Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1976, Az.: II ZR 133/74
Ersatz der Personalkosten, die einer Behörde bei der Schadensabwicklung eines Schadenfalles entstehen; Überschreiten des Rahmens einer allgemeinen Verwaltungstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1976
- Aktenzeichen
- II ZR 133/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 23.04.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 2254-2255 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 35 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
L. H.gesellschaft mbH, L., An der Un.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer U. v. d. Li. und Dipl.-Kaufmann Dr. H. Sch., dortselbst.
Prozessgegner
Tr.-T.-Linie (TT-Linie) GmbH & Co., Ha., Ma.,
gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter: August Bo., Wm M.'s Nachfolger und
Tra.-Gesellschaft mbH, beide in Ha.,
letztere vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann Heinz K., dortselbst.
Amtlicher Leitsatz
Eine Behörde kann nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf entfallenden, Kosten verlangen. Hingegen kommt ein solcher Anspruch in Betracht, soweit die Arbeit des Personals in einem bestimmten Schadensfall den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreitet.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 23. April 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist nach einem mit der Stadt L. am 24. Februar 1941 geschlossenen Vertrag verpflichtet, den L. H. zu verwalten, zu betreiben und zu unterhalten. Nach § 8 des Vertrags hat sie die Unterhaltung der Kais durch die Bauverwaltung der Stadt L. ausführen zu lassen und hierfür an diese deren Selbstkosten einschließlich eines Verwaltungskostenzuschusses von 5 % zu entrichten.
Die Beklagte bereedert das Fährschiff "N. Ho.". Dieses rammte am 11. März 1971 den Fähranleger Nr. des Ska. in L.-Tr. Beklagte, die ihre Verantwortlichkeit für den Unfall nicht bestreitet, hat die Reparatur kosten von 198.104 DM an die Klägerin bezahlt. Sie weigert sich jedoch, außerdem einen sogenannten Bauleitungszuschlag von 5 % der Reparatur kosten = 9.905,20 DM zu entrichten. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt die Klägerin mit der Klage.
Die Klägerin hat den streitigen Anspruch wie folgt begründet: Das Wasser- und Hafenbauamt der Stadt L. habe ihr den geforderten Betrag dafür berechnet, daß es Ingenieur mäßig die Schäden an dem Fähranleger festgestellt und deren Beseitigung überwacht habe. Sie selbst sei dazu nicht in der Lage gewesen. Auch habe der geltend gemachte Anspruch mit dem Verwaltungskostenzuschuß nach § 8 des Vertrags vom 24. Februar 1941 nichts zu tun.
Demgegenüber meint die Beklagte, daß durch das Rammen des Fähranlegers allein der Stadt L.- als Eigentümerin der Anlage - ein Schaden entstanden sei. Ob die Klägerin befugt sei, diesen gerichtlich geltend zu machen, sei zweifelhaft. Auch könne die Stadt L. nur die Kosten für die - von Drittfirmen durchgeführten - Wiederherstellungsarbeiten ersetzt verlangen. Hingegen könne sie nicht mit Hilfe des geforderten Bauleitungszuschlags einen Teil ihrer laufenden Verwaltungskosten auf die Beklagte abwälzen. Zudem könne der Vertrag vom 24. Februar 1941 nicht dazu führen, daß die Beklagte schlechter gestellt werde, als wenn die Stadt L. ihren Hafen selbst unterhalte und Schäden an den Hafenanlagen selbst reguliere.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts macht die Klägerin keinen eigenen Schadenersatzanspruch - aus Besitz Störung - geltend, sondern einen solchen der Stadt L. aus Eigentumverletzung. Hierzu sei sie befugt, da sie nach dem Vertrag vom 24. Februar 1941 als ermächtigt anzusehen sei, alle mit der Verwaltung oder Unterhaltung des L. H. zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten im eigenen Namen durchzuführen, und daran vorliegend auch ein eigenes berechtigtes Interesse habe, weil ihr die Schadenersatzleistungen der Beklagten zugute kommen sollten. Die Klage sei aber unbegründet. Der Stadt L. stehe gegen die Beklagte kein Anspruch in Höhe des streitigen Betrags zu. Dieser Betrag solle die Kosten der Stadt L. für Arbeiten ihres Wasser- und Hafenbauamts ausgleichen, die ganz überwiegend darin bestanden hätten, den Schaden an dem Fähranleger im Rahmen der allgemeinen Verwaltungstätigkeit dieser Behörde festzustellen und abzuwickeln. Derartige Kosten könne sie der Beklagten nicht in Rechnung stellen.
2.
Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung standhalten. Jedenfalls ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis beizutreten.
Der gegenteiligen Ansicht der Revisionserwiderung, die sich im wesentlichen gegen die Auslegung des Vertrags vom 24. Februar 1941 durch das Berufungsgericht wendet, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil jedenfalls derjenige, der, wie die Klägerin, eine Sache rechtmäßig besitzt, nutzt und gegenüber dem Eigentümer verpflichtet ist, sie zu unterhalten, den diesem durch die Beschädigung der Sache verursachten Schaden selbst geltend machen kann, weil seine Belange und die des Eigentümers, dem er haftbar ist, miteinander verknüpft sind (vgl. RGZ 170, 1,7). Jedoch steht der Stadt L. gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 5 % der Reparatur kosten für die Tätigkeit ihres Wasser- und Hafenbauamts bei der Wiederherstellung des Fähranlegers zu.
Nach dem Senatsurteil v. 28. 2. 1969 - II ZR 154/67, LM § 249 (Ha) BGB Nr. 26 = VersR 1969, 437 ff. kann der Geschädigte für seine Mühewaltung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadenfalles grundsätzlich keinen Ersatz vom Schädiger verlangen, weil diese Tätigkeit zu seinem eigenen Pflichtenkreis gehört. Das gilt, wie in dem Urteil näher ausgeführt ist, nicht nur für den Privatmann oder den kleinen Unternehmer, der alles selbst erledigt, sondern auch für größere Unternehmen oder Behörden, die sich hierzu ihres Personals bedienen. Sie können daher nicht schon deshalb, weil ihr Personal bei der Feststellung oder Abwicklung eines Schadens tätig gewesen ist, von dem Schädiger Ersatz der hierauf entfallenden Kosten fordern. Vielmehr kommt ein solcher Anspruch erst dann und nur insoweit in Betracht, als die Arbeit des Personals den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschritten hat (BGH a.a.O). Das ist anzunehmen, wenn es zur Feststellung oder Abwicklung eines Schadens notwendig ist, einen oder mehrere Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit freizustellen, damit die Instandsetzungsarbeiten während ihrer ganzen Dauer - beispielsweise wegen ihrer besonderen Bedeutung oder ihrer schwierigen Durchführung - an Ort und Stelle beaufsichtigt werden können. Das wird weiter zu bejahen sein, wenn es Schadenfeststellung oder -abwicklung erfordern, für einen bestimmten Schadensfall einen zusätzlichen Mitarbeiter einzustellen. Solche oder ihnen gleich zu beurteilende Umstände hat die Klägerin hier aber nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich insoweit nichts aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Wasser- und Hafenbauamts der Stadt L. vom 2. Oktober 1972. Darin werden zwar bestimmte Arbeiten unter Angabe der hierfür aufgewendeten Stunden aufgezählt, die einzelne Bedienstete des Wasser- und Hafenbauamts im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Fähranlegers ausgeführt haben. Dem Schreiben läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß diese Arbeiten den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit einer technischen Behörde überschritten haben, zumal es in seinem Schlußabsatz (einschränkend) heißt, daß für die angegebenen - nachträglich geschätzten - Stunden ein genauer Nachweis nicht erbracht werden könne, da sie nicht gesondert erfaßt worden seien. Das spricht gerade dafür, daß die Mitwirkung der Bediensteten des Wasser- und Hafenbauamts der Stadt L. bei der Wiederinstandsetzung des Fähranlegers nicht wesentlich aus dem Rahmen der üblichen Tätigkeit dieser Behörde gefallen ist.
b)
Auch aus eigenem Recht kann die Klägerin von der Beklagten den streitigen Betrag nicht verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob der Besitzer einer Sache, der gegenüber dem Eigentümer verpflichtet ist, sie bei einer Beschädigung durch einen Dritten auf seine Kosten wiederherstellen zu lassen, selbst von dem Schädiger Ersatz dieser Kosten nach § 823 Abs. 1, § 249 Satz 2 BGB fordern kann. Denn auch wenn man das mit der Revision zu Gunsten der Klägerin annimmt, so steht dieser jedenfalls ein eigener Anspruch gegen die Beklagte in Höhe des geforderten Betrags nicht zu. Zwar mag es sein, daß die Klägerin nach dem Vertrag vom 24. Februar 1941 verpflichtet ist, die streitigen 9.905,20 DM an die Stadt L. zu zahlen. Jedoch kann diese Verpflichtung nicht bewirken, daß die Klägerin nun ihrerseits diesen Betrag von der Beklagten beanspruchen kann und damit die Stadt L. letztlich nun doch aus Mitteln der Beklagten Ersatz für ihre Mühewaltung bei der Feststellung und Abwicklung des Schadenfalles erhält, obwohl diese den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit des damit befaßten Wasser- und Hafenbauamts nicht überschritten hat. Denn der Sachbeschädiger kann nicht dadurch schlechter gestellt werden, daß sich der Eigentümer von dem zur Wiederherstellung vertraglich verpflichteten Besitzer für seine Mitwirkung hierbei einen bestimmten Betrag versprechen oder gewähren läßt, den er selbst nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts von dem Schädiger nicht verlangen kann.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Skibbe