Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1969, Az.: II ZR 154/67
Berechnung eines Verwaltungskostenaufschlags über die in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus.; Verwaltungsarbeit als allgemeine und technische Verwaltung; Rechtfertigung der Erhebung von Gemeinkosten unter der Voraussetzung eines schadensrechtlichen Zusammenhangs mit dem Verhalten des Schädigers; Übertragung von Arbeiten an Dritte und die dafür entstehenden Kosten als zurechenbare Folge einer Sachbeschädigung; Begriff des mittelbaren Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1969
- Aktenzeichen
- II ZR 154/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 11.04.1967
- LG Kiel
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 789 (Kurzinformation)
- MDR 1969, 554 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1109 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland (Wasser- und Schiffahrtsverwaltung),
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
dieser vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion K...
Prozessgegner
Reeder Gustav S... in B..., Kreis R...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wie weit die Schadensersatzpflicht bei Beauftragung eines fremden Unternehmers mit der Instandsetzung der beschädigten Sache die in konkreter Berechnung aufgemachten Gemeinkosten des Geschädigten umfaßt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. April 1967 teilweise dahin abgeändert, daß der Beklagte weiterhin verurteilt wird, an die Klägerin 518,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. Februar 1965 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin 3/10, dem Beklagten 7/10 auferlegt.
Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges trägt die Klägerin 4/9, der Beklagte 5/9.
Tatbestand
Der beklagte Reeder ist, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der klagenden Bundesrepublik Deutschland wegen Beschädigung einer Schleuse des Nord-Ostseekanals schadensersatzpflichtig. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch darüber, ob die Klägerin eigene allgemeine Verwaltungskosten (Gemeinkosten) auch insoweit verlangen kann, als sie mit den Instandsetzungsarbeiten Unternehmer beauftragt hatte. In einem Nachweis dieser Kosten (Anlage zur Klage) hat die Klägerin im einzelnen ausgeführt, welche Tätigkeit Bedienstete ihres Wasserbauamtes K...-H... bei der Instandsetzung der Schleuse nach ihrer Behauptung entfaltet hätten und welche Vergütungen hierfür in Ansatz zu bringen seien.
Danach seien beschäftigt gewesen
- der Obermaschinenmeister S... mit der örtlichen Feststellung der Schäden, der Aufstellung der Ausschreibungsunterlagen und der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Instandsetzungsarbeiten insgesamt 37 Stunden zu je 7,30 DM (Nr. 1, 3, 7 des Nachweises)................................. 270,10 DM,
- ein Büroangestellter mit dem Schreiben und Vervielfältigen der Ausschreibungsunterlagen 3 Stunden zu je 6,00 DM (Nr. 4 des Nachweises) .. 18,00 DM,
- der Regierungsoberbauinspektor S... mit der Ausschreibung 6 Stunden zu je 9,00 DM (Nr. 5 des Nachweises) .................................... 54,00 DM,
- der Arbeiter F... mit der Beaufsichtigung der durch Unternehmer ausgeführten Instandsetzungsarbeiten 108 Stunden zu je 4,80 DM (Nr. 6 des Nachweises) ........................... 518,40 DM,
- der Bauingenieur G... mit der Erledigung des Schriftverkehrs 8 Stunden zu je 10,00 DM (Nr. 8 des Nachweises) .............................. 80,00 DM
zusammen 940,50 DM
(Nr. 2 des Nachweises ist nicht mehr in Streit.)
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Zahlung des Betrages von 940,50 DM wie folgt begründet:
Durch die Beschädigung des Schleusentores habe der Beklagte auch ihre Gemeinkosten unmittelbar verursacht. Die Behörden der Kanalverwaltung seien mit Personal und Gerät eigens zu dem Zweck ausgestattet, Schäden an Kanalanlagen aus Verschulden Dritter zu bearbeiten, und besäßen dafür besondere Einrichtungen. In allen solchen Schadensfällen verrichte ihr Personal regelmäßig wiederkehrende Arbeiten zur Feststellung des Schadens, Ausschreibung, Vergabe. Überwachung und Abrechnung der Instandsetzungsarbeiten und erledige dafür einen umfänglichen Schriftverkehr. Solche Arbeiten fielen zusätzlich an, so daß die Arbeitskräfte nicht anderweit beschäftigt werden könnten. Die Beseitigung von Schäden an Kanaleinrichtungen dürfe nicht mit Schadensfällen des täglichen Lebens gleichbehandelt werden, auch nicht mit der Bearbeitung von Schadensfällen durch andere öffentliche Verwaltungen. Denn mit der Beseitigung solcher Schäden seien regelmäßig besondere Vorrichtungen und Fürsorgemaßnahmen verbunden, um den Schiffsverkehr im Kanal zu sichern und flüssigzuhalten. Das erfordere zusätzliche, abgrenzbare Kosten. Die Aufwendungen überstiegen noch den geltend gemachten Betrag. Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit werde im allgemeinen ein Pauschbetrag von 10 v.H. der Instandsetzungskosten berechnet. Das sei hier an der ablehnenden Haltung des Beklagten gescheitert.
Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin könne ihren Personalaufwand nicht durch Berechnung von Gemeinkosten teilweise abwälzen. Das Wasserbauamt habe keine Einrichtung, die sich ausschließlich mit Schadensfällen zu befassen habe, für die ein Dritter verantwortlich sei. Die Kosten der bei der Schadensbeseitigung entstandenen Verwaltungsarbeit seien gegen die sonstigen Verwaltungskosten nicht abzugrenzen.
Das Landgericht hat der Klägerin den Betrag zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, das in seinen Entscheidungsgründen offensichtlich von den in BGH NJW 1961, 729 entwickelten Grundsätzen ausgeht, führt aus:
Die hier strittigen Personalaufwendungen der Klägerin für die Schadensbeseitigung habe der Beklagte nicht verursacht. Sie seien entstanden, weil die Klägerin den Kanal als Schiffahrtsstraße betreibe, und wären gleich hoch, wenn jeder Kanalbenutzer die Kanaleinrichtungen schonend behandeln würde. Nur bei Instandsetzungsarbeiten im eigenen Betrieb müsse ein ersatzpflichtiger Dritter auch anteilige Gemeinkosten erstatten. Hier seien aber die Arbeiten durch selbständige und eigenverantwortliche Unternehmer ausgeführt worden. Ein Unternehmer kalkuliere seine Gemeinkosten in seine Preise ein; die Klägerin könne dann nicht auch noch den Ersatz ihrer Gemeinkosten beanspruchen. Sie habe auch keine besondere Verwaltungseinrichtung geschaffen, die bei fremdverschuldeten Schadensfällen die in ihrem Betrieb anfallende Verwaltungsmehrarbeit zu leisten hätte.
In der Person des Regierungsoberbauinspektors S... und der des Obermaschinenmeisters S... sei eine solche Einrichtung nicht geschaffen worden. Denn dem ersteren hätten als Maschinenbetriebsleiter alle maschinellen und elektrischen Kanaleinrichtungen von H... bis R... unterstanden, während letzterer für den Betrieb der H... ... Schleusen verantwortlich gewesen sei. Für die Betriebssicherheit der maschinellen Kanaleinrichtungen seien solche technischen. Arbeitskräfte erforderlich. Die von ihnen bei der Schadensfeststellung und -beseitigung aufgewendeten Arbeitsstunden hätten zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört. Diese Arbeitskräfte wären auch dann nötig, wenn es keine fremdverschuldeten Schadensfälle gäbe. Daß die Beschädigung des Schleusentores für beide eine Mehrarbeit mit sich gebracht habe, sei für die Entscheidung unerheblich. Unstreitig habe die Klägerin damals keine Arbeitskraft zusätzlich beschäftigen müssen. Das gleiche gelte für den technischen Arbeiter F..., der die Instandsetzungsarbeiten der Unternehmer ständig beaufsichtigt, gleichzeitig aber auch die Sicherheit der Arbeiter der Unternehmer während des Schleusenbetriebs überwacht habe. Er sei nicht eigens dazu angestellt worden, fremdverschuldete Schäden an den Kanaleinrichtungen beseitigen zu helfen. Der Bauingenieur G... habe als Havarie-Sachbearbeiter die Schadenstaxen vorzubereiten und den Schriftverkehr mit dem Haftpflichtversicherer und der vorgesetzten Behörde zu führen gehabt; mit der Instandsetzung beschädigter Kanaleinrichtungen sei er nicht befaßt gewesen. Für den Schriftverkehr könne kein Kostenersatz verlangt werden. Bei den Klageforderungen handele es sich nicht um abgrenzbare Kosten der Schleuseninstandsetzung.
II.
Die Revision meint, dem Geschädigten sei, soweit er die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Arbeiten selbst verrichte, der Wert dieser Arbeiten zu ersetzen. Denn der Schädiger dürfe sich nicht um die Arbeitsleistung des Geschädigten bereichern. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Verletzte selbst den Schaden beseitige oder einen Dritten damit beauftrage. Der Geschädigte habe Anspruch nicht nur auf den aufgewandten, sondern auf den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag. Zu den Schadensbeseitigungsarbeiten, deren Wert zu ersetzen sei, gehöre die Feststellung von Schadensursachen und Schadensumfang, ggf. die Fertigung von Ausschreibungsunterlagen, um mehrere Angebote anzufordern, und die Überwachung der von einem Dritten auszuführenden Instandsetzungsarbeiten. Nur um solche Kosten handle es sich bei den hier geltend gemachten Schadensposten. Die Klägerin hätte diese Arbeiten auch dritten Personen (einem Havariebüro, freien Ingenieuren, Rechtsanwälten) übertragen können, für deren Vergütung der Beklagte hätte aufkommen müssen. Durch die Erledigung dieser Arbeiten im Rahmen ihrer eigenen Verwaltung dürfe dem Beklagten kein Vorteil entstehen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Verwaltung eine besondere Organisation geschaffen, die sich fast ausschließlich mit der Bearbeitung von Schadensfällen befasse, für die ein Dritter verantwortlich sei.
III.
Die Revision ist nur teilweise begründet.
1.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der obengenannten Entscheidung (NJW 1961, 729) die Auffassung vertreten, nur unter besonderen Umständen könne der Geschädigte, der eine Sache in einem fremden Betrieb reparieren lasse, dem Schädiger über den Betrag der ihm selbst in Rechnung gestellten Reparaturkosten hinaus einen eigenen Verwaltungskostenaufschlag berechnen. Dem tritt der Senat auch für den Fal bei, daß, wie vorliegend, die infolge des Schadensereignisses geleistete Verwaltungsmehrarbeit und die darauf entfallenden Kosten konkret berechnet werden. Dabei ist unter Verwaltungsarbeit nicht nur die Arbeit der allgemeinen Verwaltung, sondern auch die der technischen Verwaltung zu verstehen, soweit eine solche besondere Verwaltung eingerichtet ist. Die Frage, wann besondere Umstände die Berechnung der Gemeinkosten rechtfertigen, ist regelmäßig nicht eine Frage der Kausalität. Denn die Mehrarbeit ist durch das Schadensereignis verursacht, und der Geschädigte muß sein Personal für die geleistete Mehrarbeit bezahlen; man kann nicht davon ausgehen, daß das Personal während dieser Zeit keine Dienste geleistet hätte und trotzdem hätte bezahlt werden müssen; der Schaden, den der Verletzte erleidet, ist darin begründet, daß er sein Personal nicht für andere, vielleicht nicht unbedingt notwendige, aber ihm nützlich erscheindende Arbeit einsetzen konnte, daß ihm also während dieser Zeit die Dienste seines Personals entgangen sind. Es handelt sich vielmehr darum, ob der zu ersetzende Schaden nach der Verkehrsanschauung (§ 242 BGB) auch die Gemeinkosten umfaßt. Der Privatmann oder der kleine Unternehmer, der keine Angestellten beschäftigt, sondern alles selbst erledigt, hat je nach der Art des Schadensereignisses, für das ein Dritter haftet, mehr oder weniger Arbeit aufzuwenden, um Ersatz seines
Schadens zu erlangen. Trotzdem kann er für seine persönliche Arbeit, soweit es sich nicht um Schadensbeseitigung im eigenen Betrieb handelt, nach der Verkehrsanschauung auch dann keinen Ersatz verlangen, wenn er die Arbeitszeit für eine gewinnbringende Tätigkeit hätte verwenden können. Der Verkehr rechnet eine Mühewaltung, die bei Feststellung der Ursachen und bei der Abwicklung eines Schadensfalles, mag er auch durch einen Dritten herbeigeführt sein, zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten. Es ist nicht einzusehen, daß größere Unternehmen oder Behörden nur deshalb, weil sie gezwungen sind, als ihren verlängerten Arm eigenes Personal für ihre Verwaltung zu halten, bessergestellt werden müssen. Allerdings ist in der Regel niemand gehalten - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht - derartige Arbeiten, soweit sie Dritten übertragen werden können, selbst auszuführen; wenn diese Arbeiten Dritten übertragen werden, sind die dafür entstehenden Kosten auch zurechenbare Folge der Sachbeschädigung. Es ist aber rechtsirrig, wenn die Revision hieraus den Schluß ziehen will, daß jede Arbeit des Geschädigten oder seiner Angestellten entschädigungspflichtig ist, wenn sie einem Dritten übertragen werden konnte. Diese Überlegungen machen auch deutlich, warum bei Schadensbeseitigung im eigenen Betrieb Gemeinkosten berechnet werden können. Wenn die Schadensbeseitigung ein Dritter vornimmt, so sind dessen Gemeinkosten dem Verhalten des Schädigers zuzurechnen und deshalb von ihm zu ersetzen; denn hier fallen die Gemeinkosten im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten an. Das gleiche muß dann gelten, wenn die Instandsetzung im eigenen Betrieb vorgenommen wird. Was für Gemeinkosten bei Instandsetzungsarbeiten, der unmittelbaren Beseitigung des Sachschadens, gilt, gilt aber in der Regel nicht für Gemeinkosten bei der Feststellung und Abwicklung des Schadens. Die Auffassung der Revision führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Ausweitung des Begriffs des mittelbaren Schadens. Bei den Gemeinkosten nach Nr. 4, 5 und 8 des Nachweises zeigen schon die geringen Stundenzahlen, daß besondere Umstände, die das Verlangen nach Ersatz dieser Verwaltungskosten rechtfertigen könnten, nicht vorliegen; die Arbeiten wurden praktisch im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsarbeit erledigt. Aber auch für die Tätigkeit des Obermaschinenmeisters Schubert (Nr. 1, 3, 7 des Nachweises) gilt nichts anderes. Zwar hat dieser eine nicht ganz unerhebliche Stundenzahl aufgewendet; es ist aber zu berücksichtigen, daß sich diese Tätigkeit auf einen langen Zeitraum hinzog. Die Reparatur dauerte nach den Angaben der Klägerin vom 18. August bis 2. September 1964.
Die Revision beruft sich auf die Ausführungen in der bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach ein schadensrechtlicher Zusammenhang der Gemeinkosten mit dem Verhalten des Schädigers höchstens dann angenommen werden könne, wenn der Geschädigte Verwaltungseinrichtungen eigens zu dem Zweck geschaffen haben und unterhalten würde, die mit dem übrigen Verwaltungsapparat nicht zu bewältigende Arbeit bei Schadensfällen zu leisten, für die andere verantwortlich sind. In eigener Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme meint die Revision, im vorliegenden Fall habe eine besondere Organisation bestanden, die sich fast ausschließlich mit Fragen der Bearbeitung von solchen Schadensfällen befaßt habe. Der Revisionsangriff ist unzulässig, da das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststellt, dass beim Wasserbauamt H... (nur um dieses handelt es sich hier) eine solche besondere Einrichtung nicht bestanden hat.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, im angefochtenen Urteil sei § 551 Nr. 7 ZPO verletzt, weil das Urteil über die Nr. 4 des Nachweises nichts ausführe. Für das Schreiben und Vervielfältigen der Ausschreibungsunterlagen gelten selbstverständlich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu Nr. 3 und 5 entsprechend.
2.
Begründet ist jedoch die Revision insoweit, als Ersatz der dem Arbeiter F... gezahlten Vergütung für die Beaufsichtigung der durch Unternehmer ausgeführten Instandsetzungsarbeiten gefordert wird (Nr. 6 des Nachweises). F... war, wie sich aus der von der Klägerin Vorgelegten Zusammenstellung ergibt, in der Zeit vom 18. August bis zum 2. September 1964 ausschließlich und ununterbrochen mit der Beaufsichtigung der Instandsetzungsarbeiten beschäftigt, wobei er, wie das Berufungsgericht feststellt, gleichzeitig die Sicherheit der vom Unternehmer eingesetzten Arbeiter während des Schleusenbetriebs überwachte. Wenn das Wasserbauamt einen technischen Arbeiter für die ganze Dauer der Instandsetzungsarbeiten zur Bauaufsicht abgestellt hat, so liegt das nicht mehr im Rahmen der üblichen technischen Verwaltung. Dabei ist es gleichgültig, ob das Wasserbauamt einen Techniker eigens für diese Tätigkeit in ihre Dienste genommen hat oder, wie hier, einen bei ihr bediensteten Techniker mit dieser Aufgabe betraut hat (vgl. BGH VersR 1964, 484, 485 [BGH 12.03.1964 - II ZR 243/62] unter III). Die dafür entstandenen Kosten sind auch genau abgegrenzt und beruhen nicht, wie bei den übrigen Schadensposten, auf einer Schätzung. Von nicht erstattungsfähigen Gemeinkosten kann in einem solchen Falle keine Rede sein; der Begriff der Gemeinkosten deckt auch nicht einen Aufwand für eine Tätigkeit von solcher Dauer im Rahmen der Schadensbeseitigung.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.