Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1981, Az.: VIII ZR 335/79
Anwendung einer durch Urteil verbotenen Bestimmung aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge; Erstreckung einer Bindungswirkung des Unterlassungsurteils auch auf bereits vor deren Rechtskraft abgeschlossene Verträge; Vermeidung widerspruchsvoller gerichtlicher Entscheidungen über die Unwirksamkeit einer Klausel ; Schutzwürdige Belange des Verwenders einer unwirksamen Klausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 335/79
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 04.07.1979
- LG Berlin - 14.12.1978
Rechtsgrundlagen
- § 13 AGBG
- § 21 AGBG
- § 9 AGBG
Fundstellen
- DB 1981, 1129-1130 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1511
Amtlicher Leitsatz
Wer verurteilt ist, eine Bestimmung in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden, darf sich auch bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge nicht mehr auf diese Bestimmung berufen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Juli 1979 und das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1978 insoweit abgeändert, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Das landgerichtliche Urteil wird in Nr. 1 wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 10.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgende oder eine ihr inhaltsgleiche Bestimmung in künftig abzuschliessende Kaufverträge über neue Möbel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 abgeschlossener Verträge zu berufen,
soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
"Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine vierwöchige Nachfrist - beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer - zur Lieferung zu setzen und bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten."
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte - eine GmbH & Co. KG - verkauft in ihrem Einzelhandelsgeschäft neue Möbel. Ihren Kaufverträgen legt sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, die zur Lieferfrist folgendes bestimmen:
"Nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist ist der Käufer berechtigt, uns schriftlich eine vierwöchige Nachfrist - beginnend vom Tage der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer - zur Lieferung zu setzen und bei Nichteinhaltung dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten."
Der Kläger - ein Verbraucherschutzverein - hält diese Klausel gemäß § 10 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) deswegen für unwirksam, weil die einheitlich auf vier Wochen bemessene Nachfrist unangemessen lang sei. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und von ihr verlangt, im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr nicht nur in künftig abzuschließende Verträge diese Klausel nicht mehr aufzunehmen, sondern sich auch bei der Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge nicht mehr auf diese Klausel zu berufen.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren des Klägers nur für künftig abzuschließende Verträge entsprochen, dagegen die Klage insoweit abgewiesen, als der Beklagten auch die Berufung auf diese Klausel bei bereits abgeschlossenen Kaufverträgen untersagt werden soll. Die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf umfassende Verurteilung der Beklagten weiter. Die Beklagte war im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
I.
Es geht im Revisionsrechtszug ausschließlich um die Frage, ob im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG der Verwender einer nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGBG unwirksamen Klausel verpflichtet werden kann, sich auch bei Verträgen, die nach dem 1. April 1977, aber vor Erlaß des Unterlassungsurteils abgeschlossen sind, seinen Kunden gegenüber auf eine derartige Klausel nicht mehr zu berufen. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Es ist der Ansicht, daß bereits nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AGBG sowie nach dem Wesen der - nur auf zukünftiges Verhalten gerichteten - Unterlassungspflicht der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich hinsichtlich künftig abzuschließen der Verträge auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Für ein Verbot, bereits bestehende Verträge nach Maßgabe der unwirksamen Klausel abzuwickeln, fehle es - möge dies im Ergebnis auch unbillig erscheinen - an einer gesetzlichen Grundlage.
II.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Die Frage, ob im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG der Verwender einer unwirksamen Klausel auch hinsichtlich der noch offenen Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, ist im Schrifttum umstritten. Löwe (in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG § 17 Rdn. 33 und § 21 Rdn. 20 f) und Schlosser (in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGBG § 13 Rdn. 35 und § 21 Rdn. 6; derselbe in Staudinger, BGB 12. Aufl. AGBG § 13 Rdn. 29) bejahen diese Frage unter Hinweis darauf, daß andernfalls der mit dem Verfahren nach §§ 13 ff AGBG beabsichtigte Rechtsschutz des Vertragspartners eines Verwenders unwirksamer Klauseln unvollständig sei. Andere verneinen - mit unterschiedlicher Begründung - eine Unterlassungspflicht hinsichtlich bereits abgeschlossener Verträge (vgl. etwa Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 3. Aufl. § 21 Rdn. 4; Rebmann in Dietlein/Rebmann, AGB aktuell § 21 Rdn. 2; Heinrichs in Palandt BGB 40. Aufl. AGBG § 21 Anm. 3 c; Koch/Stübing, AGBG § 13 Rdn. 19; Gerlach in MünchKomm AGBG § 13 Rdn. 23; Hohmann JZ 1975, 590, 594 unter III, 4 a.E.).
2.
Der Senat teilt die von Löwe (aaO) und Schlosser (aaO) vertretene Ansicht.
a)
Aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 AGBG lassen sich keine zwingenden Schlüsse für die Beantwortung der hier streitigen Frage herleiten. Zwar kann nach dieser Bestimmung nur derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Bestimmungen verwendet; und § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG bezeichnet in einem Klammerzusatz alle diejenigen als "Verwender", die der anderen Vertragspartei bei Abschluß des Vertrages vorformulierte Vertragsbedingungen stellen. Überzeugend weist jedoch Schlosser (bei Staudinger a.a.O. § 13 Rdn. 13) darauf hin, daß der Klammerzusatz in § 1 Abs. 1 AGBG - einer Bestimmung, die im übrigen in erster Linie die Definition der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zum Inhalt hat - offensichtlich lediglich die unterschiedliche Funktion der beiden am Vertragsschluß beteiligten Parteien darstellen soll. Eine gesetzliche Regelung dahingehend, daß nur derjenige, der seine vorformulierten Bedingungen bei Abschluß des Vertrages dem anderen Vertragsteil stellt, als Verwender gemäß § 13 Abs. 1 AGBG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, nicht dagegen auch derjenige, der sich später auf eine bei Vertragsabschluß - wenn auch unwirksam - zum Vertragsinhalt erhobene Klausel beruft, läßt sich jedenfalls allein aus dem Wortlaut der §§ 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 AGBG nicht herleiten (so auch Löwe a.a.O. § 17 Rdn. 33; a. M. insbesondere Hensen a.a.O. § 21 Rdn. 4, Gerlach a.a.O. § 13 Rdn. 23 und Rebmann a.a.O. § 21 Anm. 2).
b)
Auch die Entstehungsgeschichte des § 13 AGBG ermöglicht keine zwingenden Rückschlüsse auf den Regelungsbereich dieser Bestimmung. Zwar ist die Regelungsbedürftigkeit der hier umstrittenen Frage im Gesetzgebungsverfahren erkannt worden. Schon die vom Bundesminister der Justiz eingesetzte Arbeitsgruppe zur Verbesserung des Verbraucherschutzes gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf deren Vorarbeiten der Regierungsentwurf und die späteren Beratungen der gesetzgebenden Körperschaft zum AGB-Gesetz maßgeblich aufbauen, hat in ihrem Ersten Teilbericht vom 26. März 1974 (siehe dort S. 115) die Ansicht vertreten, daß diejenigen Verträge, denen der zur Unterlassung verurteilte Teil seine unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits früher zugrunde gelegt habe, in ihrer Wirksamkeit von dem Unterlassungsgebot nicht berührt würden; die Arbeitsgruppe hat dementsprechend in ihrem Zweiten Teilbericht vom März 1975 unter These 11 die Erstreckung einer Bindungswirkung des Unterlassungsurteils auch auf bereits vor deren Rechtskraft abgeschlossene Verträge, soweit sie nicht schon vollständig abgewickelt seien, vorgeschlagen (S. 47 ff). Und auch der Rechtsausschuß des Bundestages scheint bei seinen Beratungen davon ausgegangen zu sein, daß die später Gesetz gewordene Fassung eine solche Bindungswirkung nicht enthält (BT-Drucks. 7/5422 S. 13 zu § 21). Insgesamt haben jedoch diese im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen - wie oben unter a) dargelegt - im Gesetzeswortlaut keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden.
c)
Entscheidend ist mithin auf den mit der Schaffung der Unterlassungsklage (§§ 13 ff AGBG) beabsichtigten Zweck abzustellen. Dieser gebietet aber notwendig eine Erstreckung der nach § 13 Abs. 1 AGBG ausgesprochenen Unterlassungspflicht auch auf Verträge, die unter Einbeziehung der später für unwirksam erklärten Klausel bereits vor Erlaß des Unterlassungsurteils abgeschlossen sind.
aa)
Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat, verfolgt das Verfahren nach §§ 13 ff AGBG den Zweck, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Klauseln freizuhalten. Insbesondere soll die den Verbänden eingeräumte Klagebefugnis verhindern, daß sich eine rechtsunkundige Vertragspartei, wenn ihr von dem Verwender eine nach §§ 9 ff AGBG unwirksame Klausel entgegengehalten wird, von vorneherein von einer Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte abhalten läßt (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1979 - VIII ZR 317/78 = WM 1980, 130 = NJW 1980, 831 und vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 165/79). Dieser Schutz würde aber nur unvollkommen erreicht, wenn es dem Verwender einer im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG für unwirksam erklärten Klausel gestattet wäre, sich gleichwohl im Rechtsverkehr bei der Abwicklung bereits vorher abgeschlossener Verträge und damit bei der Durchsetzung seiner Rechte noch auf eine derartige - wie er weiß - unwirksame Klausel zu berufen, und wenn es damit weitgehend vom Zufall abhinge, ob der Vertragspartner es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen läßt und in diesem Individualrechtsstreit zwischen Verwender und Kunden das Gericht die Unwirksamkeit der Klausel feststellt.
bb)
Aber auch der mit § 21 AGBG verfolgte Zweck, widerspruchsvolle gerichtliche Entscheidungen über die Unwirksamkeit einer Klausel zu vermeiden, würde nur unvollkommen erreicht, wenn die Bindung des im Individualrechtsstreit entscheidenden Gerichts an ein im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG erlassenes Urteil diejenigen Fälle nicht erfassen würde, in denen der Verwender sich in einem vor Erlaß des Urteils abgeschlossenen Vertrag auf eine solche Klausel beruft. Soweit ausnahmsweise im Individualrechtsstreit der Betroffene sich auf die Unwirksamkeit einer solchen Klausel - aus welchen Gründen auch immer - nicht beruft, verstößt der Verwender deswegen nicht gegen das Unterlassungsgebot, weil es dann auch auf seiner Seite an einer "Berufung" auf eine unwirksame Klausel und damit an einem Verwenden im Sinne der §§ 13, 21 Satz 1 AGBG fehlt.
cc)
Schutzwürdige Belange des Verwenders einer unwirksamen Klausel werden durch diese - vom Normzweck her gebotene - Auslegung des § 13 Abs. 1 AGBG nicht berührt. Insbesondere enthält sie keine mit dem Unterlassungsgebot nicht zu vereinbarende Verpflichtung, die Folgen einer zunächst vereinbarten, nachträglich als unwirksam festgestellten Klausel rückwirkend zu beseitigen. Von dem Verwender einer solchen Klausel wird nicht verlangt, bereits abgewickelte Verträge rückabzuwickeln oder den Vertragspartner von sich aus vorsorglich auf die Unangemessenheit der Klausel aufmerksam zu machen. Die Unterlassungspflicht des Verwenders geht vielmehr - für die Zukunft und damit ohne Rückwirkung - lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht auf die unwirksame Klausel zu berufen, sie insoweit nicht zu "verwenden" und lediglich nach Maßgabe des dispositiven Rechts (§ 6 Abs. 2 AGBG) vorzugehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Verwenders wird dadurch nicht beeinträchtigt. Ganz abgesehen davon, daß die Verwendung einer nach §§ 9 ff AGBG unwirksamen Klausel, auch wenn ihre Unwirksamkeit erst später gerichtlich festgestellt wird, kein Vertrauen rechtfertigt, wird dem Verwender im Verfahren nach §§ 13 ff AGBG rechtzeitig Gelegenheit gegeben, sich vorsorglich in seinen Dispositionen auf eine etwa zu erwartende Unterlassungspflicht einzustellen. Soweit schließlich - etwa bei Koch/Stübing (a.a.O. § 13 Rdn. 19) - die Ansicht vertreten wird, angesichts der mit der Unterlassungspflicht verbundenen Strafbewehrung (§ 890 ZPO) sei eine extensive Auslegung des § 13 Abs. 1 AGBG auf einen "so diffusen Sachverhalt wie das Berufen auf eine unwirksame Klausel" unzulässig, ist darauf hinzuweisen, daß die detaillierten Anforderungen an die Urteilsformel im Unterlassungsverfahren (§ 17 AGBG) dem Betroffenen die sich für ihn künftig ergebenden Pflichten hinreichend deutlich vor Augen führen.
III.
Mit Recht erstrebt daher der Kläger die Erstreckung der Unterlassungspflicht auch auf diejenigen Fälle, in denen die Beklagte die nach § 10 Nr. 2 AGBG unwirksame Klausel bereits durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen vor Urteilserlaß abgeschlossenen, aber noch nicht abgewickelten Vertrag eingeführt hat und sich nach Urteilserlaß zur Durchsetzung ihrer Rechte auf diese Klausel berufen will. Das angefochtene Urteil war mithin abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.
Dr. Hiddemann
Wolf
Dr. Skibbe
Treier