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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1994, Az.: 1 StR 614/93

Untreue; Selbständige Taten; Vermögensbetreuungspflicht; Bestechungsdelikte; Annahme von Vorteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1994
Aktenzeichen
1 StR 614/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 92 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 84
  • wistra 1995, 61

Redaktioneller Leitsatz

a) Auch wenn der Angeklagte mehrmals "dieselbe" Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat oder wenn er mit dem Begünstigten eine Vereinbarung getroffen hat, die sich auf alle einzelnen Tatbestandsverwirklichungen bezieht, so ist dennoch jede Auftragsvergabe i.S.d. § 266 StGB als eigenständige Tat anzusehen.

b) Sofern die in Aussicht gestellte Begünstigung von dem Eintritt bestimmter Umstände in der Zukunft abhängt, erfüllt jede Entgegennahme von Begünstigungen für sich eigenständig den Tatbestand der Bestechlichkeit. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Entgegennahmen auf einer einzigen Abrede beruhen.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Untreue, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt.

2

Der Angeklagte hatte als Mitglied und Vorsitzender der Geschäftsleitung zweier Handelsunternehmen dafür gesorgt, daß eine Werbefirma und einige Lebensmittellieferanten, die bis dahin nicht Geschäftspartner der Handelsunternehmen gewesen waren, auf vertraglicher Basis in großem Umfang Aufträge erhielten. Als Gegenleistung hatte der Angeklagte sich jeweils erhebliche, prozentual an die Umsätze gekoppelte Geldzahlungen ausbedungen, die er in monatlichen Beträgen fortlaufend erhielt. Das Landgericht hat jedes Vertragsverhältnis zwischen Handelsunternehmen und Werbe- oder Lieferfirma mit den sich daraus ergebenden Zahlungen als eigene fortgesetzte Handlung gewertet und jeweils den Angeklagten nach § 12 Abs. 2 UWG verurteilt. Untreue (§ 266 StGB) hat das Landgericht nur in zwei Fällen angenommen, weil nur hier sicher war, daß die dem Angeklagten zugeflossenen Mittel sonst seinem Arbeitgeberunternehmen zugute gekommen wären. In den anderen vier Fällen war das nicht festzustellen.

3

Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß in den erwähnten vier Fällen nicht auch wegen Untreue verurteilt wurde, der Angeklagte hat die allgemeine Sachbeschwerde erhoben. Beide Revisionen führen zur Aufhebung der Verurteilung im Fall III 1 a, die Revision der Staatsanwaltschaft hat außerdem eine Änderung des Schuldspruchs in den Fällen III 1 b, III 2 a bis c und III 3 sowie die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.

4

II. In dem vom Landgericht unter III 1 a zusammengefaßten Geschehen entstand der Nachteil für die Arbeitgeberin des Angeklagten (BLV) jeweils durch Auftragsvergabe an H. aufgrund des von diesem abgegebenen Angebots; denn durch die Vergabe verpflichtete sich BLV, die Leistungen H.'s zu dem um 10 % überhöhten Preis zu vergüten. Das begründete eine schadensgleiche, als "Nachteil" im Sinne von § 266 StGB einzustufende Gefährdung. Sie realisierte sich durch die jeweiligen Zahlungen der BLV an H.. "Nachteil" war aber schon die jeweilige Vergabe; auf sie kommt es an.

5

Jede Auftragsvergabe war eine selbständige Tat; ein Zusammenzug zu fortgesetzter Handlung kommt nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/94 (NStZ 1994, 383) - nicht mehr in Betracht. Soweit eine Vergabe mehrere Zahlungen an H. nach sich zog, erfolgten diese in deren Rahmen. Dagegen hatten die Zahlungen H.'s an den Angeklagten - mögen sie auch dem 10 %igen Aufschlag entsprochen haben - mit der Untreue tatbestandlich nichts mehr zu tun; für diese war allein der bei BLV eintretende Nachteil von Bedeutung.

6

Die Aufträge wurden nicht vom Angeklagten vergeben, sondern von Angehörigen der Werbeabteilung. Welche und wieviel Aufträge es waren, die auf diese Weise zwischen BLV und H. vereinbart und abgewickelt wurden, ist im angefochtenen Urteil nicht angegeben. Das muß in neuer Verhandlung festgestellt werden.

7

Das Landgericht geht im Fall III 1 a von einer Tatbegehung durch Unterlassen aus ("unterließ er es pflichtwidrig, seinen in der Werbeabteilung fortwirkenden Einfluß zu beenden" UA S. 40). Eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB nimmt das Landgericht erst für die Zeit ab 1. Januar 1986 an, als der Angeklagte Mitglied der Geschäftsleitung wurde. Die Verabredung zwischen H. und dem Angeklagten und dessen darauf folgendes Einwirken auf die Werbeabteilung war schon 1984 erfolgt. Später schaltete der Angeklagte sich nicht mehr ein. Er bekam monatlich die anfallende Vergütung und wußte, daß H. laufend Aufträge von BLV erhielt.

8

Die neue Verhandlung wird Gelegenheit zu der Erörterung geben, inwieweit der Angeklagte über die neu erteilten Aufträge Bescheid wußte. Gegebenenfalls wird § 13 StGB zu beachten sein.

9

Die zur Aufhebung führenden Beanstandungen hätten auch nach bisheriger Rechtsprechung einen Rechtsmangel bedeutet. Die fortgesetzte Handlung setzte sich aus Einzelakten zusammen, die jeder für sich objektiv und subjektiv den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllten. An der Feststellung solcher Einzeltaten mangelt es hier, weil das Landgericht objektiv und subjektiv nicht auf die jeweilige Auftragsvergabe, sondern allein auf die Zahlungen an den Angeklagten abgestellt hat.

10

Soweit es in dem Komplex III 1 a um die Strafbarkeit nach § 12 Abs. 2 UWG geht, hat das Landgericht übersehen, daß die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die letzte Vorteilsannahme geschah im Anschluß an die Rechnung vom 3. November 1987, so daß auch die Durchsuchungsanordnungen vom 13. September 1991 keine Unterbrechung bewirken konnten.

11

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit ihrem Begehren nicht durch, die Verurteilungen in den Fällen III 2 a bis c und III 3 aufzuheben, weil zu Unrecht Untreue verneint worden sei. Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob (auch) Untreue vorliegt, eingehend befaßt und hat sie in den genannten Fällen verneint, weil es nicht feststellen konnte, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten die Konditionen für seine Arbeitgeberin besser ausgefallen wären, diese also keinen Nachteil (in Gestalt eines unterbliebenen Vorteils) gehabt hätte. Das entspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1984, 109).

12

Die allein erhobene Sachbeschwerde läßt nicht zu, die Beweise neu und eigenständig zu würdigen. Verfahrensrügen - etwa Aufklärungsrügen -, die den festgestellten Sachverhalt in Frage stellen könnten, sind nicht erhoben.

13

Das Landgericht hat ferner geprüft, ob Untreue darin liegen könnte, daß der Angeklagte die empfangenen Gelder nicht an seine Arbeitgeberin abgeführt hat, und hat auch dies zu Recht verneint. Die Verletzung der bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung, solche Sondervorteile dem Arbeitgeber herauszugeben, wird unter den gegebenen Umständen von § 266 StGB nicht erfaßt. Pflicht des Angeklagten war es, möglichst günstige Geschäfte abzuschließen. Da er dies tat (die Möglichkeit noch günstigerer Ausgestaltung war, wie erwähnt, nicht festzustellen), kam er seiner aus § 266 StGB sich ergebenden Treupflicht nach. Die Nichtherausgabe erlangter, persönlichkeitsgebundener Vorteile, deren Gewährung den Arbeitgeber nicht schlechter stellt, begründet keine Strafbarkeit nach § 266 StGB.

14

IV. Hinsichtlich der vom Landgericht unter III 1 b, III 2 a bis c und III 3 dargestellten Angestelltenbestechlichkeit ist der Senat ebenfalls der Auffassung, daß bei Anwendung der erwähnten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen dieses Delikt nicht als fortgesetzte Handlung abgeurteilt werden kann. Es stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Begehungsformen "fordert", "sich versprechen läßt" und insbesondere "annimmt" stehen, ob - wenn ja, unter welchen Voraussetzungen - sie sich zu einer einheitlichen Tat zusammenfügen.

15

Mittelpunkt der Bestechungstatbestände (auch des § 12 UWG) ist die "Unrechtsvereinbarung", vollendet ist die Tat (schon), wenn der Empfänger den Vorteil fordert oder sich versprechen läßt. Das könnte zu der Annahme führen, alles, was auf eine und dieselbe Unrechtsvereinbarung zurückgeht, bilde eine Tat. So faßt Stree (bei Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. Vorbem. §§ 52 ff. Rdn. 17 - freilich auch nur bei "engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang") die "ratenweise Annahme von Vorteilen" als tatbestandliche Handlungseinheit auf, während die Rechtsprechung bisher eine genauere Überprüfung des Verhältnisses der einzelnen Tatmodalitäten unterlassen hat, wohl deshalb, weil jedenfalls die Annahme von Fortsetzungszusammenhang weitere Erörterungen überflüssig machte (vgl. RGSt 64, 296; BGHSt 10, 237, 240, 243;  11, 345;  16, 207;  BGH, Beschl. vom 18. Mai 1984 - 2 StR 867/83; BGHR StGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 5, 20, 28; § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 3; § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4; § 334 Konkurrenzen 1). Anerkannt ist, daß die Begehungsformen des Forderns und des Sichversprechenlassens nicht in der Annahme von Vorteilen aufgehen, sondern selbständig nebeneinander stehen, so daß der Tatbestand der Bestechlichkeit mit dem "Fordern" vollendet ist; anerkannt ist auch, daß die Bestechlichkeit erst mit der (letzten) Annahme des Vorteils beendet ist (BGHSt 11, 245 [BGH 23.10.1957 - 2 StR 4581/56]; st. Rspr.).

16

Der Senat vermag sich der Auffassung nicht anzuschließen, alles, was auf ein und dieselbe Unrechtsvereinbarung zurückgeht, bilde stets eine Tat. Abgesehen davon, daß die Unrechtsvereinbarung sich nicht auf eine ganz konkrete Diensthandlung beziehen muß, sondern es genügen kann, wenn das Einverständnis der Beteiligten die künftige Tätigkeit eines Amtsträgers "innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin" im Auge hat (BGHSt 32, 290, 291), kann die Gewährung - und entsprechend die Annahme - des Vorteils auf verschiedene Weise geschehen. Es kann eine ganz bestimmte Leistung vereinbart werden, zu erbringen auf einmal oder in Form festgelegter Raten, es kann die Leistung aber auch der künftigen Gestaltung und Entwicklung überlassen bleiben.

17

Das könnte zu Taten führen, bei denen - ähnlich wie bei der fortgesetzten Handlung - zu Beginn nicht zu überblicken ist, welchen sachlichen und zeitlichen Umfang sie schließlich haben werden. Das ist zu vermeiden, weil es den Begriff der Tat sprengt. Im Tatbestand der Bestechlichkeit ist eine solche Zusammenfassung mit ungewisser Tragweite nicht angelegt.

18

Nach Meinung des Senats begründet die Begehungsform des Annehmens dann keine eigene Tat, wenn die Annahme auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die den zu leistenden Vorteil genau festlegt, mag er auch in bestimmten Teilleistungen zu erbringen sein. Dann liegt - wie bisher - eine tatbestandliche Handlungseinheit vor.

19

Anders ist es, wenn der versprochene Vorteil von der künftigen Entwicklung abhängt, insbesondere dann, wenn die Vorteilsgewährung "open-end"-Charakter trägt. Jedenfalls dann hat die Annahme des Vorteils zu großes, selbständiges Gewicht, als daß sie zusammen mit der Abrede nur eine Tat bilden könnte. Vielmehr erfüllt jede Annahme für sich (erneut) den Tatbestand des § 12 Abs. 2 UWG.

20

Das bedeutet, auf die vorliegende Sache bezogen, daß die unter III 2 a bis c und III 3 geschilderten Sachverhalte nicht jeweils eine Handlung bilden. Zwar waren die zukünftigen Umsätze der Größe nach ins Auge gefaßt, doch bezog sich die Vereinbarung weder auf eine bestimmte Zeit (sie war vielmehr "auf Dauer angelegt" - UA S. 26) noch war der Vorteil, der in Geldleistung bestand, betragsmäßig festgelegt. Er bemaß sich prozentual nach dem jeweils erzielten Umsatz, wurde abschlagsweise bezahlt und sollte "nach Vorliegen der zukünftigen Jahresbilanzen" genau errechnet werden.

21

Demgemäß ist jede Annahme einer Zahlung durch den Angeklagten als selbständige Tat zu werten. Da die Zahlungen durch He. in den Fällen III 2 a bis c jeweils einheitlich erfolgten, bildet die Annahme jeweils eine Tat.

22

Daneben bleibt die Abrede als selbständige Tat bestehen. Der Senat sieht weder Veranlassung noch Möglichkeit, sie als "mitbestrafte Vortat" oder aus sonstigem Grund entfallen zu lassen. Die Abrede hat eigenes, selbständiges Gewicht; sie dient nicht der Vorbereitung eines - eigentlichen - tatbestandsmäßigen Erfolgs. Führt sie zu Vorteilsannahmen, die als eigene Taten zu werten sind, so läßt das ihre selbständige Strafbarkeit nicht entfallen.

23

In den Fällen III 2 a bis c und III 3 hat der Angeklagte daher Angestelltenbestechlichkeit in 44 Fällen begangen (je eine Verabredung in III 2 a, III 2 b und III 2 c sowie 20 Annahmen - die Rechnung vom 30. September 1991 wurde nicht bezahlt - in diesen Fällen, außerdem eine Verabredung und 20 Annahmen in III 3).

24

V. Im Fall III 1 b der Urteilsgründe erfolgte die Abrede zwischen dem Angeklagten und H. am 13. Oktober 1989, der verabredete Vertrag wurde zwischen ihnen am 24. November 1989 abgeschlossen. Seine Laufzeit betrug zwei Jahre, das Auftragsvolumen 888.992 DM (Festpreis), der Vorteil des Angeklagten monatlich "etwa 10.000 DM" oder 15 %; tatsächlich betrugen die späteren monatlichen Zahlungen an den Angeklagten zunächst 9.638,70 DM, dann 10.208,70 DM.

25

Aufgrund der im Oktober 1990 erfolgten Übernahme weiterer Märkte schlossen der Angeklagte und H. am 31. Januar 1991 einen neuen Vertrag, in dem das jährliche Auftragsvolumen auf 982.592 DM erhöht wurde, wodurch sich, beiden Partnern bewußt, der Vorteil des Angeklagten entsprechend erhöhte; er betrug von da an monatlich 11.177,70 DM.

26

Die konkrete Festlegung der zu gewährenden Vorteile in beiden Verträgen führt dazu, daß jede Abrede zusammen mit den sie auffüllenden Vorteilsannahmen als eine Tat anzusehen ist, so daß im Fall III 1 b zwei Vergehen der Angestelltenbestechlichkeit vorliegen. Sie stehen jeweils in Tateinheit mit Untreue. Im Unterschied zu dem Fall III 1 a schloß der Angeklagte die Vereinbarungen mit H. jeweils selbst als Vertreter seiner neuen Arbeitgeberin, der Firma R., ab. Deshalb steht, anders als bei III 1 a, die Zahl der jeweils für R. einen Nachteil bedeutenden Verträge fest. Untereinander stehen die zwei Vergehen der Untreue in Tatmehrheit, treffen aber - aufgrund der tatsächlichen Sachgestaltung - jeweils mit Angestelltenbestechlichkeit rechtlich zusammen.

27

VI. Im Fall III 1 a der Urteilsgründe sind Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, in den restlichen Fällen zieht die Änderung des Schuldspruchs die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich; damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.