Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1957, Az.: VIII ZR 284/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1957
- Aktenzeichen
- VIII ZR 284/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstraße - 25.05.1956
- LG Kaiserslautern
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1958, 115-117
Prozessführer
der Firma Heinrich K., Bauunternehmung, Bauabteilung K., in K., S.straße ...,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Otthinrich M. in H., S., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma Julius D., Baustoffgroßhandlung, in H. und K.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt, der die Stellvertretung eines bei demselben Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts übernommen hat und der selbst planmäßig für zehn Tage der Kanzlei fernbleibt, muß mit der Überwachung des Geschäftsbetriebs der Kanzlei einen anderen Rechtsanwalt oder ihm gleichgestellten Vertreter beauftragen. Er hat die von ihm in Ansehung der Überwachung der Kanzlei anzuwendende Sorgfalt nicht schon dadurch beobachtet, daß er dem Bürovorsteher besondere Anweisungen zur Wahrung der Fristen während seines Fernbleibens erteilt, insbesondere die, bei Eingang eines erwarteten Auftrags zur Einlegung der Berufung hiermit einen bestimmten beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt zu beauftragen.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstr, vom 25. Mai 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Teilurteil vom 25. November 1955 hat das Landgericht in Kaiserslautern die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.075 DM nebst 9 % Zinsen seit 19. Februar 1954 zu zahlen. Das Urteil ist von Anwalt zu Anwalt am 13. Januar 1956 zugestellt worden. Am 25. Februar 1956 hat die Beklagte Berufung gegen das Teilurteil eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch war folgendermaßen begründet: Rechtsanwalt Dr W., der sich im ersten Rechtszuge zum Prozeßbevollmächtigten der Beklagten bestellt hatte, habe die Bearbeitung dieses Prozesses von Anfang an dem in seinem Büro in erster Linie mit Zivilsachen beschäftigten Rechtsanwalt N. überlassen. Dieser habe der Beklagten mit Schreiben vom 6. Januar 1956 seine Auffassung darüber dargelegt, unter welchen Umständen gegen das Teilurteil Berufung eingelegt werden könne, und mit Schreiben vom 17. Januar 1956 die Zustellung des Urteils mitgeteilt. Am 3. Februar 1956 habe Rechtsanwalt N. eine Vorladung der Juristischen Fakultät in M. zur Ablegung der mündlichen Doktorprüfung für den 15. Februar 1956 erhalten. Er sei in der Zeit vom 7. Februar bis 16. Februar nicht auf dem Anwaltsbüro gewesen, da er sich auf die Doktorprüfung vorbereitet habe. Am Montag, den 6. Februar, habe er jedoch mit dem Bürovorsteher die in der Zeit vom 7. Februar bis 12. Juni zu beachtenden Fristen auf Grund des Fristenkalenders besprochen und ihn angewiesen, bei Eingang eines entsprechenden Auftrags der Beklagten, an die er nochmals geschrieben habe, bis einschließlich 13. Februar 1956 Rechtsanwalt Dr. H. in Neustadt, wenn notwendig telefonisch, zu bitten, Berufung einzulegen. Die Parteiinformation mit diesem Auftrag sei am 9. Februar 1956 eingegangen. Der Bürovorsteher, der langjährig erprobt sei und bisher äußerst gewissenhaft die Fristen eingetragen und ihre Einhaltung sorgfältig überwacht habe, habe die Parteiinformation übersehen und versäumt, den ihm erteilten Auftrag auszuführen. Der Bürovorsteher hat versichert, er habe am 13. Februar 1956, als er den Auftrag ausführen sollte, durch den Kanzleibetrieb abgelenkt, die Wahrung der Frist übersehen und erst am 14. Februar 1956 vormittags bei Kontrollierung des Fristenkalenders festgestellt, daß die Frist nicht gewahrt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Die Revision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben, der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist zu gewähren, auf die Berufung das Teilurteil des Landgerichts aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung verhindert worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob Rechtsanwalt N. als selbständiger Rechtsanwalt oder als Angestellter des Rechtsanwalts Dr. W. gehandelt habe. Im ersteren Falle hätte er nicht 9 Tage die Kanzlei ohne Vertretung verlassen und damit den Bürovorsteher mit zusätzlichen Aufgaben belasten dürfen, die diesen Überlasten und dadurch von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner eigenen Geschäfte abhalten konnten Im zweiten Falle hätte Rechtsanwalt Dr. W. sein Büro nicht monatelang ohne einen verantwortlichen Vertreter zurücklassen dürfen Zudem könne Rechtsanwalt N., der selbst beim Landgericht zugelassen sei, nicht als bloßer Hilfsarbeiter des Rechtsanwalts Dr. W. angesehen und deshalb seinem Büropersonal gleichgestellt werden. Er müsse vielmehr, wie der Senat bereits in einer anderen Sache entschieden habe, als unmittelbarer Parteivertreter betrachtet werden. Seine Tätigkeit sei über bloße Hilfsdienste hinausgegangen. Er bezeichne sich nämlich in der Klagebeantwortung und im Schriftsatz vom 12. Januar 1955 teils ausdrücklich, teils aus den Umständen ersichtlich, als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten. Im übrigen habe er, wie die Diktatzeichen erkennen ließen den Rechtsstreit selbst geführt. Zum anderen folge seine Stellung als unmittelbarer Parteivertreter aus der Übung im Oberlandesgerichtsbezirk, nach der die als Rechtsanwälte tätigen und bei dem gleichen Gericht zugelassenen Hilfsarbeiter mindestens die Stellung haben, die früher die Anwaltsassessoren hatten, die es nach dem hier geltenden Recht nicht gebe. In Anerkennung dieser Übung bezeichne die Beklagte selbst in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch Rechtsanwalt N. als ihren Prozeßvertreter.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision konnten im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Nach § 233 Abs. 1 ZPO kann die Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden, wenn die Beklagte durch einen unabwendbaren. Zufall an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Berufung verhindert worden ist. Ein unabwendbarer Zufall ist nach ständiger Rechtsprechung ein Ereignis, das nach den Umständen des Falles die äußerste verständigerweise aufzuwendende Sorgfalt weder abwehren noch in seinen schädlichen Folgen verhindern konnte. Nach § 232 Abs. 2 ZPO muß sich die Beklagte das Verschulden eines Vertreters anrechnen lassen. Als Vertreter im Sinne dieser Vorschrift ist Rechtsanwalt Dr. W. anzusehen, der sich als Prozeßbevollmächtigter der Beklagten bestellt hatte, aber auch Rechtsanwalt N., dem Rechtsanwalt Dr. W. die Vertretung der Beklagten überlassen hatte.
Ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. W. ist nicht anzunehmen. Denn es war zulässig, daß er für längere Zeit seiner Abwesenheit seine Vertretung einem ebenfalls beim Landgericht seiner Niederlassung zugelassenen Rechtsanwalt übertragen hat, dem im übrigen die Bearbeitung der vorliegenden Sache schon vorher überlassen war. Dafür, daß Rechtsanwalt Dr. W., der in den Monaten Januar und Februar 1956 nicht ortsanwesend war, es etwa schuldhaft unterlassen hat, für eine Vertretung in der Zeit, in der Rechtsanwalt N. dem Büro fern blieb, zu sorgen, bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Hierauf braucht aber deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil Rechtsanwalt N. als Vertreter der Beklagten im Sinne des § 232 Abs. 2 anzusehen ist und für die Zeit seiner Abwesenheit nicht diejenigen Vorkehrungen getroffen hat, die im Rahmen einer verständigerweise anzuwendenden Sorgfalt hinsichtlich der Führung seiner Anwaltsgeschäfte und der Überwachung des Büros erforderlich waren.
Die Entscheidung darüber, wann ein Anwalt, dem die selbständige Bearbeitung einer Prozeßsache durch den Prozeßbevollmächtigten überlassen worden ist, auch Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Bundesgerichtshof hat in dem von dem Berufungsgericht In Betracht gezogenen Beschluß vom 7. Mai 1951 - II ZB 7/51 - (LM Nr. 7 zu § 233 ZPO) den Sozius eines zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalts, dem dieser nach einer allgemein getroffenen Abrede den Entwurf von Berufungsbegründungen und die Erledigung aller "formellen Sachen" übertragen hatte und dem die Versäumung der Berufungsbegründung zur Last gelegt wurde, als Hilfsarbeiter wie einen sonstigen Kanzleiangestellten des Rechtsanwalts angesehen, weil er weder selbst beim Oberlandesgericht als Anwalt zugelassen noch Prozeßbevollmächtigter des Berufungsklägers gewesen war. Auch das Reichsgericht hat den beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Sozius eines im Krankenhaus liegenden Prozeßbevollmächtigten, der vor seinem Fortgehen seinen Sozius noch besonders auf die laufenden Berufungsfristen hingewiesen hatte, hinsichtlich der Wahrung dieser Fristen nicht als Bevollmächtigter der Partei angesehen (JW 1935, 1577). Dagegen hat das Reichsgericht in einem Falle, in dem ein Anwalt die selbständige Bearbeitung einer Sache unter Vorbehalt der Unterzeichnung einem anderen bei ihm beschäftigen Rechtsanwalt überlassen hatte, angenommen, daß das Verschulden dieses Anwalts zu Lasten der Partei gehe (Beschl. v. 3. August 1936 - VI B 11/36 -; JW 1936, 2800 - Warn 1936 Nr. 164). Ebenso hat das Reichsarbeitsgericht in einem Beschluß vom 5 Januar 1943 - RAG 137/42 - (Nachschlagewerk des Reichsgerichts ZPO § 232 Nr. 33) ausgesprochen, daß ein Rechtsanwalt, der für einen anderen Rechtsanwalt als Gegenleistung für die ihm gestattete Mitbenützung der Kanzlei zeitweise einzelne Sachen bearbeitet, im Rahmen dieser Bearbeitung Vertreter der Partei im Sinne von § 232 Abs. 2 ZPO sei Dieser Rechtsprechung ist beizutreten. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht darin zu, daß Rechtsanwalt N. schon deshalb als Vertreter der Beklagten anzusehen ist, weil ihm die selbständige Vertretung der Beklagten in der vorliegenden Sache durch Rechtsanwalt Dr. W. eingeräumt worden war. Überdies ergibt sich auch aus dem Auftragschreiben der Beklagten vom 8. Februar 1956, das sie der Revisionsbegründung abschriftlich beigefügt hat, daß Rechtsanwalt N. insbesondere auch volle Vertretungsmacht hatte, die Interessen der Beklagten wahrzunehmen.
Wenn Rechtsanwalt N. es dem Bürovorsteher überlassen hatte, den Posteingang darauf zu überwachen, ob die Beklagte noch vor Ablauf der Berufungsfrist einen Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels erteilen würde; und im Falle des Eingangs eines solchen Auftrags den Rechtsanwalt Dr. H. mit der Einlegung der Berufung zu beauftragen, so hat er damit keineswegs alles getan, was von ihm als Anwalt und Vertreter der Beklagten erwartet werden konnte. Er hätte vielmehr für die Zeit seiner Abwesenheit dafür Sorge tragen müssen, daß ein anderer Rechtsanwalt oder ein ihm gleichgestellter Vertreter die Überwachung der Kanzlei und vor allem des Posteingangs übernahm, zumal Rechtsanwalt N. nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7 bis 16. Februar 1956, also 10 Tage, der Kanzlei ferngeblieben war und mit dieser Dauer der Abwesenheit auch von vornherein gerechnet hatte. Hätte er diese Vorsorge getroffen, so hätte der Vertreter sich auch um die Erledigung des am 9. Februar 1956 eingegangenen Auftrags zur Einlegung der Berufung kümmern müssen. Es ist nicht aufgeklärt, worauf es zurückzuführen ist, daß der Bürovorsteher nicht schon am 9., 10. oder 11. Februar (der 12. Februar war ein Sonntag) den Auftrag zur Einlegung der Berufung an Rechtsanwalt Dr. H. weitergegeben hat. Es ist aber jedenfalls anzunehmen, daß dann wenn Rechtsanwalt N. für seine Stellvertretung während seiner Abwesenheit von der Anwaltskanzlei gesorgt hätte, der Vertreter dem Auftrag, Berufung einzulegen, sein besonderes Augenmerk zugewandt und sich um die Erledigung dieses Schreibens gekümmert hätte. Deshalb ist nicht dargelegt, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. Die Berufung ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden.
Infolgedessen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Beklagten auf Grund des § 97 ZPO zur Last.