Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1995, Az.: 4 StR 657/95
Änderung des Schuldspruchs; Nachholung eines Teilfreispruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 657/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 27.02.1995
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bestechlichkeit u.a.
Prozessführer
1. Dr. Rainer Max L. aus D., geboren am ... 1936 in A.
2. Hans-Jürgen S. aus G., geboren am ... 1944 in B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 19. Dezember 1995
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Dr. L. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Februar 1995 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechlichkeit in 44 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue, schuldig ist.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorbezeichnete Urteil
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Bestechung in 17 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, schuldig ist,
- b)
in der Urteilsformel wie folgt ergänzt:
Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
- 3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
- 4.
Der Angeklagte Dr. L. hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte S. hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. L. wegen Untreue in 80 Fällen, davon in 19 Fällen tateinheitlich begangen mit Bestechlichkeit, sowie wegen Bestechlichkeit in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es wegen Beihilfe zur Untreue in 50 Fällen sowie wegen Bestechung in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Bei beiden Angeklagten hat es die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Hinsichtlich des Angeklagten Dr. L. bedarf es lediglich einer Richtigstellung des Konkurrenzverhältnisses.
Keine Bedenken bestehen gegen den Ausgangspunkt der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts: Danach hat der Angeklagte in 80 Fällen (Nrn. 55 bis 134, UA 58 bis 60, Spalte 1), nämlich durch jede Bestellung "überteuerter" Dialysatoren, den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 2. Alternative StGB), jeweils in Tateinheit mit Bestechlichkeit durch "Fordern einer Gegenleistung" (§ 332 Abs. 1 1. Alternative StGB) verwirklicht, weil er in jedem Fall zugleich einen bestimmten umsatzbezogenen Provisionsanspruch geltend machte.
Dem Landgericht kann aber schon nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Angeklagte habe hierzu tatmehrheitlich in 26 weiteren Fällen Bestechlichkeit durch Annehmen einer Gegenleistung (§ 332 Abs. 1 3. Alternative StGB) begangen. Zwar ist grundsätzlich anerkannt, daß die Begehungsformen des Forderns und des Annehmens von Vorteilen selbständig nebeneinander stehen (vgl. BGHSt 11, 345; BGH NStZ 1995, 92). Von einer tatbestandlichen Handlungseinheit ist aber auszugehen, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil - wie hier durch jede einzelne Forderung - genau festlegt (vgl. BGH NStZ 1995, 92).
Für die verbleibenden 80 Fälle gilt sodann folgendes:
a)
In den 18 Fällen (Nrn. 68, 101 bis 105, 107, 109 bis 113, 125 bis 128, 132 und 134, UA 58 bis 60, Spalte 1), in denen auf die Provisionsforderung nichts gezahlt wurde, ändert sich nichts an der ursprünglichen Annahme des Landgerichts, wonach Bestechlichkeit und Untreue jeweils in Tateinheit zueinander stehen.
b)
In den 7 Fällen (Nrn. 87, 88, 92, 97, 98, 99 und 100, UA 58 bis 60, Spalte 1), in denen auf jede Provisionsanforderung eine selbständige Auszahlung an den Angeklagten Dr. L. erfolgte, ist jede Abrede zusammen mit der sie auffüllenden Vorteilsannahme als eine Tat anzusehen, die jeweils mit der gleichzeitig verwirklichten Untreue in Tateinheit steht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93 - insoweit in NStZ 1995, 92 nicht abgedruckt).
c)
In den übrigen 55 Fällen wurden durch 19 Zahlungen jeweils mehrere Forderungen zusammen erfüllt, die dadurch zu 19 Fällen der einheitlichen Bestechlichkeit, jeweils in Tateinheit mit Untreue, verbunden werden (vgl. BGH aaO; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5).
2.
Das Landgericht hat zutreffend gewürdigt, daß der Angeklagte S. - in nicht verjährter Zeit - in 17 Fällen jeweils eine Bestechung durch Zahlung einer Provision an den Mitangeklagten Dr. L. begangen hat.
Soweit die Strafkammer beim Angeklagten S. darüber hinaus 50 Fälle der Beihilfe zur Untreue angenommen hat, hat sie jedoch übersehen, daß die Tat des Gehilfen allein seine Beihilfehandlung ist. Abzustellen ist daher nicht auf die Zahl der Haupttaten, sondern auf die diesen jeweils genau zuzuordnenden konkret festgestellten Beihilfebeiträge (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9 = NStZ 1993, 584; BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 4 StR 205/84 = StV 1984, 329).
Diesen Anforderungen genügen nach den Feststellungen nur die 17 Fälle der Auszahlung von Provisionen an den Mitangeklagten Dr. L.
Zwischen Bestechung und Beihilfe zur Untreue besteht jeweils Tateinheit, da durch jede einzelne Provisionszahlung gleichzeitig sowohl eine Bestechung durch Vorteilsgewähren als auch eine Beihilfe zur Untreue begangen wurde.
3.
Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert und beim Angeklagten S. den erforderlichen Teilfreispruch nachgeholt. Beim Angeklagten Dr. L. bedarf es hingegen keiner teilweisen Freisprechung, weil lediglich die Konkurrenzen anders beurteilt worden sind (vgl. Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. § 260 Rdn. 21).
Durch die Schuldspruchänderung entfallen beim Angeklagten Dr. L. 62 Einzelfreiheitsstrafen zu jeweils acht Monaten und beim Angeklagten S. 50 Einzelgeldstrafen.
Die geänderte rechtliche Bewertung berührt den Unrechts- und Schuldgehalt, den die Strafkammer der Bemessung der übrigen Einzelstrafen zugrunde gelegt hat, im Ergebnis nicht. Sie können daher - wie auch die Gesamtstrafen - bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei der Summe der verbleibenden Einzelstrafen (33 Jahre und 8 Monate bei Dr. L. sowie 11 Jahre und 4 Monate bei S.) auf noch mildere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
Steindorf
Maatz
Kuckein
Kuffer