Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1970, Az.: VII ZR 41/69
Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Voraussetzungen für die Verteilung der Prozesszinsen; Leistung von Prozesszinsen für öffentlich-rechtliche Geldforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1970
- Aktenzeichen
- VII ZR 41/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 12.12.1968
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
- § 291 BGB
- § 565 Abs. 2 ZPO
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 AKG
Fundstellen
- DB 1972, 1015 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1971, 41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1637-1638 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Deutsche Bundespost,
gesetzlich vertreten durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen, B., K. Str. ...,
Prozessgegner
T.-Berufsgenossenschaft,
gesetzliche Unfallversicherung, M., R.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Für Ansprüche einer Berufsgenossenschaft auf Rückzahlung von Geld, das die Post ohne Rechtsgrund als Aufwendungsersatz für von ihr ausgezahlte Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung erlangt hat, können in entsprechender Anwendung des § 291 BGB Prozeßzinsen verlangt werden.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Dezember 1968 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch die Anrufung des Sozialgerichts München entstandenen Mehrkosten der Klägerin auferlegt werden.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die klagende Berufsgenossenschaft beauftragte am 19. März 1945 die P. Staatsbank (Seehandlung) in Be., aus ihrem Guthaben 1.692.000 RM zugunsten der Generalpostkasse in Be. zu überweisen. Es handelte sich bei diesem Betrag um einen gemäß § 728 RVO a.F. an die Reichspost, welche die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch ihre Postämter auszahlte, geleisteten Vorschuß. Er war für die Rentenzahlung in den Monaten Mai und Juni 1945 bestimmt. Die P. Staatsbank teilte der Klägerin am 24. März 1945 mit, daß sie die Überweisung auftragsgemäß durch Postscheck an die Generalpostkasse ausgeführt und das Konto der Klägerin mit dem Betrag von 1.692.000 RM belastet habe. Nach der Behauptung der Klägerin hat die Generalpostkasse diesen Betrag auch erhalten, und zwar spätestens am 3. April 1945.
Im Mai und Juni 1945 zahlten Postämter in der britischen und amerikanischen Besatzungszone Unfallrenten aus. Sie konnten sich die Mittel dafür nicht mehr, wie es bisher geschehen war, von der Generalpostkasse beschaffen. Die Mittel erhielten sie teils aus Beständen der Oberpostdirektionen, teils durch Vorschüsse von Dienststellen der Länder und Gemeinden, teils durch Bankkredite. Die Oberpostdirektionen verlangten von der Klägerin Erstattung in Höhe von 540.641,65 RM. Die Klägerin war durch eine Anordnung des Berliner Magistrats vom 17. Juli 1945 stillgelegt. In ihrem Namen und für ihre Rechnung zahlten verschiedene Berufsgenossenschaften die 540.641,65 RM unter Vorbehalt an die Oberpostdirektionen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Oberpostdirektionen und damit die Beklagte hätten, da die im Mai und Juni 1945 ausgezahlten Renten bereits durch den Ende März geleisteten Vorschuß von 1.692.000 RM gedeckt gewesen seien, die 540.641,65 RM ohne Rechtsgrund erlangt. Mit der beim Sozialgericht eingereichten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 54.064,16 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte bestreitet, daß die Generalpostkasse den Vorschuß von 1.692.000 RM noch erhalten habe. Jedenfalls hätten die Postämter in der britischen und amerikanischen Zone aus diesem Vorschuß nichts mehr erlangt. Die aus anderen Mitteln von den Postämtern im Mai und Juni 1945 ausgezahlten Rentenbeträge habe die Klägerin erstatten müssen.
Das Sozialgericht hat auf den von beiden Parteien hilfsweise gestellten Verweisungsantrag den Rechtsstreit durch Beschluß an das Landgericht verwiesen. Dieses hat die Klage abgewiesen.
Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht durch Urteil vom 19. März 1964 zurück. Diese Entscheidung hob der erkennende Senat auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 9. Januar 1967 - VII ZR 129/64 (NJW 1967, 781) - auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Das Oberlandesgericht hat nunmehr der Klage stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht befaßt sich nach dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats allein noch damit, ob der nach den Behauptungen der Klägerin im März/April 1945 überwiesene Vorschuß von 1.692.000 RM für die im Mai und Juni 1945 auszuzahlenden Unfallrenten noch einem Konto der Deutschen Reichspost zugeflossen ist und ob die 540.641,65 RM, deren Erstattung, umgestellt im Verhältnis 10: 1, von der Klägerin verlangt wird, nach dem 31. Juli 1945 an die Oberpostdirektionen auf Rechnung der Klägerin gezahlt worden sind. Beide Fragen bejaht das Berufungsgericht unter Würdigung des ihm von den Parteien unterbreiteten Beweismaterials.
II.
Die dagegen von der Revision gerichteten Angriffe bleiben erfolglos.
1.
Die Revision bemängelt zunächst, das Berufungsgericht habe den Umfang der Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils verkannt. Es hätte außer der Frage, ob der Deutschen Reichspost der in Rede stehende Vorschuß noch zugeflossen ist, auch prüfen müssen, ob "nach dem AKG § 1 der Anspruch in Bezug auf die an die Generalpostkasse geleisteten Vorschüsse erloschen" gewesen sei. Das habe nicht zu den Aufhebungsgründen gehört, da der erkennende Senat darüber zwar im ersten Revisionsurteil entschieden, die Frage aber ebenso wie das vorangegangene Urteil des Berufungsgerichts behandelt habe. Die Rüge ist unbegründet.
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht die Herausgabe des von der Klägerin nach ihrer Behauptung im März/April 1945 der Deutschen Reichspost überwiesenen Vorschusses, sondern die Rückzahlung der der Beklagten bzw. den zuständigen Oberpostdirektionen für die von diesen geleisteten Rentenzahlungen später erstatteten Beträge. Inwieweit ein Anspruch der Klägerin auf (etwa teilweise) Herausgabe des Vorschusses unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz fallen würde, ist für das vorliegende Verfahren daher unerheblich. Der Vorschuß spielt hier ausschließlich für die Frage eine Rolle, ob die später von der Klägerin erstatteten Beträge von ihr ohne Rechtsgrund geleistet worden sind, was dann der Fall ist, wenn mit dem Vorschuß der Anspruch der Post auf Aufwendungsersatz bereits erfüllt war. Das hat der Senat im ersten Revisionsurteil (S. 10/11) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorausgegangenen Berufungsurteil für den Fall angenommen, daß die von der Klägerin im März/April 1945 geleisteten Beträge noch einem Konto der Deutschen Reichspost zugeflossen sind, und zwar auch dann, wenn die Vorschüsse für die einzelnen, die Renten auszahlenden Postämter nicht mehr greifbar gewesen sein sollten.
Auf dieser rechtlichen Beurteilung beruht die vom Senat ausgesprochene Aufhebung des ersten Berufungsurteils. Daran war das Berufungsgericht daher bei der erneuten Verhandlung der Sache nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden.
2.
Was die Revision darüber hinaus gegen die Feststellung des Berufungsgerichts vorbringt, daß nach seiner Überzeugung der Vorschuß von 1.692.000 RM noch im April 1945 bei der Generalpostkasse eingekommen ist, berührt ausschließlich die tatrichterliche Würdigung des Prozeßstoffes und des zur Verfügung stehenden Beweismaterials, die im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfange angreifbar ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen jedoch keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung frei aus den gesamten Umständen, die den vorliegenden Fall kennzeichnen, geschöpft, ohne sich an nicht bestehende Beweisregeln gebunden zu fühlen. Die Revision kann nicht behaupten, daß es wesentlichen Sachvortrag der Parteien außer acht gelassen oder Beweisanträge übergangen hat. Seinen Darlegungen ist auch keineswegs zu entnehmen, wie die Revision meint, daß es für seine Überzeugung vom Eingang des in Rede stehenden Betrages auf einem Konto der Generalpostkasse einen geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad habe genügen lassen, als gefordert werden muß, damit eine Tatsache für wahr erachtet werden kann. Im übrigen verkennt die Revision, daß der Tatrichter nicht einen mehr oder weniger hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für eine Behauptung festzustellen, sondern nur die Entscheidung zu treffen hat, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann (BGH DRiZ 1967, 239; NJW 1970, 946, 948 [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67] - Anastasia).
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Bildung seiner Überzeugung auch die Aktennotiz des Treuhänders der Klägerin verwertet hat (vgl. a. BGH LM Nr. 4 zu § 286 (B) ZPO; GRUR 1966, 515, 516; RG HRR 1928, 1651).
3.
Sinngemäß das Gleiche gilt für die von der Revision ebenfalls angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß alle Beträge, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren zurückfordert, an die jeweiligen Oberpostdirektionen nach dem 31. Juli 1945 gezahlt worden sind, eine Frage, die lediglich dafür von Bedeutung ist, ob dem Klageanspruch § 4 Abs. 1 Nr. 1 AKG entgegensteht. Auch insofern hat das Berufungsgericht alle Umstände des Falles erschöpfend gewürdigt und dabei teilweise schriftliche Verlautbarungen über den Zeitpunkt der von der Klägerin oder zu ihren Lasten geleisteten Erstattungen verwertet. Wenn es darüber hinaus sich die Überzeugung verschafft hat, daß auch soweit keine schriftlichen Unterlagen vorhanden sind, die Zahlungen erst nach dem 31. Juli 1945 erbracht worden seien, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 291 BG außer der Hauptsumme die beantragten Prozeßzinsen zugesprochen. Dabei verkennt es nicht, daß das Bundessozialgericht es im Bereich der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung bisher abgelehnt hat, Prozeßzinsen zu gewähren. Das Berufungsgericht hält das jedoch für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der vorliegenden Art nicht für gerechtfertigt.
2.
Die Revision meint, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach dem ersten Revisionsurteil des erkennenden Senats an sich vor die Sozialgerichte zu bringen gewesen wäre, müßten auch die dort herrschenden Grundsätze über die Versagung von Prozeßzinsen angewendet werden. Damit kann die Revision jedoch nicht durchdringen.
Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs wie des Bundesverwaltungsgerichts sind für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in der Regel Prozeßzinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu leisten (BGHZ 10, 125 (129) [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51], BVerwGE 7, 95, 97 [BVerwG 07.06.1958 - V C 272/57] = NJW 1958, 1744; 11, 314, 318= NJW 1961, 747; 14, 1, 3= NJW 1962, 1412; 21, 1412; 21, 44= NJW 1965, 1547). Dieser Auffassung folgt im Grundsatz auch das Bundessozialgericht (NJW 1966, 692, insoweit in BSGE 24, 118 nicht abgedruckt; vgl. a. Schwankhart NJW 1967, 377). Es macht lediglich die Einschränkung, daß die entsprechende Anwendung des § 291 BGB dann nicht in Betracht komme, wenn der Zinsanspruch für bestimmte Arten von Geldforderungen durch Gesetz anderweitig geregelt oder ausgeschlossen ist, was unter Berücksichtigung der Wesensunterschiede der einzelnen Rechtsgebiete zum Zivilrecht beurteilt werden müsse (aaO). Das Bundessozialgericht hat deshalb im Rahmen der Sozialversicherung dem Leistungsberechtigten gegenüber dem Versicherungsträger (BSGE 22, 150, 154 = NJW 1965, 1198) und im Bereich der Kriegsopferversorgung dem Versorgungsberechtigten (BSGE 24, 118 ff = NJW 1966, 692) Prozeßzinsen versagt. Es hat ferner entschieden, daß der Sozialhilfeträger vom Träger der Rentenversicherung ebenfalls keine Prozeßzinsen verlangen könne (BSGE 24, 16, 18; FVES 16, 116, 119).
Alle vom Bundessozialgericht angestellten Erwägungen, die vornehmlich auf den Eigenheiten der Rentenbewilligungsverfahren und auf der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Rentenberechtigten und Versicherungs- bzw. Versorgungsträger, teilweise sogar auf der Bildung von Gewohnheitsrecht (BSGE 24, 118) beruhen, treffen den vorliegenden Fall nicht. Auch das im Ergebnis gleichlautende Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1958 - IV ZR 280/57 (LM Nr. 1 zu § 169 BEG) ist nur aus den Besonderheiten, die dem Entschädigungsrecht anhaften, zu verstehen. Im vorliegenden Fall geht es dagegen allein um Ansprüche, die ihren Ursprung in einem Rechtsverhältnis haben, das zwar öffentlich-rechtlicher Natur ist, das seinem Inhalt nach aber einem bürgerlich-rechtlichen Geschäftsbesorgungs-, d.h. Auftragsverhältnis durchaus vergleichbar ist. Vor allem ist der eingeklagte öffentlich-rechtliche "Erstattungsanspruch" einem bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch nicht so wesensverschieden im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, daß die regelmäßig auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen analog geltende Regelung des § 291 BGB hier ausgeschlossen wäre. Das kann umso weniger angenommen werden, als auf einem Gebiet, in dem häufig öffentlich-rechtliche Geldforderungen entstehen, nämlich im Bereich der Steuererstattungen, in § 111 FGO (früher § 155 AO) eine im Kern dem § 291 BGB nachgebildete ähnliche Regelung getroffen worden ist.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin daher mit Recht für die Hauptsumme Prozeßzinsen gewährt.
IV.
Dagegen ist der Revision zu der im Kostenpunkt erstrebten geringfügigen Korrektur des Berufungsurteils der Erfolg nicht zu versagen. Das Berufungsgericht durfte die Klägerin von den durch die Anrufung des Sozialgerichts entstandenen Mehrkosten nicht mit der Begründung verschonen, dort seien keine "nennenswerten" Mehrkosten erwachsen. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist bei Rechtswegverweisungen entsprechend anzuwenden (BGHZ 12, 52, 70 [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51]; BVerwGE 25, 299, 305) [BVerwG 25.11.1966 - VII C 35/65]. Da die Klägerin mit der Verweisung des Rechtsstreits vom Sozialgericht an das ordentliche Gericht einverstanden war, sie - wenn auch hilfsweise - sogar selbst den Verweisungsantrag gestellt hat, kann sie sich nicht darauf berufen, daß diese Verweisung an sich unzulässig war. Es braucht deshalb nicht allgemein erörtert zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa im Rahmen der nach § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu treffenden Entscheidung überhaupt berücksichtigt werden darf, daß das zunächst angerufene Gericht nicht befugt war, den Rechtsstreit zu verweisen (vgl. hierzu Stein-Jonas-Schönke Anm. IV 1 zu § 276 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die nachgesuchte Ergänzung der Kostenentscheidung vorzunehmen, zumal nicht feststeht, daß die in Frage stehenden Mehrkosten so gering sind, daß sie ohne weiteres vernachlässigt werden könnten.
V.
Die Revision ist nach alledem mit der sich aus den Darlegungen unter Ziff. IV ergebenden Maßgabe und der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Erbel
Vogt
Schmidt
Girisch