Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1964, Az.: VI ZR 238/62

Unfallverursachung bei einem Abbiegevorgang nach links; Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Linksabbiegen in ein Grundstück

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1964
Aktenzeichen
VI ZR 238/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 15.05.1962

Fundstelle

  • VersR 1964, 681-682 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Fahrer, der nach links in ein Grundstück einfährt, muß sich auch bei ungenügender Breite der rechten Fahrbahn vorher zur Straßenmitte einzuordnen, um dem nachfolgenden Kraftwagenverkehr das Rechtsüberholen eines bis zur Mitte eingeordneten Fahrzeugs zu ermöglichen.

  2. 2.

    Ihn trifft kein Mitverschulden, wenn ein nachfolgender Kraftfahrer wegen völliger Unaufmerksamkeit den Beginn des Einbiegevorgangs verkannt hat (siehe auch BayObLG vom 13. 11. 1956, DAR 1957, 194).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am 18. Mai 1962 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf erlegt.

Tatbestand

1

Der Beklagte steuerte am 2. Dezember 1958 mittags bei sonnigem Wetter seinen VW (Baujahr 1953), in dem seine Braut und deren Eltern saßen, auf der 6,10 m breiten Fahrbahn der Bundesstraße 308 von Lindau nach Niederstauffen. In Höhe des links der Straße gelegenen Gasthauses "Sonne" in Biesings verringerte er auf frei übersichtlicher Strecke ohne Gegenverkehr seine Geschwindigkeit und stellte den linken Winker heraus, weil er beabsichtigte, nach links in die Einfahrt des Gasthauses einzubiegen, um dort das Mittagessen einzunehmen. Er hielt dabei einen Abstand von etwa 0,50 m parallel zum rechten befestigten Rand der Fahrbahn ein, so daß unter Berücksichtigung der Strassenbreite von 6,10 m und der Fahrzeugbreite von 1,54 m die linken Räder des VW in einem Abstand von 1 m rechts vom Fahrbahnteiler liefen. Der Beklagte bremste weiterhin leicht ab und war nach wenigen Metern fast zum Stillstand gekommen, als der Kaufmann Erwin B., der in seinem Mercedes-PKW nachfolgte, mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/st, ohne abgebremst zu haben, mit dem rechten vorderen Teil seines Wagens auf die linke Rückseite des nahezu stehenden VW auffuhr und diesen nach rechts in den Straßengraben drückte. Alle Insassen des VW wurden schwer verletzt, die Braut des Beklagten starb an den Unfallfolgen. B. hatte die Geschwindigkeitsverringerung des vor ihm fahrenden VW, den er überholen wollte, nicht beachtet, weil er in diesem Augenblick seine Aufmerksamkeit nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn richtete, sondern mit dem Zurechtrücken des Außenspiegels beschäftigt war.

2

Die Klägerin hat als Haftpflichtversicherer des Kaufmanns B. den Unfallschaden der VW-Insassen mit etwa 72.000,- DM ersetzt. Sie macht den Beklagten für diesen Schaden mitverantwortlich, weil er in Höhe der Einfahrt zum Gasthaus "Sonne" zu plötzlich und zu stark gebremst habe, ohne sich durch einen wiederholten Blick in den Rückspiegel zu vergewissern, ob er nicht etwa einen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährde; dieses Mitverschulden müsse mit mindestens 50 % bewertet werden.

3

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von 6.100 DM der auf sie gemäß § 67 VVGübergegangenen Ansprüche der VW-Insassen geltend.

4

Das Landgericht wies die Klage ab, weil den Beklagten kein Verschulden an dem Unfall treffe, da er nicht plötzlich, sondern langsam gebremst habe. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

Da die Klägerin nur gemäß §§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, 426 Abs. 2 BGB auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche der Insassen des VW geltend machen kann, setzt eine Haftung des Beklagten sein Verschulden sowie die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Unfall voraus.

6

Dem ursprünglichen Schuldvorwurf der Klägerin, der Beklagte habe zu plötzlich und zu scharf gebremst, steht die Feststellung des Berufungsgerichte entgegen, daß der Beklagte seinen Volkswagen aus der zunächst eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit bis nahezu zum Stillstand langsam abgebremst hat. Soweit die Revision behauptet, daß der Beklagte anfänglich garnicht gebremst habe, also auch kein Bremslicht habe aufleuchten können, und dann erst kurz vor dem Unfall scharf gebremst habe, geht sie von einem anderen als dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt aus.

7

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Fall des Einfahrens nach links in ein Grundstück nicht vorliege, weil der Beklagte sieh weder zur Straßenmitte eingeordnet hatte, noch nach links abgebogen ist, wird von der Revision allerdings mit Recht bekämpft. Denn schon das Herausstellen des linken Winkers und das Abbremsen des Wagens waren ein Teil des Einfahrvorgangs; schon bei diesen Maßnahmen hatte der Beklagte sich daher so zu verhalten, daß er eine Gefährdung insbesondre auch des nachfolgenden Straßenverkehrs ausschloß (§ 17 Abs. 1 StVO). Richtig ist an der Auffassung des Berufungsgerichts nur, daß es sich nicht um einen typischen Einfahrunfall handelt, zumal der Mercedes-Fahrer weder den Winker, noch das Bremslicht, noch auch die Verlangsamung der Fahrt des VW bemerkt hat; der Unfall hätte sich vielmehr ganz ebenso zutragen können, wenn der Beklagte seinen VW ohne Einfahrabsicht aus einem anderen Grunde langsam abgebremst hätte.

8

Die Revision wirft dem Beklagten vor, daß er nicht vor dem Mercedes zügig in das Gasthofgrundstück eingefahren ist, daß er nicht zum Halten scharf rechts heranfuhr oder sich wenigstens weitgehend links einordnete.

9

(1)

Ein zügiges Einfahren 121 das Grundstück des Gasthauses war dem Beklagten nur dann möglich, wenn er die Örtlichkeit der Einfahrt kannte und die dort gegebene Verkehrslage zu überschauen vermochte. Schon in dieser Hinsicht sind weder Feststellungen getroffen noch dagegen Revisionsrügen erhoben worden.

10

Wenn zudem der Beklagte vor dem Einschlagen des Steuers zwecks zügigen Einfahrens pflichtgemäß erneut in den Rückspiegelblickte, so mußte er möglicherweise den zum Überholen ansetzenden, seine Geschwindigkeit in schwer schätzbarem Maße beschleunigenden Mercedes-PKW rasch herankommen sehen. Wenn er es nunmehr unternahm, noch vor diesem Wagen zügig einzufahren, so hätte er gerade das getan, was § 17 StVO verbietet, nämlich durch Verlegen der Fahrbahn den nachfolgenden schnellen Verkehr gefährdet.

11

(2)

Zum Anhalten bot die völlig übersichtliche Verkehrslage auf der hindernisfreien Straße dem VW keinerlei Anlaß. Der Beklagte brauchte nicht zu halten, wollte möglicherweise auch nicht halten und hat jedenfalls nicht gehalten. Ein Verstoß gegen § 15 StVO kommt daher nicht in Betracht. Er fuhr vorschriftsmässig, parallel zum Straßenrande, auf der rechten Fahrbahnseite rechts und ließ mangels jeden Gegenverkehrs links neben sich für den überholenden Mercedes einen gut 4 m breiten Zwischenraum frei. Falls Richtungszeichen und Bremslicht der VW-Type des Beklagten wegen des Sonnenstandes für den Mercedes-Fahrer schwer zu erkennen waren, so könnte daraus allein ein Vorwurf gegen den Beklagten nicht hergeleitet werden.

12

(3)

In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 11, 296;Urt. v. 16.2.59 - III ZR 227/57 - VRS 17, 105; Urt. v. 10.11.59 - VI 187/58 - VRS 18, 95) geht die Revision zutreffend davon aus, daß sich auch der nach links in ein Grundstück Einfahrende entsprechend § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO vorher zur Mitte hin einzuordnen hat. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die rechte Fahrbahnhälfte nicht breit genug ist, um dem nachfolgenden Kraftwagenverkehr, das Rechtsüberholen eines bis zur Mitte eingeordneten, einfahrbereiten Wagens zu ermöglichen (BGHSt 11, 302 [BGH 20.03.1958 - 4 StR 43/58]; Mittelbach "Abbiegen" in Kraftverkehrsrecht von A-Z Bl. 6 R). Indessen ist es im vorliegenden Falle aus logischen und daher auch dem Revisionsrichter zugänglichen Erwägungen auszuschließen, daß die Unterlassung des Einordnens den Unfall begünstigt haben konnte.

13

Nach den Urteilsfeststellungen ist der Mercedes nicht darum aufgefahren, weil sein Fahrer B. die Einfahrabsicht, sondern weil er die Geschwindigkeitsverringerung des weiterhin rechts geradeaus fahrenden VW unbeachtet gelassen hat. Deshalb wäre der links überholende Mercedes umso sicherer aufgefahren, je mehr sich der VW nach links zur Straßenmitte hin eingeordnet hätte. Als Möglichkeit einer Unfallmitverursachung durch den Beklagten bliebe daher nur, daß B. die Verlangsamung des VW erkannt haben würde, falls dieser sich zusätzlich zur Straßenmitte eingeordnet hätte. Der einzige, der über seine etwaige Reaktion in dieser Hinsicht Auskunft geben könnte, nämlich der Mercedes-Fahrer B. selbst, hat indessen als Zeuge bekundet, nach seinem Dafürhalten sei der VW während seines Blicks in den Rückspiegel zur Straßenmitte gefahren. War hiernach die Verkehrslage in der Vorstellung des Mercedes-Fahrers so, daß der VW des Beklagten sich zur Mitte einordnete, so hat ihm selbst dieses vermeintliche Anzeichen die Erkenntnis der Fahrtverlangsamung des VW nicht vermittelt.

14

Nach alledem ist der Unfall, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, allein vom Fahrer des Mercedes-Wagens verschuldet worden, der die vordringlichste Pflicht des Kraftfahrers außer Acht ließ; die Verkehrsentwicklung auf der vor ihn befindlichen Fahrbahn zu verfolgen, - eine Pflicht, die hier umso leichter zu erfüllen war, als die frei übersichtliche, im Sonnenlicht liegende Straße allein noch von dem rechts geradeaus fahrenden VW des Beklagten benutzt wurde.

15

Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens