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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1971, Az.: VII ZR 177/69

Voraussetzungen für die wirksame Anfechtung eines Werklieferungsvertrags; Lieferung einer lindgrünen statt der gewünschten weißen Ladeneinrichtung; Wertung einer "Auftragsbestätigung" als kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Erkennbarkeit des Willens, das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels rückwirkend zu beseitigen bei Abgabe der Anfechtungserklärung; Fehlende Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes, das durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustandegekommen ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1971
Aktenzeichen
VII ZR 177/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 05.05.1965
LG Regensburg

Fundstellen

  • DB 1971, 2302 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 136 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Friegon Theodor K. KG, R., W. gasse ...,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Theodor K., R.

Prozessgegner

Geschäftsinhaberin Therese P., I., S.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Anfechtbarkeit eines Geschäfts, dessen Inhalt in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben festgelegt ist, dem der Empfänger nicht widersprochen hat (Ergänzung zu BGH LM Nr. 13 zu § 346 (Ea) HGB).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt und Dr. Gririsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 5. Mai 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte übertrug der Klägerin im Herbst 1964 die Lieferung und den Einbau der Inneneinrichtung für den von ihr betriebenen Miedersalon. In dem von ihr zunächst unterzeichneten Bestellschein vom 28. August 1964 heißt es, die Möbel sollten "in Kunststoff ... PP 30 weiß" ausgeführt werden, genaue Spezifikation und Einteilung folge. Darüber verhandelte die Beklagte mit dem Verkaufsleiter der Klägerin M. anschließend mehrfach und ausgiebig.

2

Unter dem 18. November 1964 erteilte die Klägerin der Beklagten eine "Auftragsbestätigung" in Form einer ins einzelne gehenden Leistungsbeschreibung mit der Angabe von Konstruktion, Maßen, Material und Farbe der Einrichtung. Während sich dabei für einen mitzuliefernden Garderobenschrank die Bezeichnung "in PP 30 weiß" findet, ist die für die Außenflächen der Saloneinrichtung vorgesehene Ausführungsart durchweg mit "PP 307" ohne weiteren Zusatz angegeben. Das ist die von der Klägerin benutzte Bezeichnung für einen Kunststoff in lindgrüner Farbe.

3

Bei der Anlieferung der Einrichtung im Januar 1965 beanstandete die Beklagte sofort deren Farbe und erklärte, sie habe die Einrichtung nicht in grün, sondern in weiß bestellt. Sie verweigerte die Abnahme, stimmte aber schließlich doch dem Einbau der Möbel zu und benutzte diese in ihrem Geschäftsbetrieb. Sie erhob weitere Mängelrügen. In der Folgezeit verhandelten die Parteien bzw. ihre Anwälte über eine Bereinigung der gesamten Angelegenheit. Als die Beklagte im März 1966 eine anderweit bestellte Ladeneinrichtung erhalten hatte, ließ sie die von der Klägerin gelieferte ausbauen und stellte sie der Klägerin zur Verfügung.

4

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des ihr nach Abzug einer von der Beklagten geleisteten Anzahlung zustehenden Werklohns (einschließlich Montage) in Höhe von 24.846,95 DM. Sie beruft sich darauf, vertragsgemäß geliefert zu haben, d.h. entsprechend der von ihr erteilten Auftragsbestätigung vom 18. November 1964, der die Beklagte nicht widersprochen habe. Soweit die Einrichtung mit Mängeln behaftet gewesen sei, habe sie, die Klägerin, Nachbesserung angeboten. Die Beklagte nimmt in erster Linie den Standpunkt ein, zur Abnahme der von der Klägerin gelieferten Ladeneinrichtung nicht verpflichtet gewesen zu sein, da sie nicht in der von ihr, der Beklagten, bestellten weißen Farbe ausgeführt gewesen sei.

5

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 23.770,55 DM (nebst Zinsen) stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf das Rechtsmittel der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage in vollem Umfange abgewiesen.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der gesamten eingeklagten Summe (nebst Zinsen).

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen den Parteien ein Werklieferungsvertrag mit dem Inhalt dar Auftragsbestätigung der Klägerin vom 18. November 1964 zustande gekommen ist. Diese Auftragsbestätigung sei auf Grund von mündlichen Vorverhandlungen erteilt worden. Ihr hätte die Beklagte widersprechen müssen, wenn sie mit der Einrichtung, so wie sie darin beschrieben worden ist, nicht einverstanden gewesen sei. Daß die Beklagte der Auftragsbestätigung widersprochen habe, sei nicht erwiesen.

8

Die Beklagte habe ihre Annahmeerklärung aber rechtzeitig angefochten. Ihren Irrtum, daß ihr Schweigen von der Klägerin als Zustimmung zur Lieferung einer lindgrünen Einrichtung aufgefaßt worden sei, habe die Beklagte erst bei Anlieferung der Möbel erkannt. Ihre sofortige Rüge, die grüne Einrichtung nicht bestellt zu haben, und ihre Weigerung, sie abzunehmen, genüge als Anfechtungserklärung. Die Anfechtung sei auch gerechtfertigt, da die Beklagte mit ihrem Schweigen in Wahrheit eine Erklärung des Inhalts, mit der Lieferung einer grünen Einrichtung einverstanden zu sein, nicht habe abgeben wollen. Damit sei der Werklieferungsvertrag als von Anfang nichtig anzusehen, so daß die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns habe.

9

2.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.

10

a)

Das Berufungsgericht wertet die von der Klägerin unter dem 18. November 1964 erteilte "Auftragsbestätigung" ersichtlich als kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Bezeichnung, die die Partei ihrem Schreiben gibt, nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Schreiben seinem Inhalt nach den Zweck erfüllt, das Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen verbindlich festzulegen (so der Senat zuletzt in BGHZ 54, 236, 238 [BGH 09.07.1970 - VII ZR 70/68] mit weiteren Nachweisen). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Jedenfalls dann, wenn - wie auch im vorliegenden Falle - der andere Teil gar nicht im Zweifel sein konnte, daß mit dem in Frage stehenden Schreiben der Vertragsinhalt nunmehr verbindlich festgelegt werden sollte, ist nicht einzusehen, warum einem solchen Schreiben trotz seiner Bezeichnung als "Auftragsbestätigung" nicht die weiter gehenden Wirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zukommen sollen. Auf rein formale Gesichtspunkte wie eine andersartige Bezeichnung, auf die im Verkehr unter Kaufleuten in der Regel gar kein so großes Gewicht gelegt wird, darf nicht maßgeblich abgestellt werden. Ausschlaggebend muß der Inhalt eines Schreibens sein, so wie er sich dem Empfänger bei unbefangener Betrachtung darstellt.

11

Danach hat das Berufungsgericht zutreffend die der Beklagten von der Klägerin im Anschluß an die ausführlichen mündlichen Verhandlungen zwischen den Parteien über die ins einzelne gehende Gestaltung der zu liefernden Ladeneinrichtung übersandte "Auftragsbestätigung" als kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen. Dieses Schreiben war für die Beklagte wegen der in ihm enthaltenen, in Buchstaben- und Zahlenfolgen ausgedrückten Typenbezeichnung keineswegs unverständlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie selbst erkannt oder doch damit gerechnet, daß es sich dabei um die Farbangabe handelte. Soweit ihr die genaue Bedeutung unklar war, war ihr eine Rückfrage bei der Klägerin ohne weiteres zuzumuten. Sie hätte deshalb dem Schreiben widersprechen müssen, wenn sie seinen Inhalt nicht gegen sich gelten lassen wollte. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, dem Schreiben widersprochen zu haben, nicht geführt habe, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß zwischen den Parteien ein Werklieferungsvertrag des in der Auftragsbestätigung vom 18. November 1964 festgelegten Inhalts zustande gekommen ist.

12

b)

Dagegen ist seine Auffassung, wonach die Beklagte ihre "Annahmeerklärung" wirksam wegen Irrtums angefochten habe, von Rechtsirrtum beeinflußt.

13

aa)

Es fehlt schon - wie die Revision zu Recht beanstandet - an der Abgabe einer Anfechtungserklärung durch die Beklagte.

14

In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem anerkannt, daß hierzu zwar der Gebrauch des Wortes "anfechten" nicht erforderlich ist, daß eine Erklärung aber nur dann als Anfechtung angesehen werden kann, wenn aus ihr unzweideutig der dem Anfechtungsgegner erkennbare Wille hervorgeht, das Rechtsgeschäft wegen des Willensmangels rückwirkend zu beseitigen (BGH LM Nr. 5 und 17 zu § 119 BGB; BB 1965, 305; RGZ 158, 166, 168; RG JW 1936, 2065; RGRK (11.) Anm. 2; Soergel/Hefermehl (10.) Anm. 1; Staudinger/Coing (11.) Anm. 3 je zu § 143 BGB). Auch der erkennende Senat hat das bereits zum Ausdruck gebracht (Urteil VII ZR 92/61 vom 11. März 1963).

15

Diesen Anforderungen wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es lediglich aus dem Verhalten der Beklagten bei Anlieferung der Möbel herleitet, die Beklagte habe an einem Vertrag, der die Lieferung einer grünen Einrichtung zum Gegenstand habe, nicht festhalten wollen. Die bloße Erklärung der Beklagten, eine solche Einrichtung nicht bestellt zu haben und deshalb deren Abnahme zu verweigern, läßt keineswegs eindeutig erkennen, daß die Beklagte rückwirkend das ganze Geschäft gerade wegen eines ihr unterlaufenen Irrtums nicht bestehen lassen wollte. Das kann umso weniger angenommen werden, als die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 1965 hin, durch das sie erneut auf die Farbangabe "PP 307" in der Auftragsbestätigung vom 18. November 1964 hingewiesen wurde, durch ihren Anwalt unter dem 5. Februar 1965 ausdrücklich erklären ließ, sie bestehe darauf, daß die Klägerin liefere, was bestellt worden sei. Vorsorglich machte sie nur Mängelansprüche geltend, focht aber nicht etwa auch vorsorglich den Vertrag an, was zulässig gewesen wäre (BGH LM Nr. 17 zu § 119 BGB). Sie ließ darüberhinaus in dem sich anschließenden Schriftwechsel ihren Willen bekräftigen, weiterhin die Erfüllung des Vertrags, so wie sie ihn für abgeschlossen hielt, zu verlangen. Das steht einer Anfechtung des Werklieferungsvertrags durch die Beklagte wegen Irrtums entgegen (vgl. BGH BB 1965, 305).

16

Tatsächlich hat die Beklagte weder während der Verhandlungen, die die Parteien im Jahre 1965 führten, noch im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht jemals den Standpunkt eingenommen, durch eine von ihr - wenn auch nur vorsorglich - abgegebene Erklärung sei der Vertrag zwischen den Parteien rückwirkend beseitigt worden, falls er mit dem Inhalt der Lieferung einer lindgrünen Ladeneinrichtung zustande gekommen sein sollte. Diese Frage ist zumindest schriftsätzlich in den beiden Vorinntanzen überhaupt nicht erörtert worden (vgl. dazu BGH LM Nr. 5 zu § 119 BGB). Es ging vielmehr stets allein um die Erfüllung des Vertrages, die Nachbesserung der von den Beklagten gerügten Mängel, schließlich noch um die Rücknahme der gesamten Einrichtung durch die Klägerin kraft besonderer Einigung.

17

Bei dieser Sachlage kann dem Gesamtverhalten der Beklagten keine unzweideutige Erklärung entnommen werden, die für die Klägerin erkennbar machte, daß die Beklagte einen Vertrag über die Lieferung lindgrüner Ladenmöbel wegen eines Willenmangels als nichtig betrachte.

18

bb)

Außerdem war der Beklagten aber die Irrtumsanfechtung überhaupt versagt.

19

Es besteht Einigkeit darüber, daß ein durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande gekommenes Geschäft nicht angefochten werden kann wegen Irrtums über die Bedeutung des Schweigens, also darüber, daß das ohne Widerspruch hingenommene Bestätigungsschreiben für den Inhalt des Vertrags maßgebend ist (BGH LM Nr. 13 zu § 346 (Ea) HGB; BGHZ 11, 1, 5 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52];  20, 149, 154) [BGH 03.03.1956 - IV ZR 314/55]. Inwieweit die entsprechende Anwendung des § 119 BGB geboten erscheint, wenn der Vertragsteil, der auf das Bestätigungsschreiben schweigt, bei den Vertragsverhandlungen oder über den Inhalt des Bestätigungsschreibens geirrt hat, braucht hier jedoch ebenso wenig grundsätzlich entschieden zu werden wie in dem (oben an erster Stelle aufgeführten) Rechtsstreit, in dem der Senat mit dieser Frage bereits befaßt war.

20

Denn auf keinen Fall kann ein Anfechtungsrecht anerkannt werden, das daraus hergeleitet wird, daß nach Auffassung eines Vertragsteils Bestätigungsschreiben und vorherige Vereinbarung nicht übereinstimmen (BGH LM Nr. 13 zu § 346 (Ea) HGB; RGZ 129, 347, 348; Diederichsen JuS 1966, 129, 137; Flume Allg. Teil des Bürgerlichen Rechts Band 2 § 36, 7; Schlegelberger/Hefermehl (4.) Rdn. 128 zu § 346 HGB). Würde man das gestatten, so wäre der für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben geltende Satz beiseitegeschoben, daß der Vertragsinhalt sich nach dem Bestätigungsschreiben bestimmt, und zwar auch dann, wenn das Bestätigungsschreiben gegenüber dem mündlich oder fernmündlich Vereinbarten Abweichungen enthält. Solche Einwendungen abzuschneiden, ist gerade der Sinn der Regel, die Rechtsprechung und Lehre für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben aufgestellt haben (so der erkennende Senat a.a.O.).

21

Dies hat nun aber nicht nur dann zu gelten, wenn der Empfänger des Bestätigungsschreibens tatsächlich erkannt hat, daß der Inhalt des Bestätigungsschreibens mit dem Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen nicht übereinstimmt. Vielmehr muß sich jedenfalls derjenige ebenso behandeln lassen, dem beim Empfang selbst Zweifel an der richtigen Wiedergabe des Verhandlungsergebnisses gekommen sind und der sich bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt die notwendige Klarheit hatte verschaffen können.

22

Denn die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Regeln für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sollen letztlich nur in einem besonderen Anwendungfall den im kaufmännischen Verkehr nach Treu und Glauben unumgänglichen Vertrauensschutz wahren. Ein Kaufmann, der einem anderen ein Bestätigungsschreiben zusendet, um darin das Ergebnis vorangegangener Vertragsverhandlungen verbindlich festzulegen, geht davon aus, daß der Empfänger das Schreiben daraufhin überprüft, ob es auch nach seiner Meinung den Inhalt des abgeschlossenen Geschäfts richtig wiedergibt. Widerspricht er nicht, so soll sich der Absender grundsätzlich darauf verlassen können, daß das Geschäft, so wie er es bestätigt hat, abgewickelt werden kann.

23

Von den Fällen abgesehen, in denen sich der Inhalt eines Bestätigungsschreibens zu weit vom Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen entfernt oder diese bewußt unrichtig bzw. arglistig entstellt wiedergegeben sind, für die ohnehin etwas anderes gilt (BGHZ 7, 187, 190 [BGH 24.09.1952 - II ZR 305/51];  11, 1, 4 [BGH 27.10.1953 - I ZR 3/52];  40, 42, 45 [BGH 26.06.1963 - VIII ZR 61/62]; BGH LM Nr. 14 zu § 346 (D) HGB), dient daher die unter Kaufleuten übliche Versendung von Bestätigungsschreiben u.a. gerade auch dazu, Unstimmigkeiten und etwaige Irrtümer, die sich bei mündlichen oder fernmündlichen Verhandlungen immer einschleichen können, aufzudecken und klarzustellen. Folgerichtig muß das dann aber in der Form des Widerspruchs durch den Empfänger geschehen, sonst wäre der mit den Regeln über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bezweckte Vertrauensschutz nur unvollkommen. Bleibt es daher bei den in einem Bestätigungsschreiben enthaltenen Abweichungen vom Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen, weil der Empfänger das Schreiben nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und es unterläßt, ihm unter Hinweis auf die mangelnde Übereinstimmung rechtzeitig zu widersprechen, so kann der Empfänger dis durch sein Schweigen auf das Bestätigungsschreiben zustande gekommene Geschäft später nicht mehr mit der Begründung anfechten, er habe sich über den Inhalt des Bestätigungsschreibens geirrt (vgl. auch Diederichsen und Flume a.a.O.).

24

So ist es im vorliegenden Fall, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Beklagte bei sachgemäßer Prüfung erkennen können, daß es sich bei der Bezeichnung "PP 307" um eine andere Farbe als weiß handeln mußte, die in der gleichen Auftragsbestätigung unter der Bezeichnung "PP 30 weiß" ausdrücklich aufgeführt ist. Tatsächlich hatte die Beklagte - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - selbst Zweifel daran, ob das Schreiben der Klägerin die Ausführung der Ladeneinrichtung in weiß, wie es nach der Vorstellung der Beklagten ausgemacht war, richtig wiedergab. Diesen Zweifel hätte sie zum Gegenstand eines klarstellenden, unverzüglichen Widerspruchs gegen die von der Klägerin erteilte Auftragsbestätigung machen müssen. Unterließ sie das, war es ihr verwehrt, den Werklieferungsvertrag wegen Irrtums über den Inhalt der Auftragsbestätigung anzufechten, als bei der Anlieferung der Einrichtung ihr Zweifel an der richtigen Farbangabe zur Gewißheit wurde. Denn inzwischen hatte sich die Klägerin darauf verlassen - und durfte das auch -, daß der Vertrag so abgewickelt wird, wie sie ihn in der Auftragsbestätigung im einzelnen festgelegt hat. Es kann der Beklagten nicht erlaubt sein, diese durch ihr Schweigen hervorgerufene Wirkung über eine Irrtumsanfechtung wieder zu beseitigen, obgleich es an ihr gelegen hat, die aufgetretene Unstimmigkeit rechtzeitig zu bereinigen.

25

II.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist andererseits noch nicht zur endgültigen Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat zwar ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte das von der Klägerin gelieferte Werk nicht abgenommen hat. Es hat sich aber - von seinem bisherigen Rechtsstandpunkt aus zutreffend - nicht mit der Rechtslage zwischen den Parteien befaßt, wenn der Werklieferungsvertrag zwischen ihnen mit dem in der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 18. November 1964 festgelegten Inhalt bestehen bleibt.

26

Insofern kann von Bedeutung sein, daß die Beklagte von Anfang an Gewährleistungsansprüche wegen anderer Mängel erhoben hatte als die von ihr nicht gewünschte lindgrüne Farbe der Einrichtung, während die Klägerin behauptet hat, zur Beseitigung rechtzeitig gerügter wirklicher Mängel stets bereit gewesen zu sein. Demgegenüber hatte die Beklagte vorgetragen, das von der Klägerin gelieferte Werk sei teilweise gar nicht nachbesserungsfähig. Andererseits legt sie, seit sie sich anderweitig eingedeckt hat, auf die Erfüllung des Vertrags durch die Klägerin ersichtlich keinen Wert mehr. Sie hat schließlich noch den Standpunkt eingenommen, die Parteien hätten sich wenigstens darüber geeinigt, daß die Klägerin die Ladeneinrichtung zurücknimmt, wenn auch unklar geblieben sei, was mit der von der Beklagten geleisten Anzahlung habe geschehen sollen.

27

Dem allen wird das Berufungsgericht noch nachzugehen und sich mit dem beiderseitigen Parteivortrag, soweit er aufrechterhalten wird, auseinanderzusetzen haben.

28

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.

Vizepräsident am Bundesgerichtshof Glanzmann
Bundesrichter Rietschel
Bundesrichter Erbel
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Girisch