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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1984, Az.: 2 StR 867/83

Gesamtvorsatz bei Gleichartigkeit der Begehungsweise des Eigennutzes; Vorteilsleistungen durch verschiedene Unternehmer im Lichte des Gesamtvorsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1984
Aktenzeichen
2 StR 867/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 10.02.1983

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer
am 18. Mai 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

I.
Auf die Revision des Angeklagten Witte wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Februar 1983, soweit es ihn betrifft,

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Bestechlichkeit in zehn Fällen schuldig ist,

  2. 2.

    in den Aussprüchen über

    1. a)

      die in den Fällen II B 2 c, 3 c und 5 d der Urteilsgründe bestimmten Einzelstrafen und

    2. b)

      die Gesamtstrafe

    mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.

II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten W. und die Revisionen der Angeklagten B. und S. werden verworfen.

IV.
Die Angeklagten B. und S. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Bestechlichkeit in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten B. wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ferner den Angeklagten S. wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es angeordnet, daß die Angeklagten W. und B. Wertersatz in bestimmter Höhe zu leisten haben.

2

Die Angeklagten rügen mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts. Von den Angeklagten W. und S. wird außerdem das Verfahren beanstandet. Lediglich das Rechtsmittel des Angeklagten W. hat Erfolg, allerdings nur teilweise.

3

II.

1.

Der den Angeklagten W. betreffende Schuldspruch muß geändert werden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind die Fälle II B 2 c, 3 c und 5 d der Urteilsgründe - Firma Karl B. KG (Tapezier- und Malerarbeiten), Firma S. (Tischlerarbeiten in der Kellerbar) und Firma Nicolaus B. KG (vier Stühle) keine selbständigen Handlungen, sondern Teilakte einer fortgesetzten Handlung.

4

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Meinung unter anderem ausgeführt (S. 504 f UA), obgleich die von mehreren Unternehmern stammenden Vorteile dem Angeklagten zum Teil "zeitnah" zugewendet worden seien, müsse eine fortgesetzte Handlung "wegen der Verschiedenartigkeit der einzelnen Werkleistungen und Lieferungen ..., die ... nicht jedenfalls teilweise auf die Verwirklichung eines Projektes gerichtet waren, und wegen der Verschiedenartigkeit der zuwendenden Unternehmer und, weil Witte sich jede Leistung ... jeweils auf Grund eines selbständigen Entschlusses erbringen ließ", verneint werden. Zu Recht macht der Beschwerdeführer W. geltend, daß die Wirtschaftsstrafkammer die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung verkannt hat.

5

Die Feststellung eines derartigen "selbständigen" Entschlusses hindert nicht die Einordnung der mit ihm angestrebten Tat in eine fortgesetzte Handlung. Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein Gesamtvorsatz noch bis zum Zeitpunkt der Beendigung einer Tat gefaßt werden (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]). Ein solcher Sachverhalt war hier gegeben. Im Fall II B 3 c der Urteilsgründe begann die Tat am 1. Oktober 1979 und wurde am 6. November 1979 beendet. Die beiden anderen Taten fielen in diesen Zeitraum. Demnach hat der Angeklagte vor Abschluß jener ersten Tat seinen Vorsatz auf zwei weitere Taten erstreckt.

6

Die Gleichartigkeit der Begehungsweise wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Vorteilsleistungen durch verschiedene Unternehmer erbracht wurden und es sich um unterschiedliche Geschenke handelte. Stets bestand die Tathandlung des Angeklagten in der Entgegennahme dieser Vorteile. Ferner war die Zweckbestimmung stets die gleiche: Durch sie sollte sichergestellt werden, daß die betreffenden Firmen bei den beschränkten Ausschreibungen zu Angebotsabgaben aufgefordert würden.

7

Angesichts dieser Feststellungen bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Senat den Schuldspruch durch die Zusammenfassung der drei bezeichneten Fälle zu einer (fortgesetzten) Handlung ändert. § 265 StPO schließt das nicht aus, zumal der Angeklagte selbst der Auffassung ist, daß das Landgericht zu Unrecht eine solche Rechtseinheit verneint hat.

8

2.

Diese Änderung bedingt die Aufhebung der in den drei Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch die der Gesamtstrafe. Die Anordnung der Wertersatzleistung wird hiervon nicht berührt.

9

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten W. sowie die Rechtsmittel der beiden anderen Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Mösl
Müller
Meyer
Niemöller
Gollwitzer