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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1964, Az.: II ZR 243/62

Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch die Bundesrepublik auf einer Bundeswasserstraße; Anspruch der Bundesrepublik auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes gegen den Schiffseigentümer; Verantwortlichkeit für den polizeimäßigen Zustand eines Schiffes; Eigentümer der Bundeswasserstraßen; Anspruch der Bundesrepublik aus Geschäftsführung ohne Auftrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1964
Aktenzeichen
II ZR 243/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 04.10.1962
AG Duisburg-Ruhrort - 07.07.1961

Fundstellen

  • MDR 1964, 485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1365 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1964, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Schiffseigner Peter R... in N... (Rhein), E...-W...-Straße ...

Rechtsanwalt Dr. ... -Nebenintervenienten

a) Firma H... & Co. GmbH, D...-R..., H... ...

b) Kapitän Bruno Josef S..., H... (Nrrh.), K..., zu laden bei der Nebenintervenientin zu a)

Rechtsanwalt Dr. ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
dieser vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion D...

Rechtsanwalt ...

Amtlicher Leitsatz

Führt die Bundesrepublik auf einer Bundeswasserstraße die Wahrschau und Kennzeichnung eines gesunkenen Schiffes durch, so kann sie vom Schiffseigentümer Ersatz ihrer Aufwendungen jedenfalls dann verlangen, wenn es sich um einen nicht nur kurzfristigen Einsatz ihres Personals und ihrer Einrichtungen handelte.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten werden auf die Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiffahrtsobergerichts - in Köln vom 4. Oktober 1962 und das Urteil des Amtsgerichts - Rheinschiffahrtsgerichts - in Duisburg-Ruhrort vom 7. Juli 1961 teilweise geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.333,43 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 25. März 1957 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenienten zu tragen haben.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Eigner des MS "L...", das am 13. Dezember 1956 nach einem Zusammenstoß mit dem MS "H...-Kurier 8" bei Strkm. 780,45 gesunken ist. Da der Beklagte das unter Wasser liegende Wrack nicht gekennzeichnet und auch keine Wahrschauposten ausgestellt hatte, führte die WSD D... in der Zeit vom 13. Dezember 1956 bis zur Hebung von MS "L..." am 31. Dezember 1956 die Wahrschau und Kennzeichnung durch. Zur Wahrschau stationierte sie während der ganzen Zeit, tags wie nachts, ein Motorboot oberhalb und eines unterhalb der Unfallstelle. Sie kennzeichnete das Wrack gemäß § 94 RhSchPVO durch zwei schwimmende Schifffahrtszeichen und zeitweilig zusätzlich durch vier grüne Bojen. Sie bediente sich dabei fiskalischer Fahrzeuge und eigenen Personals.

2

Die klagende Bundesrepublik verlangt von dem Beklagten als Ersatz des ihr entstandenen Lohn- und Sachaufwandes den jetzt noch in Streit befindlichen Betrag von 9.333,43 DM nebst 4 % seit 25. März 1957.

3

Eigner und Schiffsführer von MS "H...-Kurier 8", denen der Beklagte den Streit verkündet hatte, sind dem Rechtsstreit in den Vorinstanzen als Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten beigetreten und haben sich seinem Klageabweisungsantrag angeschlossen.

4

Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Rheinschiffahrtsobergericht hat ihr in Höhe von 7.781,82 DM nebst Zinsen aus diesem Betrag stattgegeben, im übrigen es aber bei der Klageabweisung belassen.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten zu einem weiteren Betrag von 1.551, 61 DM nebst Zinsen erstrebt. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht hält den Rechtsweg für zulässig. Zwar hätte, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt ist, die Klägerin kraft ihrer Polizeigewalt auch auf Grund des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1955 (BGBl III 201-4) vorgehen können; denn der Beklagte sei für den polizeimäßigen Zustand seines Schiffes gemäß § 20 Abs. 1 PrPVG verantwortlich. Die Klägerin hätte daher mit Wahrschau und Kennzeichnung beginnen, gleichzeitig aber den Beklagten auffordern können, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen, anderenfalls sie auf seine Kosten weiter fortgesetzt würden; dann stünde, wie das Berufungsgericht offensichtlich meint, der Klägerin gegen den Beklagten eine öffentlichrechtliche Geldforderung zu (§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2, 12 VwVG). Diesen Weg habe aber die Klägerin nicht beschritten. Sie habe vielmehr lediglich ihre Verpflichtung zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Schiffahrtspolizei) auf den Bundeswasserstraßen erfüllt, die ihr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzesüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (BGBl II, 317) obgelegen habe.

7

Es bedarf hier keiner Erörterung, ob die Klägerin auf dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Wege des Verwaltungszwanges den Ersatz ihrer Aufwendungen hätte erlangen können. Die Klage ist darauf gegründet, daß die Klägerin als Eigentümerin der Bundeswasserstraße den Ersatz von Aufwendungen für eine Tätigkeit verlangte, zu deren Vornahme der Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin tritt in diesem Rechtsstreit nicht als Hoheitsträger, sondern gleichgeordnet dem Beklagten gegenüber. Sie stützt ihren Anspruch auf ihr Eigentum und auf Geschäftsführung ohne Auftrag, also auf privatrechtliche Gründe, wobei es unerheblich ist, daß die Wasserstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und die von ihr vorgenommene Tätigkeit nicht nur unter ihre privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht fällt, sondern gleichzeitig die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe der Verkehrsregelung darstellt. Daher ist der Rechtsweg gegeben (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1954 - I ZR 134/53, insoweit in NJW 1955, 340 nicht abgedruckt; BGHZ 19, 126).

8

II.

1.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen zwar nicht auf Grund der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994 ff BGB), wohl aber nach den Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) für begründet. In letzterer Hinsicht führt es aus:

9

Nach § 97 Nr. 1 RhSchPVO gälten für die Pflicht zur Beseitigung gesunkener Fahrzeuge die allgemeinen nationalen Vorschriften. Zu diesen Vorschriften zähle auch die Regelung des§ 20 PrPVG in seiner Eigenschaft als bundespolizeiliche Norm; daraus ergebe sich für den Eigentümer beim Sinken seines Schiffes die Pflicht auch zur Wahrschau und Kennzeichnung des Wracks. Wenn die Klägerin diese Maßnahmen durchgeführt habe, so habe sie ein Geschäft für den Beklagten besorgt. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin damit ihre Verkehrssicherungspflicht erfüllt und daher auch ein eigenes Geschäft wahrgenommen habe.

10

2.

Die Revision meint, die Vorschriften der §§ 93, 94 RhSchPVO seien verkehrspolizeilicher Art, für deren Einhaltung die allgemeinen Polizeimittel eingesetzt werden müßten. Auf die am Unfall beteiligten Fahrzeuge könnten die Kosten der Verkehrsregelung, die durch den Unfall notwendig geworden seien, nicht abgewälzt werden. Die Klägerin habe nicht zugunsten des Beklagten, sondern zugunsten derübrigen Verkehrsteilnehmer gehandelt und nur ein eigenes Geschäft geführt. Aus der Pflicht zur Beseitigung gesunkener Fahrzeuge (§ 97 Nr. 1 RhSchPVO) lasse sich nichts für die Pflicht zur Kostentragung verkehrspolizeilicher Maßnahmen herleiten, da der Eigentümer an der Auswertung eines gesunkenen und gehobenen Fahrzeuges noch Interesse haben möge, ein solches aber bei der Wahrschau und Kennzeichnung fohl § 20 PrPVG komme nicht mehr zum Zuge; jedenfalls hafte der Beklagte nicht, da der polizeiwidrige Zustand gegen seine Willen von einem anderen hergestellt worden sei. Störer sei derjenige, der handelnd eingreife.

11

3.

Das Berufungsgericht hat die gegenüber der Klägerin bestehende Pflicht des Beklagten zur Kennzeichnung und Wahrschau aus dem Gesichtspunkt der Zustandshaftung (§ 20 PrPVG) bejaht. Der zu entscheidende Fall gibt dem Senat keinen Anlaß, sich mit den hierbei auftauchenden Rechtsfragen zu befassen. Denn diese Pflicht des Beklagten der Klägerin gegenüber ergibt sich schon aus § 1004 BGB. Der Beklagte hat dadurch, daß sein gesunkenes Schiff den Schiffsverkehr auf der Wasserstraße gefährdete, das Eigentum der Klägerin an der Schiffahrtsstraße, die die Klägerin dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat, beeinträchtigt. Unerheblich ist, daß die Beeinträchtigung nicht unmittelbar durch den Beklagten, sondern durch die Besatzung seines Schiffes verursacht worden ist. Es genügt, wenn die Beeinträchtigung und ihre Fortdauer mittelbar auf den Willen des Störers zurückzuführen sind, insbesondere er es in der Hand hat, die von seiner Sache ausgehende Störungsquelle zu beseitigen. Ebensowenig setzt der Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB ein Verschulden des Störers voraus. Aus all diesen Gründen hat der Bundesgerichtshof in dem bezeichneten Urteil vom 14. Dezember 1954 den Anspruch der Bundesrepublik auf Beseitigung eines im Rhein gesunkenen Wracks gegen den Schiffseigentümer unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des§ 1004 BGB grundsätzlich anerkannt, wenn auch in dem damals entschiedenen Fall die Störung nicht als rechtswidrig angesehen worden ist, weil das Schiff durch Bombentreffer versenkt worden war. Im vorliegenden Fall kann es sich nur fragen, ob der Beseitigungsanspruch auch den Anspruch auf Kennzeichnung und Wahrschau umfaßt. Das ist zu bejahen. Ist die Beseitigung der Beeinträchtigung nicht sofort im vollen Umfange möglich, so kann der Eigentümer von dem Störer verlangen, daß die Beeinträchtigung bis zu ihrer völligen Beseitigung in zumutbarer Weise auf den geringstmöglichen Grad zurückgeführt wird. Dazu gehörten, was keiner näheren Ausführung bedarf, im vorliegenden Fall Kennzeichnung und Wahrschau.

12

Die Klägerin hat diese Maßnahmen selbst durchgeführt. Hierdurch ist der Beklagte auf Kosten der Klägerin bereichert (§ 812 BGB; RGZ 127, 29, 34; vgl. BGHZ 29, 314, 319). Denn er ist ohne rechtlichen Grund von seiner ursprünglichen Verpflichtung zur Kennzeichnung und Wahrschau befreit worden. Wenn die Klägerin in Erfüllung ihrer privat- und öffentlichrechtlichen Verkehrssicherungspflicht oder ihrer öffentlichrechtlichen Aufgabe zur Erhaltung der Verkehrswege (BGHZ 21, 48, 50 f; BGH VersR 1962, 378, 379) die Maßnahmen getroffen hat, so ändert dies nichts daran, daß der Beklagte auf Kosten der Klägerin bereichert ist. Denn die Klägerin hätte auf Grund ihrer Verkehrssicherungspflicht; Kennzeichnung und Wahrschau nicht vornehmen müssen, wenn der Beklagte ihr Eigentum nicht gestört hätte oder die Störung seiner Rechtspflicht entsprechend selbst beseitigt hätte; die dafür notwendigen Aufwendungen hat der Beklagte infolge der von der Klägerin getroffenen Maßnahmen erspart. Der Beklagte hat daher nach§ 818 BGB den Wert zu ersetzen, d.h. denjenigen Betrag, den er hätte aufwenden müssen, um seine Verbindlichkeit zur Vornahme dieser Maßnahmen zu erfüllen, jedoch nicht mehr als die Klägerin aufgewendet hat. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung, ob den Rechtsgrund für die Aufwendungen der Klägerin nicht die Vorschriftenüber Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) abgeben könnten (vgl., BGHZ 40, 28; RGZ 167, 35), da die Anwendung dieser Vorschriften zum gleichen Ergebnis führen würden.

13

III.

Was die Höhe der klägerischen Forderung anlangt, so besteht hinsichtlich des vom Berufungsgericht zuerkannten Betrages kein Streit. Jedoch macht die Klägerin im Weg der Anschlußrevision geltend, der Klage hätte in Höhe eines weiteren Betrages von 1.551,61 DM stattgegeben werden müssen. Im angefochtenen Urteil ist in dieser Richtung ausgeführt: Soweit die Klägerin den Ersatz von Aufwendungen für Löhne und Gehälter verlange, die innerhalb des normalen Dienstbetriebes angefallen seien, sei der Anspruch unbegründet. Zwar habe die Klägerin in dem Umfange, in dem das eingesetzte Personal ihr für die ihr obliegenden Aufgaben fehlte, solche Arbeiten zurückstellen müssen. Sie habe aber nicht dargetan, daß sie zusätzliches Personal habe einsetzen oder anderwärts ihr Personal außerhalb des normalen Dienstbetriebes habe beschäftigen müssen. Es sei daher davon auszugeben, daß sie die Personalkosten, die sie während der Wahrschau und Kennzeichnung innerhalb des normalen Dienstbetriebes gehabt habe, ohnehin hätte aufbringen müssen und daß die liegengebliebenen Arbeiten in geraffter Form durchgeführt werden könnten.

14

Demgegenüber führt die Anschlußrevision aus, der Klägerin sei während des Sondereinsatzes der normale Arbeitserfolg ihrer Bediensteten entgangen, der nachgeholt werden müsse. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Klägerin Bedienstete halte, die keine oder nicht genügend Aufgaben zu erledigen hätten; eine solche Unterstellung entbehre aber jeder Grundlage. Hätte die Klägerin die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hätte der Beklagte einen privaten Unternehmer beauftragen müssen; er hätte nicht nur dessen Personalkosten, sondern auch den Unternehmergewinn tragen müssen, während die Klägerin lediglich ihre Unkosten ersetzt verlange. Es bestehe kein Anlaß, zugunsten des Beklagten die fiskalische Tätigkeit der Klägerin anders zu beurteilen als die Tätigkeit eines privaten Unternehmers.

15

Der Anschlußrevision ist im Ergebnis zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts seine Entscheidung nicht tragen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bei den Personalkosten, die bei der über zwei Wochen dauernden Warhschau und Kennzeichnung entstanden sind, einen Unterschied zu machen, je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb des normalen Dienstbetriebes entstanden sind. Die Klägerin muß das nötige Personal auch für die Fälle halten, in denen ein Unfallbeteiligter die ihm nach dem Gesetz obliegenden Sicherungen nicht sachgemäß erfüllen kann oder sie aus einem sonstigen Grunde nicht erfüllt. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, wie die Rechtslage ist, wenn es sich dabei nur um einen kurzfristigen Einsatz des Personals der Schiffahrtsverwaltung handelt. Jedenfalls besteht bei einem zeitlich erheblichen Einsatz von Personal, das auch für solche Fälle gehalten werden muß, kein Grund zu der Annahme, daß die Klägerin das Personal in demselben zeitlichen Umfange bezahlen müßte, wenn ihr nicht die Aufgabe obläge, für solche Fälle ihre Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

16

IV.

Demnach ist die Anschlußrevision begründet, die Revision aber unbegründet.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 101 Abs. 1 ZPO.