Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1973, Az.: V ZR 136/71
Anwendbarkeit einer Satzung zur Regelung der Rechte und Pflichten an einem Zufahrtsweg im Baublock ; Vorliegen einer Vereinbarung eines öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichts; Voraussetzungen für die Heilung eines Formmangels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1973
- Aktenzeichen
- V ZR 136/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.06.1971
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1974, 290-292
- MDR 1974, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
V. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in E., H.straße ...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Josef H., Willy H. und Heinz A., ebenda
Prozessgegner
Kaufmann Wilhelm R. in E., R.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Übt ein kraft Grunddienstbarkeit Wege berechtigter sein Recht in einem Umfange aus, der durch die Dienstbarkeit nicht mehr gedeckt wird, so kann er sich dem Unterlassungsbegehren des Grundstückseigentümers gegenüber nicht darauf berufen, daß diesen auch eine ordnungsmäßige Wegerechtsausübung nicht weniger stark in seinem Eigentum beeinträchtigen würde.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Juni 1971 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenfeststellungswiderklage abgewiesen ist.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn an der H.straße in E.. Der Häuserblock, in dem ihre Grundstücke liegen, wird - von der H.straße aus gesehen - links von der M.straße und rechts von der H.straße begrenzt. Als rückwärtige Zufahrt zu einem Teil der Häuser dieses Blocks wurde 1958/59 im Rahmen eines Umlegungsverfahrens die sogenannte "B.straße" angelegt. Sie geht von der M.straße aus und verläuft parallel zur H.straße hinter deren Häusern Nr. ... und ... entlang bis zur Grenze des Grundstücks H.straße ... Die einzelnen Abschnitte der B.straße, grundbuchlich als besondere Wegeparzellen ausgewiesen, gehören jeweils dem Eigentümer des unmittelbar davor befindlichen Hausgrundstücks. Wegeberechtigt sind laut Beschluß des städtischen Umlegungsausschusses vom 19. Mai 1958 in Verbindung mit einer gleichzeitig erlassenen "Satzung" die jeweiligen Eigentümer, Nießbraucher, Mieter und Pächter der Grundstücke H.straße ... und .... Zur Sicherung der Wegerechte wurden in Ausführung jenes Beschlusses auf den Grundbuchblättern der genannten Grundstücke entsprechende Grunddienstbarkeiten eingetragen.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks H.straße ... und der zugehörigen Wegeparzelle 55, die den - von der M.straße aus gesehen - letzten Abschnitt der B.straße bildet. Diese Parzelle wurde 1959 im Zuge des Umlegungsverfahrens mit einem dinglichen Wegerecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des rechts angrenzenden Grundstücks H.straße ... belastet. Das Anwesen des Klägers ist seinerseits in gleicher Weise wegeberechtigt an den übrigen, nach der M.straße zu gelegenen Abschnitten der B.straße.
Mitte der sechziger Jahre erwarb die beklagte Bank das Grundstück H.straße ... und zugleich das ihm benachbarte, an der Ecke zur H.straße gelegene Grundstück H.straße .... Sie bebaute in der Folgezeit die beiden Grundstücke einheitlich mit einem sechsgeschossigen Verwaltungsgebäude. Dieses enthält an der Hachestraße eine Toreinfahrt, durch die man zu einem Auto-Bankschalter und von dort weiter auf einen als Parkplatz für Kraftfahrzeuge eingerichteten Binnenhof gelangt. Der Binnenhof hat eine Ausfahrt zur B.straße; unter ihm befindet sich eine Tiefgarage, deren Zu- und Ausfahrt ebenfalls über die Blockbinnenstraße führt. Die Beklagte hat den Fahrverkehr auf ihren beiden Grundstücken in der Weise geregelt, daß das Wegestück zwischen Toreinfahrt und Parkplatz nur in einer Richtung befahren werden darf; die Fahrzeuge, die von der Hachestraße aus auf ihr Gelände kommen, verlassen es über die Ausfahrt zur B.straße, um auf dieser in Richtung M.straße weiterzufahren.
Der Kläger wendet sich dagegen, daß seine Wegeparzelle 55 in der geschilderten Weise befahren wird. Die Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks H.straße ... gibt nach seiner Ansicht der Beklagten nicht die Befugnis, auch den Fahrverkehr aus der H.straße über das nicht wegeberechtigte Grundstück H.straße ... auf die B.straße zu leiten, die hierdurch, zumal während der Hauptverkehrszeiten, in einem für die übrigen Wegeberechtigten unzumutbaren Umfang überbeansprucht werde. Er begehrt Verurteilung der Beklagten, das Befahren seines Grundstücks im Anschluß an die von ihr erbaute obere Ausfahrt zur B.straße zu unterlassen.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt, hält den Rechtsweg für nicht gegeben und das angerufene Gericht für nicht zuständig, weil Streitigkeiten über das Wegerecht nach der Satzung vom 19. Mai 1958 durch das städtische Liegenschaftsamt zu entscheiden seien; bei dieser Behörde schwebten bereits Verhandlungen mit dem Ziel, auch das Grundstück H.straße ... in das Wegerecht einzubeziehen. Im übrigen sei die gegenwärtige Verkehrsregelung zulässig. Die Wegeparzelle des Klägers werde durch sie keineswegs zusätzlich belastet, sondern im Gegenteil entlastet; denn anderenfalls würden die Fahrzeuge, die jetzt über die Einfahrt an der H.straße auf das wegeberechtigte Grundstück H.straße ... gelangten, auch ihre Zufahrt dorthin über die B.straße nehmen. Hilfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil der Kläger ein Stück seiner Wegeparzelle überbaut habe, wodurch der Fährverkehr auf der B.straße behindert werde; der Klage sei daher allenfalls stattzugeben Zug um Zug gegen Abbruch des überbauten Gebäudeteils. Während des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte gemäß § 280 ZPO Widerklage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß sie berechtigt sei, von ihrem Grundstück H.straße ... aus die Wegeparzelle 55 zum Befahren mit Kraftfahrzeugen zu benutzen, gleichgültig, von wo her diese Fahrzeuge auf das genannte Grundstück gelangt seien.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, von dem Grundstück H.straße ... aus die Parzelle 55 als Weg zu benutzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre bisherigen Anträge weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Den Einwand der Beklagten, daß durch § 11 der vom Umlegungsausschuß am 19. Mai 1958 erlassenen "Satzung zur Regelung der Rechte und Pflichten der an dem hinteren Zufahrtsweg im Baublock M.straße, H.straße und Hachestraße Beteiligten" der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ausgeschlossen werde und die in den Vorinstanzen mit dem gegenwärtigen Rechtsstreit befaßten Gerichte nicht zuständig gewesen seien, hat das Berufungsgericht mit Recht für nicht durchgreifend erachtet. Laut § 11 "entscheidet", wenn über die Durchführung der getroffenen Verwaltungs- und Benutzungsregelung Uneinigkeit entsteht, die städtische Liegenschaftsverwaltung, und ihre Entscheidung "ist für die Grundstückseigentümer bindend". In dieser Satzungsbestimmung erblickt das angefochtene Urteil keine Vereinbarung eines öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichts, weil ein solches nur durch Gesetz hätte bestellt werden können (unter Bezugnahme auf Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. Grundz. 1 a vor § 1025). Ebensowenig hätten die Parteien einen privatrechtlichen Schiedsvertrag geschlossen; insoweit fehle es bereits an der unverzichtbaren Schriftform des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und eine Heilung des Formmangels gemäß Satz 2 a.a.O. sei, wie im Urteil näher dargelegt wird, nicht eingetreten.
Wenn die Revision dem entgegenhält, die vom Berufungsgericht vermißte gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichts finde sich in § 73 BBauG, ist das nicht richtig. Durch diese Gesetzesvorschrift wird die Umlegungsstelle lediglich ermächtigt, einen Umlegungsplan auch nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen zu ändern. Um eine solche Planänderung handelt es sich hier jedoch nicht, so daß der Hinweis der Revision auf § 73 Nr. 3 BBauG - wonach der Plan geändert werden kann, wenn die Beteiligten einverstanden sind - neben der Sache liegt. Etwas Abweichendes ergibt sich entgegen ihrer Meinung auch nicht aus § 73 Nr. 2 BBauG, wonach Umlegungspläne geändert werden können, "wenn eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht". Bei ihrer Rüge, die Uneinigkeit der Parteien brauche auch nach rechtskräftigem Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits nicht ausgeräumt zu sein und das Gesetz wolle der dann von der Umlegungsstelle "zweifelsfrei" zu treffenden Entscheidung nicht unbedingt eine gerichtliche Entscheidung "vorschalten", die das "Endergebnis" doch nicht herstelle, verkennt die Revision, daß die in § 73 Nr. 2 BBauG vorgesehene Planänderung dem rechtskräftigen Gerichtsurteil, weil sie durch dieses notwendig geworden ist, inhaltlich entsprechen muß; für eine andere, mit ihm nicht im Einklang stehende Regelung ist dann angesichts seiner Rechtskraftwirkung kein Raum. Wieso dadurch, daß die Stadt inzwischen einen Plan für die Neuverteilung der Ausbaukosten entworfen hat, die "Voraussetzungen der gesetzlichen Bestellung" eines öffentlich-rechtlichen Schiedsgerichts erfüllt sein sollen, hat die Revision nicht dargetan.
Da über eine Vereinbarung zwischen den Parteien weder etwas vorgetragen noch festgestellt ist, kommt es auf die Urteilsausführungen zu § 1027 ZPO und die Revisionsrügen hiergegen nicht mehr an.
2.
Ob der Kläger den von der H.straße herkommenden Fahrverkehr, den die Beklagte unter Berufung auf ihre Grunddienstbarkeit über seine Wegeparzelle 55 leitet, verbieten kann - sei es als Eigentümer dieser Parzelle gemäß § 1004 BGB oder kraft seines eigenen Wegerechts an den übrigen Abschnitten der B.straße gemäß § 1027 BGB - oder ob er insoweit zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB), hängt vom Inhalt und Umfang der Befugnisse ab, die jene Grunddienstbarkeit der Beklagten gewährt. Das Berufungsgericht hat eine Duldungspflicht des Klägers verneint, weil die Beklagte nach § 1018 BGB lediglich als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks H.straße ... zur Benutzung der B.straße berechtigt sei. Sie dürfe diese Straße daher nur dann befahren oder durch ihre Kunden befahren lassen, wenn die betreffenden Fahrzeuge unmittelbar von oder zu dem herrschenden Grundstück unterwegs seien. Die von ihr geschaffene Durchfahrt von der H.straße über das nicht wegeberechtigte Grundstück H.straße ... und das wegeberechtigte Grundstück H.straße ... stelle eine eigenmächtige, durch keinen Rechtsanspruch sanktionierte Erstreckung des Wegerechts auf das Grundstück H.straße ... dar. Als Eigentümerin des letztgenannten Grundstücks stünden der Beklagten keine weitergehenden Rechte zu, als sie der Eigentümer dieses Grundstücks bei einem Auseinanderfallen des Eigentums an beiden Grundstücken haben würde; er wäre in diesem Falle selbst dann nicht berechtigt, die Blockbinnenstraße über das Grundstück H.straße ... zu benutzen, wenn dessen Eigentümer ihm das gestattete.
Diese Urteilsausführungen werden von der Revision als fehlerhaft bekämpft. Aber sie halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Besonderheit des Sachverhalts liegt darin, daß die Grunddienstbarkeit, aus der die Beklagte ihre Berechtigung zum Befahren der B.straße und damit auch der Wegeparzelle des Klägers herleitet, nur zugunsten eines der beiden von ihr einheitlich bebauten Grundstücke besteht, während das andere nicht wegeberechtigt ist. Wird bei derartiger Sachlage das Wegerecht so ausgeübt, daß es nicht nur dem herrschenden Grundstück selbst, sondern zugleich dessen Nachbargrundstück Vorteile bietet, so geht diese Ausübung nach §§ 1019, 1020 BGBüber den Umfang des durch die Dienstbarkeit begründeten Benutzungsrechts hinaus; eine Benutzung des dienenden Grundstücks für Zwecke auch des nicht wegeberechtigten Nachbargrundstücks ist widerrechtlich (BGHZ 44, 171, 175).
Um eine solche widerrechtliche Wegerechtsausübung handelt es sich nach dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen im vorliegenden Fall. Danach betreibt die Beklagte ihre Bankgeschäfte in dem auf den Grundstücken H.straße ... und ... errichteten einheitlichen Verwaltungsgebäude. Wie im Abschnitt IV ihres Schriftsatzes vom 15. Dezember 1970 des näheren geschildert wird, hat sie, um ihren großenteils "motorisierten" Kunden den Geschäftsverkehr zu ermöglichen oder zu erleichtern, die hier in Rede stehenden Anlagen (Parkplatz für Kraftfahrzeuge und Auto-Bankschalter) geschaffen, weil anderenfalls diesen Kunden der Weg zu ihr so erheblich erschwert wäre, daß mit deren "Abwandern" zu anderen Kreditinstituten gerechnet werden müßte. Bedeutet mithin die Einfahrt von der Hachestraße zu dem Binnenhof und von dort weiter zur B.straße einen Vorteil auch für das nicht wegeberechtigte Grundstück H.straße ..., so spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, ob die Beklagte, wie unter Hinweis auf ihren Schriftsatz vom 19. März 1970 (S. 3) und unter Erhebung von Verfahrensrügen nunmehr geltend gemacht wird, die Parkplätze und die Tiefgarage ausschließlich auf dem wegeberechtigten Grundstück H.straße ... erstellt hat. Denn hinsichtlich des Auto-Bankschalters ist dies nie behauptet worden; die Beklagte hat vielmehr die gegenteilige Schilderung der Örtlichkeit in der Klageschrift (S. 4: "... an der Hachestraße eine Toreinfahrt mit Autoschalter") nicht bestritten, und auch die von ihr vorgelegten Lichtbilder zeigen den Schalter unmittelbar hinter dem überbauten Teil der Einfahrt.
Der - soweit er dem Grundstück H.straße ... zum Vorteil gereicht - widerrechtliche Fahrverkehr über die B.straße stellt für den Kläger eine Beeinträchtigung seines Eigentums an der Wegeparzelle 55 dar (§ 1004 BGB). Wenn die Revision dies mit der Begründung in Abrede stellt, daß im Falle einer Sperrung des Torwegs an der Hachestraße die B.straße von den Kunden der Beklagten nicht nur als Ausfahrt, sondern zugleich als Zufahrt zum Bankgelände benutzt werden würde und daß es der Beklagten auch jederzeit freistehe, eine neue Einfahrt von der H.straße aus auf ihr dortiges Grundstück Nr. ... (und weiter zur B.straße) zu schaffen, gegen welche Maßnahme alsdann der Kläger, weil sie durch das Wegerecht gedeckt wäre, nichts einwenden könnte, ist das nicht stichhaltig. Ein Dienstbarkeitsberechtigter, der sein Recht in unzulässigem Umfange ausübt und damit rechtswidrig handelt, kann sich nämlich dem Unterlassungsbegehren des Grundstückseigentümers gegenüber nicht damit verteidigen, daß diesen auch eine ordnungsmäßige Ausübung nicht weniger stark in seinem Eigentum beeinträchtigen würde. Im übrigen handelt es sich bei der von der Beklagten erwogenen Schaffung einer neuen Zufahrt an der H.straße. wie sie selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 15. Dezember 1970, S. 3), um eine "rein theoretische Möglichkeit", die angesichts des dort inzwischen errichteten Gebäudes und des unverhältnismäßig hohen Kostenaufwands aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht ernstlich in Betracht käme. Und dem Einwand der Revision, die Bankkunden würden, verwehre man ihnen die Zufahrt von der H.straße, alsdann die B.straße in beiden Richtungen und damit die Wegeparzelle des Klägers mindestens ebenso stark wie bisher befahren, steht der eigene, auf tatsächlichem Gebiet liegende Vortrag der Beklagten entgegen (a.a.O. S. 5 f), daß ihre "motorisierten" Kunden, bei denen es sich um einen "nicht unbeträchtlichen Personenkreis" handele, "zu einer anderen Bank abwandern" würden, wenn die bisherige Einfahrt gesperrt werde.
Mit der Frage, worauf sich in Fällen der hier vorliegenden Art - Errichtung eines Geschäftsgebäudes auf zwei Grundstücken, bei denen nur zugunsten des einen eine Grunddienstbarkeit besteht - der Unterlassungsanspruch des Dienstbarkeitsverpflichteten richtet, insbesondere ob die Dienstbarkeit, solange der einheitliche Geschäftsbetrieb auf dem herrschenden und dem Nachbargrundstück andauert, überhaupt nicht ausgeübt werden darf und damit praktisch mindestens auf Zeit hinfällig wird, oder ob bloß eine gegenständliche Beschränkung des Rechts zu ihrer Ausübung eintritt, hat sich der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 5. Oktober 1965, BGHZ 44, 171 befaßt. Er hat sie dort im letzteren Sinne beantwortet: Die Benutzung habe sich auf ein Maß zu beschränken, das dem Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der Betriebsausdehnung über das herrschende Grundstück hinaus unter Berücksichtigung des Fortschritts der Technik entspreche; für den Umfang der Dienstbarkeitsausübung sei maßgebend, welche Nutzung auf das herrschende Grundstück entfallen würde, wenn sich das Gebäude oder der Betrieb lediglich auf diesem Grundstück befände (a.a.O. S. 176, 177). Mit diesen Grundsätzen, an denen festgehalten wird, steht auch die jetzt angefochtene Entscheidung im Einklang. Das Berufungsgericht hat die Ausübung der Grunddienstbarkeit dahin eingeschränkt, daß die Wegeparzelle des Klägers künftig nicht mehr von solchen Fahrzeugen benutzt werden darf, die durch die Einfahrt an der H.straße auf das herrschende Grundstück H.straße ... gelangt sind, während der Weg zu ihm über die B.straße von der M.straße aus und dorthin zurück den Benutzern nach wie vor offensteht. Diese Regelung entspricht im Hinblick auf die Abgrenzungsschwierigkeiten, wie sie hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vorteile für das herrschende Grundstück einerseits und der nicht zu berücksichtigenden für das nicht wegeberechtigte Nachbargrundstück andererseits in derartigen Fällen aufzutreten pflegen, der alsdann gebotenen hypothetischen wirtschaftlichen Betrachtungsweise; sie ist jedenfalls - zumal da sich die Parkplätze auf dem einen und der Auto-Bankschalter auf dem anderen Grundstück befinden - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.
Beeinträchtigt mithin die gegenwärtige Wegerechtsausübung das Grundstückseigentum des Klägers (§ 1004 BGB), so fehlt entgegen der Meinung der Revision seiner Klage weder das Rechtsschutzinteresse, noch stellt sie sich als Schikane dar (§ 226 BGB). Aus demselben Grunde lauft das Klagebegehren auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider (§ 242 BGB), so daß es auf die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht eine unzulässige Rechtsausübung auf Seiten des Klägers verneint hat, und auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen nicht ankommt. Mit einer alsbaldigen Einbeziehung des Grundstücks H.straße ... in das Wegerecht ist nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts - das anderenfalls das Unterlassungsbegehren des Klägers möglicherweise als rechtsmißbräuchlich angesehen haben würde - nicht zu rechnen; gegenüber der anwaltlich vertretenen Beklagten zu diesem Punkt das richterliche Fragerecht auszuüben (§ 139 ZPO), bestand unter den gegebenen Umständen kein Anlaß. Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen, mit dem die Beklagte dartun wollte, daß der Unterlassungsanspruch des Klägers verwirkt sei (Schriftsätze vom 19. März 1970, S. 3, und vom 12. November 1970, S. 13 f), ist von diesem substantiiert bestritten (Schriftsatz vom 11. Dezember 1970, S. 4 f), aber von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden (§ 282 Abs. 1 ZPO); auch insoweit war nach der Sachlage keine Fragerechtsausübung geboten.
4.
Der Widerklage auf Zwischenfeststellung hat der Berufungsrichter, weil er den Unterlassungsanspruch des Klägers für begründet erachtete, ohne Rechtsverstoß den Erfolg versagt. Zum Zwecke der Klarstellung erscheint es jedoch angezeigt, ihre Abweisung auch in der Urteilsformel auszusprechen.
5.
Soweit die Revision die Verneinung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) mit Verfahrensrügen angreift, weil der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 19. März 1970, wonach der Kläger seine eigene Wegeparzelle um "ca. 14 qm" überbaut habe, unberücksichtigt geblieben sei, wird von ihr übersehen, daß die Beklagte selbst diesen Vortrag später (Schriftsatz vom 15. Dezember 1970, S. 4) berichtigt und eingeräumt hat, es handele sich nur um "knapp 1 qm". Bei dieser Sachlage erweist sich der Standpunkt des Berufungsgerichts, durch eine derartig geringfügige Straßenverengung werde die Zufahrt zum Grundstück der Beklagten nicht nennenswert beeinträchtigt (§§ 1027, 1004 BGB), als rechtsirrtumsfrei.
6.
Daß angefochtene Urteil laßt auch keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Daher ist die Revision mit der genannten Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rothe
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell