Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1992, Az.: X ZB 11/90
„Chrom-Nickel-Legierung“
Grenzwerte einer Legierung; Definierter Mengenbereich der Komponente; Charakteristische Eigenschaften der Legierung; Anmeldungsunterlagen; Mögliche Variationen; Beanspruchter Schutzbereich; Zwischenwerte; Teilmengen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1992
- Aktenzeichen
- X ZB 11/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14545
- Entscheidungsname
- Chrom-Nickel-Legierung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 118, 210 - 221
- GRUR 1992, 842-845 (Volltext mit amtl. LS) "Chrom-Nickel-Legierung"
- MDR 1992, 1044-1045 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 2830-2831 (Volltext mit amtl. LS) "Chrom-Nickel-Legierung"
Amtlicher Leitsatz
1. Durch Grenzwerte definierte Mengenbereiche der Komponenten einer Legierung umfassen sämtliche innerhalb der angegebenen Grenzen mögliche Variationen, also auch die Zusammensetzungen, die nicht einzeln zahlenmäßig ausdrücklich genannt sind, sofern die charakteristischen Eigenschaften der Legierung gewahrt bleiben.
2. Ist die beanspruchte Legierung aus der Sicht des Fachmanns in den Anmeldungsunterlagen stoff- und mengenmäßig eindeutig beschrieben, so sind alle möglichen Variationen offenbart, ohne daß es auf die Bedeutung der einzelnen Komponenten für die Eigenschaften der Legierung ankommt.
3. Grenzwertangaben eines Mengenbereichs von Komponenten einer Legierung haben aus patentrechtlicher Sicht nur die Bedeutung, den beanspruchten Schutzbereich abzugrenzen. Mit der Angabe eines bestimmten Bereichs sind alle innerhalb der Grenzwerte liegenden Zwischenwerte und alle daraus beliebig gebildeten Teilmengen offenbart (Fortführung von BGHZ 111, 21 = NJW 1990, 3272).
Gründe
I. Das Patent 22 38 609, das eine "Chrom-Nickel-Legierung" betrifft, wurde am 5. August 1972 unter Inanspruchnahme der Priorität in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 6. August 1971 beim Deutschen Patentamt mit folgendem Patentanspruch 1 angemeldet:
"Chrom-Nickel-Legierung, bestehend aus
20 bis 24 % Chrom, 0,8 bis 1,5 % Aluminium, 9,5 bis 20 % Kobalt, 7 bis 12 % Molybdän, bis 0,15 % Kohlenstoff, 0 bis 0,6 % Titan, 0 bis 0,01 % Bor, 0 bis 0,1 % Zirkonium, 0 bis 0,05 % Magnesium und 0 bis 0,15 % Cer und/oder Lanthan, Rest einschließlich erschmelzungsbedingter Verunreinigungen Nickel."
Das Patent wurde durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 2. April 1984 - 13 W (pat) 71/82 - mit folgendem Wortlaut des Patentanspruchs 1 erteilt.
"Nichtaushärtende Nickel-Chrom-Legierung mit hoher Warmfestigkeit, insbesondere Zeitstandfestigkeit bei Temperaturen von 1093 øC und mehr, hoher Beständigkeit gegen zyklische Oxydation, hoher Gefügestabilität sowohl bei mittleren Temperaturen von 760 øC als auch bei hohen Temperaturen sowie guter Schweißbarkeit, bestehend aus 20 bis 24 % Chrom, 0,8 bis 1,5 % Aluminium, über 10 bis 20 % Kobalt, 7 bis 12 % Molybdän, bis 0,15 % Kohlenstoff, 0 bis 0,6 % Titan, 0 bis 0,01 % Bor, 0 bis 0,1 % Zirkonium, 0 bis 0,05 % Magnesium und 0 bis 0,15 % Cer und/oder Lanthan, sowie je maximal 0,015 % Schwefel, 0,03 % Phosphor, 1 % Kupfer und 5 % Eisen, Rest einschließlich erschmelzungsbedingter Verunreinigungen Nickel."
Auf den Einspruch der Einsprechenden hat das Deutsche Patentamt das Patent mit folgender Fassung des Anspruchs 1 aufrechterhalten:
"Nickel-Chrom-Legierung mit hoher Warmfestigkeit, insbesondere Zeitstandfestigkeit bei Temperaturen von 1093 øC und mehr, hoher Beständigkeit gegen zyklische Oxydation, hoher Gefügestabilität sowohl bei mittleren Temperaturen von 760 øC als auch bei hohen Temperaturen sowie guter Schweißbarkeit, deren Festigkeit nicht durch eine gammma-Ausscheidungsphase bewirkt wird, bestehend aus 20 bis 24 % Chrom, 0,8 bis 1,5 % Aluminium, über 10 bis 20 % Kobalt, 7 bis 10,59 % Molybdän, bis 0,15 % Kohlenstoff, 0 bis 0,01 % Bor, 0 bis 0,01 % Zirkonium, 0 bis 0,05 % Magnesium und 0 bis 0,15 % Cer und/oder Lanthan, sowie je maximal 0,015 % Schwefel, 0,03 % Phosphor, 1 % Kupfer und 5 % Eisen, Rest einschließlich erschmelzungsbedingter Verunreinigungen Nickel."
Beide Parteien haben Beschwerden eingelegt. Die Einsprechende hat die Zulässigkeit der Beschränkung von Gehaltsbereichen einzelner Komponenten von Legierungen unter Benutzung von ursprünglich nicht zahlenmäßig offenbarten Grenzwerten bestritten. Durch willkürliche Einschränkung von Legierungsbereichen mit ursprünglich nicht als erfindungswesentlich offenbarten Grenzwerten trete Rechtsunsicherheit für die betroffenen Mitbewerber ein. Werde nämlich eine derartige Praxis allgemein zugelassen, könne ein Anmelder auf dem für ihn interessanten Legierungsgebiet eine Anmeldung mit unverhältnismäßig weiten Gehaltsbereichen einreichen. Erst nach einer Vielzahl von am Stand der Technik orientierten Abgrenzungen komme er schließlich zu einem Patent, das nicht auf einer vom Anmelder gemachten Erfindung beruhe. Die Beschränkung des Kobaltgehalts von ursprünglich 9,5 bis 20 % auf über 10 bis 20 % sei wegen der in der deutschen Offenlegungsschrift 16 08 171 beschriebenen Legierung mit einem Kobaltanteil von 0 bis 10 % noch nachvollziehbar. Hingegen sei die Änderung des ursprünglich offenbarten Bereichs für Zirkonium von 0 bis unter 0,1 % auf "0 bis unter 0,01 %" nicht relativ geringfügig, sondern zu 90 % ihres ursprünglich beanspruchten Bereichs eingeengt, ohne daß die ursprünglichen Unterlagen dafür eine Rechtfertigung böten. Offensichtlich habe die Patentinhaberin die relevante Obergrenze von 0,01 % erst aus der australischen Patentschrift 166 814 erkannt, wo darauf hingewiesen sei, daß Zirkonium im Bereich von 0,01 bis 0,2 % einen Aushärtungseffekt auslöse, der patentgemäß vermieden werden solle.
Die Einsprechende hat beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, das Patent zu widerrufen und die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin hat das Streitpatent mit der Ergänzung verteidigt, daß vor der Aufzählung der einzelnen Legierungsbestandteile das Verfahrensmerkmal eingefügt ist: "deren Festigkeit nicht durch eine gamma-Ausscheidungsphase bewirkt wird". Sie hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1, den Ansprüchen 2 bis 6 in der durch Beschluß der Patentabteilung 24 des Deutschen Patentamts vom 21. Januar 1987 festgestellten Fassung und im übrigen noch anzupassenden Unterlagen weiter beschränkt aufrechtzuerhalten sowie die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Sie hat die Beschränkung eines ursprünglich durch die Angabe von Zwischenwarten beanspruchten Gehaltsbereichs auf einen engeren, in den ursprünglichen Unterlagen nicht durch entsprechende Grenzwerte belegten Gehaltsbereich als zulässig angesehen. Wenn es nach der Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Offenbarung zulässig sei, ein Merkmal einer Gruppe zwingend notwendiger Merkmale durch ein glatt äquivalentes Mittel zu ersetzen, dann müsse es auf weniger Bedenken stoßen, einen ursprünglich offenbarten weiteren Gehaltsbereich zu beschränken; denn darin liege lediglich ein Verzicht auf einen Teilbereich des ursprünglich Offenbarten. Jeder innerhalb eines Gehaltsbereichs liegende Wert sei so hinreichend offenbart, daß er deutlich als eine in Betracht kommende Lösung der Aufgabe anzusehen und deshalb zur Abgrenzung bzw. Beschränkung gegenüber dem Stand der Technik geeignet sei, weil nach allgemeiner Rechtsauffassung durch die Angabe eines oberen und eines unteren Grenzwerts sämtliche innerhalb dieses Gehaltsbereichs liegenden Zahlenwerte mitumfaßt seien. Diese Regeln gälten auch für die Offenbarung von Legierungen. Dem Patentinhaber müsse es unbenommen bleiben, auf Teile auch dadurch zu verzichten, daß er eine mehrfache Abgrenzung vornehme. Des weiteren erhalte der Hinweis auf die mögliche gamma-Ausscheidung im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Zirkonium nach der australischen Patentschrift 166 814 nur Bedeutung, wenn hinreichende Mengen an Aluminium und Titan vorhanden seien.
Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerde der Einsprechenden den Beschluß des Deutschen Patentamts aufgehoben und das Patent widerrufen sowie die Beschwerde der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin Verkennung des Offenbarungsbegriffs. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Einsprechende bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft. Sie hat auch Erfolg.
1. Das Bundespatentgericht hat geprüft, ob die in der mündlichen Verhandlung verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 unter weiterer Beschränkung auf engere Mengenbereiche ausreichend in den Anmeldungsunterlagen offenbart gewesen ist. Es hat dies verneint, soweit die Chrom-Nickel-Legierung in der verteidigten Fassung einen Anteil von 7 bis 10,59 % Molybdän und einen Anteil von 0 bis unter 0,01 % Zirkonium enthalte. Diese Mengenbereiche erschlössen sich dem Legierungsfachmann nicht ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen. Vielmehr seien sie willkürlich aus den dort angegebenen Mengenbereichen ausgewählt. Für Molybdän werde ein Bereich von 7 bis 12 %, für Zirkonium ein Bereich von 0 bis 0,1 % genannt. Die Änderungen dienten der Abgrenzung gegen die US-Patentschrift 27 12 498, die eine Nickel-Chrom-Legierung mit einem Molybdän-Anteil von 2 bis 18 % betreffe, und gegen die australische Patentschrift 166 814, die eine Nickel-Chrom-Legierung mit einem Zirkonium-Anteil von 0,01 bis 0,2 % beschreibe. Die mit dem verteidigten Anspruch 1 neu festgelegten oberen Grenzwerte von Molybdän und Zirkonium seien lediglich Zwischenwerte der ursprünglich offenbarten Gehaltsbereiche; sie seien aber nicht als Grenzwerte in den ursprünglichen Unterlagen erkennbar.
Die Unterscheidung von Grenz- und Zwischenwerten sei für die Legierungserfindungen von entscheidender Bedeutung. Die Eigenart einer Erfindung auf dem Gebiet der Legierungen bestehe darin, daß ihr Gegenstand ausschließlich oder vorwiegend durch die Anteile der in der Legierung enthaltenen Komponenten festgelegt werde. Dies entspreche den Werkstoffnormen und der Fachliteratur, wonach Legierungstypen durch einen oberen und einen unteren Grenzwert für den Gehaltsbereich der Elemente beschrieben würden. Zwar sei jeder Zahlenwert und jeder Unterbereich einer Legierung innerhalb eines ursprünglich offenbarten Gehaltsbereichs als zur Erfindung gehörender Zwischenwert anzusehen. Die Zwischenwerte seien damit aber noch nicht als Grenzwerte der Gehaltsbereiche offenbart. Vielmehr sei eine Einengung des beanspruchten Gehaltsbereichs oder eine Abgrenzung auf einzelne, mengenmäßig bestimmte Legierungen nur dann als zulässig anzusehen, wenn dieser engere Gehaltsbereich oder die bestimmte Legierung schon in den ursprünglichen Unterlagen auch als solche offenbart worden seien. Das Verschieben der Grenzwerte, auch innerhalb des offenbarten Gehaltsbereichs, vermittle nämlich dem Fachmann den Eindruck, es handele sich um einen anderen Legierungstyp, von dem er ein anderes Eigenschaftsprofil mit anderen Eigenschaftsschwerpunkten und anderen Löslichkeitsbedingungen erwarte. Die Veränderung des Legierungstyps werde im vorliegenden Fall durch die Neufestsetzung des Gehaltsbereichs für Zirkonium besonders deutlich, weil der in der australischen Patentschrift 166 814 beschriebene kritische Bereich für Zirkonium von 0,01 bis 0,2 % mit den daraus abgeleiteten technischen Auswirkungen durch die Änderung gerade ausgeschaltet werden sollte. Da bereits die genannten Änderungen unzulässig seien, könne dahinstehen, ob die im Erteilungsverfahren vom Bundespatentgericht zugelassene Änderung des unteren Grenzbereichs für Kobalt von ursprünglich 9,5 bis 20 % auf nunmehr über 10 bis 20 % als ursprünglich offenbart angesehen werden könne. Immerhin fänden sich für den neuen Kobalt-Grenzwert gewisse Anhaltspunkte in der ursprünglichen Beschreibung.
2. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe verkannt, daß der verteidigte Patentanspruch 1 in den vom Beschwerdegericht beanstandeten Punkten eine zulässige Beschränkung gegenüber dem ursprünglichen Patentbegehren darstelle. Der Durchschnittsfachmann sei in der Lage gewesen zu erkennen, daß sich die ursprünglich für den Gesamtbereich offenbarte Erfindung auch mit innerhalb des ursprünglichen Legierungsrahmens liegenden Zwischenwarten verwirklichen lasse. Die Grenzwerte besagten nach dem Inhalt der Patentschrift nichts anderes, als daß sich das technische Problem der Erfindung mit allen Stoffen bewältigen lasse, die innerhalb der offenbarten Bereiche beliebig zusammengesetzt werden könnten. Eine Erfindung auf dem Gebiet der Legierungen habe rechtlich keine andere Eigenart als jede andere Stofferfindung. Patentrechtlich gesehen gehe es bei einer Legierungserfindung nicht darum, einen neuen bzw. bestimmten Legierungstyp zu schaffen, sondern eine Zahl möglicher Stoffzusammensetzungen vorzuschlagen, die geeignet seien, das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem zu lösen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 20.03. 1990 - X ZB 10/88, GRUR 1990, 510, 511 - Crackkatalysator I) ist der Anmelder insoweit Herr des Patenterteilungsverfahrens, als er im Rahmen der dort erfolgten Offenbarung seiner Erfindung den Patentanspruch beliebig einschränken kann. Reicht sein offenbarter Lösungsvorschlag, z.B. was die Menge einer für einen bestimmten Zweck einzusetzenden Substanz angeht, in einen mehr oder weniger großen Bereich, so liegt es an ihm zu bestimmen, welchen Bereich er mit seinem Patentanspruch unter Schutz gestellt wissen will und welchen nicht. Schränkt der Anmelder seinen Patentanspruch von einer zunächst weiter gefaßten Lehre auf eine engere ein, so steht dem nichts im Wege, wenn diese engere Lehre in den Anmeldungsunterlagen offenbart war. Der Senat hat bei dieser Gelegenheit die Auffassung des 15. Senats des Bundespatentgerichts abgelehnt, wonach ein beanspruchter, durch Minimal- und Manimalwerte begrenzter, weiter Bereich nur dann auf einen engeren begrenzten beschränkt werden könne, wenn der engere Bereich von vornherein entweder ausdrücklich oder anhand geschilderter Beispiele den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen sei. Er hat dazu ausgeführt: Die Anforderungen für die Offenbarung einer Erfindung ergäben sich für das alte Recht aus § 26 Abs. 2 Satz 4 PatG 1968. Danach werde unter der erforderlichen und zugleich für eine Beschränkung des Patentanspruchs ausreichenden Offenbarung der Erfindung eine solche Beschreibung in den ursprünglichen Unterlagen verstanden, daß eine Benutzung der Erfindung durch andere Sachverständige möglich erscheine. Offenbart sei alles, was in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen schriftlich niedergelegt sei und sich dem Fachmann ohne weiteres aus dem Gesamtinhalt der Unterlagen am Anmeldetag erschließe. Für die Frage der eine Beschränkung des Patentanspruchs erlaubenden Offenbarung der Erfindung spiele weder eine Rolle, ob etwas in der Beschreibung gegenüber gleichzeitig offenbarten anderen Lösungen als vorteilhaft, zweckmäßig oder bevorzugt bezeichnet sei, noch gebe es eine Abstufung in der Wertigkeit der für die Beschreibung der Erfindung benutzten Offenbarungsmittel.
b) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Offenbarung von Mengenbereichen bei einer Legierungserfindung.
Legierungen sind Stoffkombinationen überwiegend chemischer Natur mit bestimmten Eigenschaften. Bei ihnen kommt es zumeist auf die Auswahl und quantitative Zusammensetzung der Komponenten an. Metallegierungen werden durch die einzelnen Komponenten mit ihren Gehaltsangaben definiert. Die Mengenbereiche der Komponenten umfassen sämtliche innerhalb der angegebenen Grenzen möglichen Variationen, also auch die Zusammensetzungen (Einzellegierungen) innerhalb der angegebenen Grenzen, die nicht einzeln zahlenmäßig ausdrücklich genannt sind, sofern die charakteristischen Eigenschaften der Legierung gewahrt bleiben. Die Zusammenfassung in einem Mengenbereich ist eine einfache Schreibweise für die zahlreichen möglichen Varianten (Benkard, PatG GebrMG, 8. Aufl. § 1 Rdn. 79; ebenso Bayer, Schwarzmaier, Zeiler in Zehn Jahre Bundespatentgericht, 1971, 201, 202; Hillinger Mitt. 1972, 102, 103). Wegen der großen Zahl der möglichen Einzellegierungen ist allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit ein strenger Maßstab an den Offenbarungsgehalt der Legierungsanmeldung zu legen. Ist die beanspruchte Legierung aus der Sicht des Fachmanns in den Anmeldungsunterlagen stoff- und mengenmäßig eindeutig beschrieben, so sind alle möglichen Varianten offenbart, ohne daß es hier auf die Bedeutung der einzelnen Komponenten für die Eigenschaften der Legierung ankommt.
c) Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß der für die Muß-Komponente Molybdän in der beschränkten Fassung des Patentanspruchs 1 beanspruchte Mengenbereich von 7 bis 10,59 % (x 4) in dem in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen beschriebenen Bereich von 7 bis 12 % und der für die Wahl-Komponente Zirkonium beanspruchte Bereich von 0 bis unter 0,01 % (x 5) in dem ursprünglich genannten Bereich von 0 bis 0,1 % enthalten ist. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß etwa gerade in dem engeren Bereich nicht diejenigen Eigenschaften der Legierung verwirklicht werden, die nach der Erfindung mit dem ursprünglich angegebenen weiten Bereich erreicht werden sollen. Mangels vom Beschwerdegericht festgestellter gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher im Streitfall anzunehmen, daß der Fachmann die von der Patentinhaberin in ihrem Patentanspruch 1 bezeichneten neuen Mengenbereiche der Komponenten Molybdän und Zirkonium als zur beanspruchten Erfindung gehörend offenbart ansieht, so daß die Beschränkung von den weiteren Zahlenbereichen auf die engeren, durch Grenzwerte bestimmten Zahlenbereiche "7 bis 10,59 % Molybdän" und "0 bis unter 0,01 % Zirkonium" nicht zu beanstanden ist.
3. Das Beschwerdegericht will eine ausreichende Offenbarung der neuen engeren Mengenbereiche in den ursprünglichen Unterlagen schon deshalb verneinen, weil die jetzt genannten oberen Grenzwerte dort nicht "als Grenzwerte", sondern lediglich als beliebige Zwischenwerte offenbart seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Beschwerdegericht verkennt dabei die im Patentrecht maßgebliche und übliche Bedeutung von Grenzwerten. Grenzwerte sagen lediglich, daß die außerhalb des durch sie gebildeten Bereichs liegenden Werte nicht mehr von der Aussage oder der Regelung erfaßt werden, die für den innerhalb der Grenzwerte liegenden Bereich gelten sollen. In der technischen Fachliteratur ist, wie der angefochtene Beschluß zutreffend hervorhebt, als Grenzwert häufig zugleich auch ein kritischer Wert in dem Sinne bezeichnet, daß bestimmte technische Eigenschaften außerhalb des angegebenen Bereichs nicht mehr gegeben sind. Dies mag gemäß dem Hinweis des Beschwerdegerichts im allgemeinen auch für Grenzwertangaben in Werkstoffnormen gelten. Grenzwertangaben im Patentrecht haben demgegenüber eine andere Funktion und daher auch eine andere Bedeutung. Insbesondere in den Patentansprüchen ist lediglich das anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt sein soll (§§ 14, 35 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Grenzwertangaben haben in diesem Zusammenhang nur die Bedeutung, den beanspruchten Schutzbereich abzugrenzen; was außerhalb dieses Bereichs liegt, soll grundsätzlich nicht vom Patentschutz erfaßt sein. Mit der Angabe eines bestimmten Bereichs sind daher alle innerhalb der Grenzwerte liegenden Zwischenwerte und alle daraus beliebig gebildeten Teilmengen ausreichend offenbart. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts läßt sich nicht damit rechtfertigen, die Unterscheidung von Grenz- und Zwischenwarten sei speziell für die Charakterisierung von Legierungen von entscheidender Bedeutung. Nach Meinung des angefochtenen Beschlusses besteht die Eigenart einer Erfindung auf dem Gebiet der Legierung gerade darin, daß die einzelnen Legierungstypen mit einem ganz bestimmten Eigenschaftsprofil durch jeweils einen oberen und einen unteren Grenzwert für die Gehaltsbereiche der Elemente festgelegt seien.
Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, eine Einengung des beanspruchten Legierungsbereichs oder eine Abgrenzung auf eine einzelne mengenmäßig bestimmte Legierung sei nur dann als zulässig anzusehen, wenn dieser engere Bereich oder die bestimmte Legierung zahlenmäßig schon in den ursprünglichen Unterlagen, beispielsweise in einem Unteranspruch oder einem Ausführungsbeispiel, offenbart worden sei. Eine Beschränkung von einem weiteren durch Grenzwerte beschriebenen Mengenbereich auf einen engeren, in den ursprünglichen Unterlagen zahlenmäßig nicht ausdrücklich genannten Legierungsbereich sei willkürlich und komme einem nachgebrachten Ausführungsbeispiel gleich, das zwar in den Rahmen des Erfindungsgegenstandes fallen könne, dem aber nicht die Anmeldungspriorität zustehe, somit das Schutzbegehren nicht darauf abgestellt werden könne (Bayer, Schwarzmeier, Zeiler aaO. S. 208).
Auch bei Legierungen, deren Gehaltsbereiche durch einen oberen und einen unteren Grenzwert gekennzeichnet sind, darf nicht übersehen werden, daß sie definitionsgemäß eine Vielzahl möglicher Variationen umfassen, wobei es eine Frage des Einzelfalls ist, ob und in welcher Weise sich die möglichen Unterschiede der Zusammensetzung auch in Unterschieden der Eigenschaften auswirken. Solche Unterschiede schließen nicht aus, in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluß von einem ganz bestimmten Eigenschaftsprofil der Legierungen innerhalb bestimmter Grenzwerte zu sprechen. Dies bedeutet jedoch auch, daß jede der möglichen Varianten trotz etwaiger - vor allem gradueller - Unterschiede ebenfalls dieses Eigenschaftsprofil aufweist. Das Gleiche muß dann zwangsläufig und entgegen der Auffassung des angefochtenen Beschlusses auch für jeden durch Einengung des ursprünglichen Grenzbereichs gebildeten Teilbereich möglicher Varianten gelten. Die insoweit gegebene Möglichkeit einer weiteren Differenzierung des Eigenschaftsprofils ändert nichts daran, daß das für den ursprünglich weiteren Grenzbereich geltende Eigenschaftsprofil auch für den engeren Bereich gilt. Von einer Änderung dieses Profils kann daher entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts nicht gesprochen werden.
4. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts läßt sich schließlich auch nicht mit dem Hinweis auf die Folgen für das Anmeldeverhalten stützen, die entstehen könnten, wenn bei Legierungserfindungen die Umwandlung von Zwischenwerten in neue Grenzwerte der Gehaltsbereiche ihrer einzelnen Komponenten zugelassen würde, ohne daß diese Umwandlung durch weitere Angaben in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen hervorgehoben ist. Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Beschluß vom 20. März 1990 (X ZB 10/88, GRUR 1990, 510, 512 - Crackkatalysator I) mit der Befürchtung befaßt, im Vertrauen auf die spätere Einschränkung im Prüfungsverfahren würden die Anmelder ermuntert, zahlreiche Anmeldungen mit weiten Gehaltsbereichen der Komponenten zu tätigen. Er hat ausgeführt, vom Patentanmelder zu verlangen, bereits bei der Anmeldung alle nur denkbaren Bereiche zahlenmäßig abzugrenzen, die möglicherweise in Zukunft im, Erteilungs-Einspruchs- oder in einem irgendwann durchzuführenden Nichtigkeitsverfahren eine Rolle spielen könnten, wäre um ein Vielfaches spekulativer als der Gefahr von Meldungen mit sehr weit gefaßten Mengenbereichen zu begegnen. Denn die lückenlose Aufzählung aller Zwischenwerte über die Angaben der Grenzwerte hinaus sei schon theoretisch kaum möglich, praktisch jedenfalls nicht durchführbar. Um der Gefahr unfertiger Erfindungen vorzubeugen, bedürfe es nicht der Verengung des Offenbarungsbegriffs. Vielmehr könne der Prüfer, habe er Bedenken gegen zu weit gefaßte Bereichsangaben, jederzeit vom Anmelder den Nachweis verlangen, daß mit den unterschiedlichen Mengen tatsächlich der im Patent behauptete Erfolg herbeigeführt werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen.
III. Auf die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin ist somit der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß § 108 Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat.
Bei der erneuten Entscheidung wird das Bundespatentgericht darüber zu befinden haben, ob das Streitpatent in der beanspruchten Fassung Bestand hatte.