einer W.-Treuhandgesellschaft, die für andere ursprünglich auf der Grundlage des Erbbaurechts, später zu Wohnungseigentum Bauten herstellte. Er entwarf im Auftrage der Gesellschaft das Muster eines "Teilhabervertrages", der die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und den Wohnungseigentümern sowie deren Rechtsbeziehungen untereinander regelte. In § 28 war bestimmt, daß der W.-Treuhand-GmbH die Verwaltung der Häuser "zunächst unwiderruflich bis zur Tilgung aller Fremdmittel" zustehe; sie erhielt dafür fortlaufend ein (geringes) Verwaltergeld. Den Vereinbarungen mit den einzelnen "Gemeinschaftern" legte der Beschwerdeführer jeweils das Vertragsmuster zugrunde. Häufig vertrat er die Gesellschaft beim Vertragsabschluß; dagegen hatte er von den Gemeinschaftern keinen Auftrag. Seine Gebühren erhielt er ausschließlich von der Gesellschaft. Das führte für diese zu Verlusten, weil es ihr nicht in vollem Umfang gelang, die Gebühren auf die einzelnen Baulustigen abzuwälzen. Andererseits wollte sich der Angeklagte zum Verzicht auf seine Gebührenansprüche nicht verstehen. Daher löste die Gesellschaft die Vertragsbeziehungen zu ihm.
Es kam ferner zu Zwistigkeiten zwischen ihr und den Gemeinschaftern eines Hauses (L.straße Nr. ...) in dem sowohl die Gesellschaft als auch der Angeklagte Wohnungseigentumsanteile besaßen. Den betreffenden Teilhabervertrag hatte er früher gleichfalls im Auftrag der GmbH entworfen und von ihr das Honorar dafür erhalten. Eine Versammlung der Gemeinschafter dieses Hauses beschloß, der Gesellschaft die Hausverwaltung fristlos zu kündigen. Zum neuen Verwalter bestellte sie den Angeklagten. Darauf klagte die W.-Treuhand-GmbH gegen die Eheleute von P., ebenfalls Anteilsberechtigte jenes Hauses, auf Zahlung des Verwaltergeldes, um eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages herbeizuführen. Diesen Rechtsstreit führte der Beschwerdeführer als Prozeßbevollmächtigter für die beklagte Ehefrau. Er erhob ferner gegen die Gesellschaft mit der Behauptung, sie habe ihren Anteil am Wohnungsgeld nicht an ihn als den neuen Verwalter entrichtet, die übrigen Hausgemeinschafter hätten auf Grund ihrer Gesamthaftung gegenüber den Hypothekengläubigern dafür eintreten müssen, Ausgleichsklage gemäß § 426 BGB, und zwar im eigenen Namen wie als Prozeßvertreter der übrigen Hausgemeinschafter. Beide Rechtstreitigkeiten waren zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Tatgericht noch nicht endgültig abgeschlossen.
1.
Der festgestellte Sachverhalt enthält alle äußeren Tatbestandsmerkmale des § 356 StGB. In beiden Verfahren ist - wie die Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat mit Recht ausführte - für die Entscheidung bedeutsam, ob die Kündigung der Verwalterabrede wirksam ist. Der Streit darum, den der Beschwerdeführer als Anwalt auf Seiten der Hausgemeinschafter führte, greift zurück auf § 28 des Teilhabervertrages, den er in gleicher Eigenschaft zuvor im Auftrage der Gesellschaft und zu deren Vorteil abgefaßt hatte, gerade auch für das Haus L.straße Nr. .... Einwandfrei diente er also gegensätzlichen Interessen in derselben Rechtssache. Dabei hat die Strafkammer mit Recht für unerheblich gehalten, daß die Wohnbau-Treuhandgesellschaft in dem einen Rechtsstreit als Miteigentümerin und Hausgemeinschafterin beteiligt ist, also in anderer Eigenschaft als bei dem Beratungsverhältnis mit dem Angeklagten; die Gleichheit der Rechtslage wird davon nicht berührt (BGHSt 5, 301, 304; BGH 4 StR 381/54 vom 24. März 1955, teilweise abgedruckt BGHSt 7, 261).
Der Beschwerdeführer handelte pflichtwidrig, da er als Sachwalter der Gegenpartei seiner früheren Auftraggeberin auftrat; daß er beim Abschluß des Teilhabervertrages unparteiischer Mittler beider Vertragsteile gewesen sei, hat das Landgericht für widerlegt erachtet (BGHSt 5, 301, 307; BGH AnwBl. 1955, 69). In beiden Verfahren waren zwar seine eigenen Belange als Wohnungseigentümer und Hausgemeinschafter berührt; in einem Falle trat er als solcher selbst, im eigenen Namen, auf. Dem hat die Strafkammer jedoch zum äußeren Tatbestand des § 356 StGB, zur Frage der Pflichtwidrigkeit, mit Recht Bedeutung allein für seine eigene Beteiligung beigemessen, nicht auch, soweit er als Prozeßvertreter der anderen Hausgemeinschafter auftrat. § 356 StGB betrifft die berufliche Tätigkeit des Anwalts (RG JW 1937, 3304 Nr. 12) und hindert diesen daher nicht, gegen einen früheren Auftraggeber in derselben Rechtssache eigene entgegengesetzte Interessen wahrzunehmen. In einem solchen Falle ist er selbst Partei und tritt nicht als Rechtsanwalt auf. Daher trifft § 356 StGB dann weder dem Wortlaut noch dem Grundgedanken nach zu, daß es die Treupflicht des Anwalts gegenüber seinem Auftraggeber verletzt und dem Ansehen der Rechtspflege abträglich ist, wenn ein Anwalt die Sache der Partei, die er früher vortrat, verläßt und in anderem Auftrag gegen sie streitet. Wohl aber gelten Wortlaut und Grundgedanke, wenn der Anwalt seine Sache mit der eines anderen verbindet und beide zugleich gegen seinen früheren Auftraggeber führt. Denn hierdurch macht er sich gerade wieder zum Sachwalter fremder Rechte im entgegengesetzten Sinne, in dem er sie vordem für einen anderen wahrnahm. Insoweit tritt er auch äußerlich aus der Rolle der Gegen partei seines früheren Auftraggebers in die des Gegen anwaltsüber. Es berührt dieses äußere Erscheinungsbild ebensowenig wie die innere Sachgestaltung, daß die fremden Interessen den seinen gleichartig sind, auf demselben Rechtsgrunde beruhen und daher in gleicher Weise wie die seinen denen des früheren Auftraggebers zuwiderlaufen. Diesen entgegenzutreten, ist ihm nur für seine eigens Person, als Partei, erlaubt; es ist ihm nicht in seinem Beruf als Anwalt gestattet. Den anderen Hausgemeinschaftern diente der Angeklagte aber gerade kraft seines Berufs als Rechtsanwalt.
2.
Die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite unterscheiden jedoch nicht klar zwischen den Rechtsbegriffen des Tatbestands- und des Verbotsirrtums in der Anwendung auf den vorliegenden Fall. Die Verteidigung des Angeklagten, er habe die späteren Rechtsstreitigkeiten nicht "für dieselbe Rechtssache" gehalten wie seinen Auftrag zur Abfassung des Vertragsmusters, weil es sich dabei um ein allgemeines "Rechtsproblem", nicht um eine bestimmte Rechtssache gehandelt habe, hat das Landgericht zwar an sich zutreffend deswegen nicht gelten lassen, weil der Beschwerdeführer gerade auch im Streitfalle den Teilhabervertrag entworfen hatte. Es scheint aber darin die Behauptung eines Tatbestandsirrtums gesehen zu haben, obwohl der Angeklagte nach anderer Urteilsstelle geltendmachte, nicht über den Sachverhalt, sondern über den Begriff "dieselbe Rechtssache" geirrt zu haben, eine solche Fehlbeurteilung der Bedeutung jenes Tatbestandsmerkmals aber ein Verbotsirrtum wäre (BGHSt 7, 261, 263). Andererseits verneint die Strafkammer die Frage des Verbotsirrtums im wesentlichen mit der Begründung, daß er alle Tatbestandsmerkmale gekannt habe; der Irrtum über die Erlaubtheit eines Handelns kann indes überhaupt erst auf der Grundlage solcher Kenntnis entstehen (BGHSt 7, 17, 22).
Immerhin enthält das Urteil eine ausreichende Begründung für die Überzeugung des Landgerichts von dem vorsätzlichen Handeln des Beschwerdeführers, der der Gesellschaft angedroht hatte, er werde etwaigen künftigen Aufträgen gegen sie seine überlegene Kenntnis auch von den "Schwächen seines ureigensten Vertragswerks" nutzbar zu machen wissen, falls sie die Kündigung seines Vertragsverhältnisses nicht widerrufe; er ist deshalb wegen versuchter Nötigung rechtskräftig verurteilt worden. Ein Tatbestandsirrtum scheidet nach dem bisherigen Sachverhalt und der Einlassung des Angeklagten aus.
Dennoch hat das Urteil keinen Bestand, weil die Strafkammer die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Handlungsweise irrtümlich für erlaubt hielt, abgesehen von dem oben erwähnten Rechtsfehler, nicht erschöpfend beurteilt hat. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob ihn die Gleichheit der Interessen der Hausgemeinschafter und seiner eigenen Belange zu der (verschuldet oder unverschuldet) irrigen Annahme verleitete, er dürfe jene wie die seinigen wahrnehmen, also auch dann, wenn sie solchen Interessen zuwiderliefen, die er früher für den jetzigen Prozeßgegne in der Rechtssache vertreten hatte. Zu dieser Prüfung muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHS 2, 194, 204 f; 7, 17, 23; 9, 341, 347). Dabei wird die eigenartige Rechtslage und das Ungewöhnliche des Falles zu berücksichtigen sein.