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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1977, Az.: VI ZR 85/75; VI ZR 195/70

Beweislast für die Scheinnatur eines Rechtsgeschäfts und für das Bestehen eines dadurch verdeckten und wirklich gewollten Geschäfts; Zusage von Zuwendungen des mehr verdienenden Ehegatten bei der Gütertrennung als Schenkungsversprechen; Gegenstand einer Vertragsauslegung; Nicht geheimgehaltener abweichender Wille eines Vertragspartners; Auslegung des erklärten Vertragswillens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1977
Aktenzeichen
VI ZR 85/75; VI ZR 195/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 17.09.1970

Fundstellen

  • FamRZ 1977, 311, 313
  • JZ 1977, 341-342
  • LSK-FamR/Hülsmann, § 1408 BGB LS 19
  • MDR 1977, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Gegenstand der Vertragsauslegung ist der erklärte, nicht ein geheimgehaltener abweichender Wille.

  2. b)

    Die Scheinnatur eines Rechtsgeschäfts wie auch das Bestehen eines dadurch verdeckten, wirklich gewollten Geschäfts hat zu beweisen, wer sich darauf beruft.

  3. c)

    Sagt bei Gütertrennung der (mehr) verdienende Ehegatte dem anderen Zuwendungen zu, die dessen Nichtteilhabe am Zugewinn ausgleichen sollen, dann liegt darin im Zweifel kein Schenkungsversprechen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die auf Gesetz oder Ehevertrag beruhende güterrechtliche Regelung kann durch familienrechtliche Rechtsgeschäfte modifiziert werden.

  2. 2.

    Die Vereinbarung einer (Innen-)Gesellschaft oder eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bedarf nicht der nach § 1410 BGB vorgeschriebenen Form.

  3. 3.

    Eine Schenkung kann nicht angenommen werden, wenn eine einfache Zuwendung erfolgt, um güterrechtliche Unbilligkeiten auszugleichen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. September 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des am 8. August 1964 verstorbenen früheren Rechtsanwalts und nachmaligen Maklers und Vermögensverwalters Cahn. Dieser wurde Kraft Gesetzes von der Klägerin zu 2/8, von dem Beklagten (einem Sohn aus der ersten Ehe des Erblassers) und von dem Sohn Ralph aus zweiter Ehe des Erblassers mit der Klägerin zu je 3/8 beerbt.

2

Anläßlich der Scheidung der ersten Ehe des Erblassers schloß dieser am 14. November 1958 mit dem Beklagten einen gerichtlich beurkundeten Erbvertrag, welcher wie folgt lautet:

"Ich setze meinem Sohn ein Vermächtnis von 70.000,- DM (siebenzigtausend Deutsche Mark) aus. Dieses Vermächtnis soll auf sein Erbe angerechnet werden.

Ich erkläre hiermit, in den letzten 5 Jahren keine unentgeltlichen Verfügungen über mein Vermögen, mit Ausnahme Verfügung meiner Ehefrau und meinem Sohn gegenüber, vorgenommen zu haben, Ich verpflichte mich, in Zukunft keine unentgeltlichen Verfügungen über mein Vermögen im heutigen Wert unter Lebenden mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke vorzunehmen.

Ich verpflichte mich weiter, Verfügungen von todeswegen nur soweit vorzunehmen, als sie das meinem Sohn ausgesetzte Vermächtnis nicht beeinträchtigen."

3

Die Klägerin war im Büro des Erblassers seit dem 1. Januar 1952 tätig gewesen. Diese Tätigkeit hat sie nach der Eheschließung fortgesetzt, und zwar, wie sie behauptet, noch zur Abwicklung seiner Praxis bis zum 31. Mai 1965. Vor der Eheschließung mit ihm im Jahre 1962 schlossen die beiden einen noteriellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und Zugewinnausgleich sowie die Anwendung des § 1371 BGB ausschlossen. Am 2. Juni unterzeichneten die Klägerin und der Erblasser ferner eine mit Schreibmaschine geschriebene Vereinbarung folgenden Inhalts:

"Unter Bezugnahme auf den zwischen uns am ... 1962 geschlossenen Ehevertrag stellen wir fest, daß mir, Hildegard B. als Eigentum gehört: Zwei Perserbrücken (blau-rot), zwei Sessel (lila Bezug), ein Kühlschrank (Alaska), ein Küchentisch mit Sessel.

Wir vereinbaren, daß wir auch nach der Eheschließung das Arbeitsverhältnis unter denselben Bedingungen wie bisher fortsetzen. Zusätzlich soll mir im Falle des Todes meines Mannes ein Betrag von monatlich 400,- DM aus- bzw. nachgezahlt werden, für die Zeit meiner Tätigkeit im Büro meines zukünftigen Ehemannes. Zusätzlich zu meinem Gehalt stehen mir die Einkünfte aus der von mir bisher im Hause K.-F.-Str. ... Souterrain, belegenen Wohnung zu, solange die Ehe zwischen uns besteht. Die Wohnung darf jedoch nicht an einen meiner Verwandten vermietet werden. Ausschließlich aus diesen oben bezeichneten Einnahmen soll der Unterhalt meiner Mutter und meines Kindes bestritten werden. Auch im Krankheitsfalle soll das Gehalt im gleichen Umfang fortgezahlt werden."

4

Die Klägerin errechnet sich aufgrund dieser Vereinbarung für die Zeit vom 1. Januar 1952 bis 31. Mai 1965 einen rückständigen Gehaltsanspruch von insgesamt 63.000 DM. Mit ihrer ursprünglich bei den Arbeitsgerichten erhobenen, von dort zuständigkeitshalber an das ordentliche Gericht des ersten Rechtszuges verwiesenen Klage begehrt sie vom Beklagten, als Miterben, der diesen Anspruch bestreitet, Zahlung eines seinem Erbteil entsprechenden Teilbetrages von 23.850 DM nebst Zinsen, hilfsweise Feststellung, daß er als Miterbe diesen Betrag schuldig sei. Außerdem bittet sie die Haftung des Beklagten für weiteren Verzugsschaden festzustellen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Ihre Revision verfolgt den Klaganspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

I

1.

Zutreffend prüft das Berufungsgericht den Klaganspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten einschließlich der arbeitsrechtlichen. Denn die Arbeitsgerichte haben sich einer sachlichen Entscheidung enthalten.

7

2.

Indessen meint das Berufungsgericht:

8

Die Vereinbarung vom 2. Juni 1962 ergebe nicht mit ausreichender Sicherheit, daß der der Klägerin versprochene Betrag von 400,- DM mtl. entsprechend ihrer Behauptung ein Arbeitsentgelt darstelle, so daß es keiner notariellen Beurkundung bedurft hätte (§§ 518, 2301 BGB).

9

In diesem Zusammenhang vermag sich das Berufungsgericht zunächst aufgrund des Beweisergebnisses nicht davon zu überzeugen, daß die Klägerin während ihrer Tätigkeit für den Erblasser weniger als das mit ihm vereinbarte Entgelt erhalten habe. Es verkennt nicht, daß auch eine zunächst nicht geschuldete, nachträglich versprochene Zuwendung für geleistete Arbeit im Zweifel keine Schenkung wäre. Indessen glaubt es dem Wortlaut der Vereinbarung nicht mit Sicherheit entnehmen zu können, daß die "zusätzliche Zahlung" ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Klägerin habe darstellen sollen. Es hält es nicht für fernliegend, daß der Erblasser der Klägerin den Betrag im Hinblick auf ihre demnächstige Stellung als Ehefrau hat zukommen lassen wollen. Dabei erwägt es, daß der Grund für eine solche Zuwendung in dem wegen der Gütertrennung und des ausgeschlossenen erbrechtlichen Zugewinnausgleichs für die Klägerin nicht günstigen Ehevertrag gelegen haben könne.

10

II

Diese Begründung des angefochtenen Urteils ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt.

11

1.

Allerdings ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der Vereinbarung vom 2. Juni 1962 angedeihen läßt, als solche der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Das Berufungsgericht verkennt aber das Wesen der Auslegung.

12

Gegenstand der Auslegung kann nur der erklärte Wille der Geschäftspartner sein und nicht der etwa insgeheim von ihnen verfolgte Zweck. Von diesem Grundsatz gehen die §§ 116 ff BGB aus (Erklärungstheorie und nicht Willenstheorie). Verhielte es sich anders, dann wäre z.B. die Feststellung eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) deshalb nicht möglich, weil schon die Erkenntnis der geheim gehaltenen wirklichen Motivation verböte, den Inhalt des bewußt erklärten Geschäftswillens zu ermitteln. Im vorliegenden Fall läßt die enge Anknüpfung der der Klägerin zugedachten Zahlung an ihre Arbeitsleistung denkgesetzlich keine andere Deutung zu, als die, daß die Vertragsparteien mit ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Vereinbarung eines zusätzlichen Arbeitsentgelts für die Klägerin zum Ausdruck bringen wollten. Dieses Verständnis ist umso unabweislicher, als die Vereinbarung nach der Feststellung des Berufungsgerichts angesichts ihrer auffälligen sprachlichen Fassung (Ich-Form) von der Klägerin selbst entworfen ist.

13

2.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß für die Parteien der Vereinbarung ein Anlaß bestand, der Klägerin für ihre güterrechtliche Benachteiligung einen Ausgleich zu gewähren. Geht man von dieser Feststellung aus, dann spricht sie nicht gegen, sondern für die Annahme, daß die Klägerin und der Erblasser eine Vereinbarung über eine Besserstellung der Klägerin - und zwar mittels einer rückwirkenden Arbeitsvergütung - erklären wollten. Wenn das Berufungsgericht zu einem umgekehrten Ergebnis gelangt ist, dann beruht dies erkennbar darauf, daß es irrtümlich als Ziel der Auslegung auch die Ermittlung von Beweggründen betrachtet, die bewußt in den rechtsgeschäftlichen Erklärungen verschwiegen werden sollten.

14

Bei dieser Sachlage vermag der Senat als Revisionsgericht, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Frage kommen, die auf einer Verkennung des Auslegungsbegriffs beruhende Deutung der Vereinbarung durch das Berufungsgericht selbst dahin richtig zu stellen, daß die Vertragsparteien in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen in der Tat eine arbeitsrechtliche Besserstellung der Klägerin zum Ausdruck bringen wollten.

15

Ein Spielraum für die Auslegung des erklärten Vertragswillens verbleibt angesichts des Wortlauts nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht folgerichtig nicht aufgegriffenen Frage, ob die spätere Zusatzvergütung der Klägerin erst für die Zeit ab Eheschließung oder aber schon seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Erblasser zukommen sollte. Während die Klägerin selbst die zweite Deutung verficht, hatte sich nach dem Akteninhalt u.A. der Pfleger des dritten Miterben, des Kindes der Klägerin und des Erblassers, für die erste ausgesprochen. Damit wird sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner ihm - s.u. - zufallenden anderweiten tatrichterlichen Prüfung zu befassen haben.

16

Eine solche nachträgliche zusätzliche Arbeitsvergütung unterläge entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht teilweise der Verjährungseinrede, da die Zahlung ausdrücklich bis zum Tode des Erblassersgestündet war.

17

3.

Bedeutung könnten die Erwägungen des Berufungsgerichts allenfalls im Zusammenhang mit der Frage gewinnen, ob die Einkleidung der Zuwendung in eine Vereinbarung über die Gewährung eines zusätzlichen Arbeitsentgelts nicht ein Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) darstellte und ob dieses ein anderes Geschäft (ggf. welches?) verdecken sollte (Abs. 2). Die Bejahung der Frage erscheint nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht ausgeschlossen. Das Revisionsgericht vermag jedoch mindestens deshalb nicht von ihr auszugehen, weil sich das angefochtene Urteil insoweit mit der Feststellung einer Möglichkeit begnügt. Daß ein Geschäft als Scheingeschäft nichtig ist, muß der, der sich darauf beruft, beweisen (RGRK/Krüger-Nieland 11. Aufl. Anm. 21 zu § 117 BGB; Erman/Westermann 6. Aufl. Anm. 4 das.). Zu Unrecht nimmt aber das Berufungsgericht an, daß vielmehr die Klägerin beweispflichtig sei (BU S. 18). Schon wegen dieses Rechtsfehlers muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

18

III

1.

Das Berufungsgericht wird bei seiner anderweiten Entscheidung prüfen müssen, ob der Sachverhalt insoweit für die positive Feststellung eines Scheingeschäfts ausreicht; die Klägerin wird dabei Gelegenheit haben, ihre demnach derzeit nicht zu erörternden Verfahrensrügen anzubringen. Im übrigen wird das Berufungsgericht bei dieser erneuten Prüfung zu bedenken haben, daß ein Scheingeschäft das übereinstimmende Nichtwollen der Rechtsfolgen des vorgespiegelten Geschäfts durch die Vertragsparteien voraussetzt (RGRK-Krüger/Nieland a.a.O. Anm. 8; Erman/Westermann a.a.O. Anm. 4; Palandt/Bassenge BGB 36. Aufl. § 117 Anm. 2). Kein Scheingeschäft liegt vor allem dann vor, wenn sich die Vertragsparteien bewußt sind, daß nur ein im Sinne der Erklärung ernstgemeinter Vertrag zum Erfolg führen kann (Krüger-Nieland a.a.O.).

19

Gelangt das Berufungsgericht gleichwohl zur Feststellung eines Scheingeschäfts, dann wird es - unter Heranziehung der Erwägungen, die es - wie ausgeführt - unrichtigerweise im Rahmen der Auslegung angestellt hat - weiter das dadurch verdeckte wirklich gewollte Geschäft feststellen müssen. Vorhandensein und Natur eines verdeckten Geschäfts bedürfen zwar wiederum des vollen Beweises durch die dadurch begünstigte Partei, hier also die Klägerin. Im vorliegenden Falle aber dürften die bisherigen Feststellungen keinen Zweifel daran lassen, daß eine Zuwendung an die Klägerin - gleich aus welchen Beweggründen - ernstlich gewollt war; daß etwa nur der Erblasser sie insgeheim nicht gewollt hätte, wie es die Revision für möglich hält, müßte gemäß § 116 BGB außer Betracht bleiben.

20

2.

Insoweit hat das Berufungsgericht bisher nur eine schenkweise Zuwendung (Schenkungsversprechen unter Lebenden oder von Todes wegen) in Betracht gezogen. Daß solchenfalls die Vereinbarung wegen Formmangels (§§ 518, 2301 BGB) ungültig wäre, trifft zu. Das Berufungsgerich hat aber selbst erwogen, daß die Zuwendung vor allem als Ausgleich für die gegenüber dem gesetzlichen Güterstand, der die Klägerin an dem Zugewinn des Erblassers hätte teilnehmen lassen, durch den Ehevertrag ungünstig veränderte güterrechtliche Stellung gedacht gewesen sein möge (vgl. dazu Finke im Nebenband zu Erman, Gleichberechtigungsgesetz, § 1414 Anm. 2 a.E.).

21

Gerade in diesem Fall aber könnte im Zweifel eine Schenkung, also eine Zuwendung ohne Gegenleistung wenigstens im weiteren Sinne, nicht angenommen werden.

22

a)

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß eine Schenkung nicht dann schon vorliegt, wenn der Empfänger der Zuwendung auf diese keinen Rechtsanspruch hatte. Sie liegt vor allem dann nicht vor, wenn die Zuwendung aus der Sicht der Beteiligten den Zweck hat, ein wirtschaftliches Ungleichgewicht entgegen der förmlichen Rechtslage zu korrigieren (so BGH Urt. v. 29. April 1970 - V ZR 150/66 - LM BGB § 516 Nr. 8 = MDR 1970, 668 - Erbrechtlicher Ausgleich; für Aufwertungsausgleich vgl. etwa die Nachw. bei Erman/Seiler 6. Aufl. Rdz. 14 zu § 516 BGB). Daß im Arbeitsrecht zusätzliche, vor allem auch nachträgliche Zuwendungen an den Arbeitnehmer im Zweifel nicht als Schenkung sondern als Ausfluß der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers betrachtet werden (vgl. RGZ 94, 322, 324; BArbG NJW 1959, 1746 [BAG 10.06.1959 - 1 AZR 417/57]; 1967, 2425, 2426 und Erman/Seiler a.a.O. Rdz. 27 mit Nachw.), dürfte auch das Berufungsgericht nicht verkennen; denn es wäre ersichtlich bereit gewesen, bei solcher Motivierung die Formvorschriften nicht als anwendbar anzusehen und daher Gültigkeit der Zusage anzuerkennen.

23

b)

Auch die auf Gesetz oder Ehevertrag beruhende güterrechtliche Regelung ist einer Modifikation durch nicht familienrechtliche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zugänglich, so vor allem durch Vereinbarung einer (Innen-) Gesellschaft (BGHZ 31, 197, 200; 47, 157, 162) oder eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses (BGHZ. 46, 385;BGH NJW 1974, 2045 [BGH 05.07.1974 - IV ZR 203/72]; Soergel/Wlotzke/Volze BGB 10. Aufl. Rdz. 32 ff vor § 611; Soergel/Gaul 10. Aufl. Rdz. 11 bei § 1414 BGB mit Nachw.); dazu bedarf es nicht etwa der Einhaltung der in § 1410 BGB vorgeschriebenen Form (Soergel/Gaul a.a.O. Rdz. 30 vor § 1408). Wird hier durch einfache Zuwendung ein Ausgleich von Unbilligkeiten erstrebt, die sich aus der güterrechtlichen Lage ergeben (Beitzke, Familienrecht 18. Aufl. § 15 zu 3) und § 12 I 2 f S. 55), dann nötigt dies ebensowenig zur Annahme einer Schenkung (vgl. auch BGH Urt. v. 7. Januar 1972 - IV ZR 231/69 - NJW 1972, 580), wie andererseits eine rein güterrechtliche Gestaltung Schenkung ausschließen muß (vgl. RGZ 87, 301 - Vereinbarung von Gütergemeinschaft mit einem Vermögenslosen). Insgesamt spricht vieles dafür, daß die im Arbeitsrecht geltende Vermutung, eine Zuwendung an den wirtschaftlich Schwächeren sei im Zweifel nicht Schenkung sondern Ausfluß schuldiger Fürsorge, unter Ehegatten nicht weniger gilt als zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. auch Dolle, Familienrecht § 64 zu 2) für nicht ausdrücklich sondern nur stillschweigend vereinbarte Arbeitsverhältnisse).

24

Indessen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob letzterer Satz allgemeine Geltung beanspruchen kann. Eine Schenkung muß jedenfalls im Zweifel da verneint werden, wo die Ehegatten mit der Zuwendung eine unbillige Auswirkung des Güterstandes ausgleichen wollen. Eine solche Unbilligkeit aber entsteht, wenn bei Gütertrennung nur ein Ehegatte über (nennenswerte) Einkünfte verfügt. Solche Zuwendungen des einen Ehegatten an den anderen liegen nahe und sind auch weithin üblich (Beitzke a.a.O.), wo sie den Güterstand des Zugewinnausgleichs deshalb ausgeschlossen haben, weil sie von seinen rechtlichen Auswirkungen anderweit Unerwünschtes befürchteten. Ihrer formlosen Zusage die Rechtswirksamkeit zu versagen entspräche daher nicht dem Sinn des § 518 BGB (vgl. Mezger RGRK BGB 12. Aufl. § 516 Rdz. 8).

25

3.

Im übrigen wird die vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Vorschrift des § 2301 BGB schon deshalb nicht zum Zuge kommen, weil nicht ersichtlich ist, daß die Zuwendung an die Klägerin durch ihr Überleben nach dem Erblasser bedingt sein sollte. Die arbeitsrechtliche Einkleidung des erklärten Vertrags spricht entscheidend dagegen, und nichts spricht dafür, daß gerade in diesem Punkt in Wirklichkeit eine Gestaltung beabsichtigt gewesen wäre, die die Klägerin schlechter stellte und auch - dem rechtskundigen Erblasser ersichtlich - die Rechtswirksamkeit des Geschäfts unnötig in Frage stellen mußte.

26

Dagegen wird das Berufungsgericht die bisher folgerichtig unterlassene Prüfung nachzuholen haben, ob hier nicht das vom Erblasser im Erbvertrag übernommene Schenkungsverbot zum Tragen kommt (für die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen schuldrechtlichen Verpflichtung vgl. die Nachweise bei Palandt/Keidel 36. Aufl. Anm. 1 zu § 2286 BGB). Sollte diese Verpflichtung nicht nur für das garantierte Anrechnungsvermächtnis Bedeutung haben, das dem Beklagten offenbar schon zugeflossen ist, dann kann sich hier die Frage stellen, ob eine treugemäße Auslegung (§ 157 BGB) nicht auch auffällige Liberalitäten gerade der Klägerin gegenüber in das Verbot einbeziehen muß, die sich wegen ihrer arbeits- oder familienrechtlichen Rechtfertigung an sich nicht als Schenkungen darstellen.

Dr. Weber
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt