Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1994, Az.: I ZR 96/92
„Produktionsstätte“

Herkunftsangabe; Fernost; Vertriebsgesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1994
Aktenzeichen
I ZR 96/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15288
Entscheidungsname
Produktionsstätte
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1995, 39 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1995, 65-66 (Volltext mit amtl. LS) "Produktionsstätte"
  • IPRax 1996, 103-104 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Michael Lehmann)
  • IPRax 1996, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 279 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 493-494 (Volltext mit amtl. LS) "Produktionsstätte"
  • RIW 1995, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1995, 11-13 (Volltext mit amtl. LS) "Produktionsstätte"

Amtlicher Leitsatz

Die Angabe des Firmensitzes der Vertriebsgesellschaft in der Schweiz auf einer Ware (hier: Leuchtstoffröhre), die nicht in der Schweiz hergestellt wird, ist eine irreführende Herkunftsangabe i. S. des Art. 5 II des deutsch-schweizerischen Herkunftsabkommens; dies gilt auch dann, wenn die Vertriebsfirma bestimmenden Einfluß auf die Produktion der Waren im Ausland (hier: Fernost) hat.

Tatbestand:

1

Die Parteien vertreiben Leuchtstoffröhren, die insbesondere im Bereich des Handels mit Fleischwaren und sonstigen Lebensmitteln eingesetzt werden. Die inländische Beklagte bezieht die Leuchtstoffröhren von ihrer Muttergesellschaft Fa. N.-L. K. M., Z./Schweiz. Die Beleuchtungskörper werden in Fernost, zu einem großen Teil in Japan gefertigt. Auf ihnen sowie auf ihrer Verpackung, befindet sich - bei wechselnden Angaben zur Wattleistung - folgende Kennzeichnung:

2

"N.-L. 36 W

3

K. M. CH Z. Zü.

4

Trade Mark REGD".

5

Die Klägerin hat dies als eine irreführende Angabe gemäß § 3 UWG beanstandet. Die Kennzeichnung erwecke den unzutreffenden Eindruck, die Leuchtstoffröhren würden in der Schweiz hergestellt. Das Herstellungsland Schweiz sei für den Verkehr von Bedeutung, weil in der Schweiz hergestellte Produkte einen besonderen Ruf genössen.

6

Sie hat beantragt,

7

der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die von ihr vertriebenen Leuchtstoffröhren mit der Kennzeichnung auf der Leuchtstoffröhre "N.-L. K. M. Z. Zü." zu werben, ohne anzugeben, in welchem Land die Röhre hergestellt worden ist.

8

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die bloße Angabe des Firmennamens ihrer schweizerischen Muttergesellschaft auf der Leuchtstoffröhre veranlasse den Verkehr nicht zu der Annahme, diese seien in der Schweiz hergestellt. Dem Verkehr sei nämlich bekannt, daß mittlerweile zahlreiche europäische Unternehmen ihre Produkte im Ausland, insbesondere auch im Fernen Osten, herstellen ließen, wobei diese selbst die technischen Vorgaben bestimmten und die Herstellung überwachten. So verhalte es sich auch bei den von ihr vertriebenen Leuchtstoffröhren. Da die Schweiz nicht als Herstellungsland für solche Röhren bekannt sei, legten die Abnehmer keinen Wert darauf, daß ihre Röhren gerade in der Schweiz hergestellt worden seien.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat eine Irreführung verneint. Es hat hierzu ausgeführt, die ausdrückliche Angabe eines Herstellungslandes fehle bei der mit der Klage angegriffenen Kennzeichnung auf den Röhren, es werde dort lediglich ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz unter Hinweis auf ein eingetragenes Warenzeichen genannt. Dem Verkehr sei inzwischen allgemein bekannt, daß zahlreiche Unternehmen, und zwar gerade auch Markenartikelhersteller, die ihren Sitz in einem Land Europas hätten, die von ihnen unter ihrem Namen vertriebenen Produkte nicht in dem Land herstellten, in dem sie ihren Sitz hätten. Der Verkehr mache sich über das bei der Produktkennzeichnung nicht genannte Herstellungsland keine Gedanken, solange nicht besondere Umstände vorlägen, aufgrund deren anzunehmen sei, daß die Produkte gerade in dem Land, in dem das auf dem Produkt genannte Unternehmen seinen Sitz habe, auch hergestellt würden. Solche Umstände könnten beispielsweise bei Kosmetika vorliegen, die unter einem französisch klingenden Namen vertrieben würden; eine derartige Erwartung könne der Verkehr hinsichtlich des Herstellungslandes Schweiz auch haben, wenn es sich um Schokolade oder Uhren handele. Bei Leuchtstoffröhren hingegen genieße die Schweiz als Herstellungsland keinen besonderen Ruf. Der Verkehr neige sonach nicht dazu, allein wegen des Umstandes, daß die in der Schweiz ansässige Firma der Muttergesellschaft auf dem Produkt genannt werde, anzunehmen, die Leuchtstoffröhren seien in der Schweiz hergestellt. Zwar werde man annehmen müssen, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs entnehme der streitigen Kennzeichnung, das genannte schweizerische Unternehmen sei maßgeblich an der Herstellung der mit seinem Namen gekennzeichneten Leuchtstoffröhren beteiligt und habe die Herstellung nach seinen technischen Vorgaben und unter seiner Überwachung veranlaßt, wie es die Beklagte im Rechtsstreit von ihrer Muttergesellschaft auch behaupte. Die Richtigkeit dieser Behauptung könne aber dahingestellt bleiben, denn eine etwaige Irreführung des Verkehrs darüber, welches Unternehmen die in Rede stehenden Leuchtstoffröhren entwickelt und ihre Herstellung verantwortlich geleitet und überwacht habe, werde vom Antrag der Klägerin nicht erfaßt. Damit werde lediglich beanstandet, daß das Herstellungsland nicht genannt werde.

11

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist wiederherzustellen.

12

II. 1. Das von der Klägerin begehrte, vom Landgericht gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot, auf den Leuchtstoffröhren den Firmensitz "Z. Zü." zu nennen, solange die Beklagte nicht gleichzeitig angibt, in welchem Land die Leuchtstoffröhren hergestellt sind, findet seine Grundlage in Art. 5 Abs. 2 des deutsch-schweizerischen Vertrags über den Schutz von Herkunftsangaben und anderen geographischen Bezeichnungen vom 7. März 1967 - BGBl. 1969 II 139 ff. - (im folgenden: deutsch-schweizerisches Herkunftsabkommen). Danach gilt der Name des Ortes auf einer Ware, die nicht aus dem Vertragsstaat stammt, in welchem der Ort belegen ist, als eine irreführende Angabe über die Herkunft der Ware.

13

Zu den unzutreffenden Angaben über den Ursprung der Ware rechnen nicht nur Angaben, die unmittelbar auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, sondern auch solche, die mittelbar den Ursprung der Ware erschließen. Die Angabe der Firmenbezeichnung auf der Ware ist, soweit der Sitz der Firma genannt wird, geeignet, auf die Herstellungsstätte der Ware hinzuweisen. Davon geht bereits das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren vom 14. April 1891 - RGBl. 1925 II 115 - (abgedr. bei v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Anh. 8) aus, in dessen Art. 3 es heißt, daß ein Verkäufer nicht gehindert ist, seinen Namen oder seine Anschrift auf den Erzeugnissen anzugeben, die aus einem anderen als dem Land des Verkaufs stammen; in diesem Fall - so das Gebot des Art. 3 MHA - sei jedoch die genaue Bezeichnung des Landes oder des Ortes der Herstellung oder Erzeugung oder eine andere Angabe hinzuzufügen, die geeignet sei, jeden Irrtum über den wahren Ursprung der Waren auszuschließen.

14

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen, daß die Verwendung einer Firma oder einer Bezeichnung nach Art einer Firma auf die Herkunft der Ware hinzuweisen geeignet ist und im Falle unzutreffender Angabe dem Verbot des § 3 UWG unterliegt (BGH, Urt. v. 12.7.1963 - Ib ZR 187/61, GRUR 1963, 589, 592 - Lady Rose; vgl. auch BGHZ 44, 16, 18 f. = GRUR 1965, 681, 682 f. - de Paris). Diese Entscheidungen sind von den vertragschließenden Staaten in Art. 5 des deutsch-schweizerischen Herkunfsabkommens ausdrücklich zugrunde gelegt worden (Denkschrift zu dem Vertrag v. 7.3.1967, abgedr. in Bl. f. PMZ 1969, 192, 193).

15

2. Ist danach von einer irrigen Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft der Ware auszugehen, so liegt eine wettbewerbsrechtliche Relevanz der Täuschung schon vor, wenn die Herkunftsangabe irgendwie für den Kaufentschluß von Bedeutung ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dafür nicht die Feststellung erforderlich, der Verkehr lege bei Leuchtstoffröhren besonderen Wert darauf, daß diese aus der Schweiz stammten. Für die wettbewerbsrechtliche Relevanz unzutreffender Herkunftsangaben genügt es bereits, daß der Käufer die Herkunft der Ware in seine Überlegung, sich der Ware zuzuwenden, einbezieht (BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; Urt. v. 29.4.1982 - I ZR 111/80, GRUR 1982, 564, 566 = WRP 1982, 570 - Elsässer Nudeln). Davon ist für den Streitfall auszugehen. Nach allgemeinem Erfahrungswissen, das auch im Berufungsurteil nicht in Frage gestellt wird, ist für den Käufer eines technischen Produkts, zumal eines solchen, das wie hier nur in einem bestimmten Bereich Anmendung findet, nicht ohne Bedeutung, in welchem Land das Produkt hergestellt wird. Ist aber von einer dahingehenden Relevanz der geographischen Herkunftsangabe auszugehen, ist der Irreführungstatbestand zu bejahen und nicht, wie das Berufungsgericht es getan hat, weiter danach zu fragen, ob besondere Umstände festzustellen sind, wonach für den Verkehr die Herstellung des Produkts gerade in dem bezeichneten Land wegen eines besonderen Rufs von Bedeutung sein könnte. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der Relevanz herkunftstäuschender Angaben verkannt, daß es nicht auf die - im Streitfall zudem nicht ohne weiteres zu verneinende - Vorstellung des Verkehrs ankommt, die Herstellung in dem bezeichneten Land gewährleiste eine besondere Beschaffenheit oder Qualität des Produkts (BGH - Elsässer Nudeln aaO. m.w.N.; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 3 Rdn. 216; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 37 Rdn. 234). Kann einer Angabe über die geographische Herkunft einer Ware die wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 3 UWG nicht abgesprochen werden, bedarf es vielmehr umgekehrt der Feststellung besonderer Gründe, daß die unzutreffenden Herkunftserwartungen für den Kaufentschluß des getäuschten Publikums keine beachtenswerte Bedeutung haben (BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 201/84, GRUR 1987, 535, 537 - Wodka "Woronoff"). Solche hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

16

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr wisse, daß auch Markenartikelunternehmen dazu übergegangen seien, ihre Produkte in Fernost herstellen zu lassen, ist in dieser Allgemeinheit sonach nicht geeignet, die Irreführung der Herkunftsangabe im Streitfall zu widerlegen. Sie berührt vielmehr die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Angabe des Firmensitzes der Muttergesellschaft in der Schweiz deshalb nicht von dem Verbot des Art. 5 Abs. 2 deutsch-schweizerisches Herkunftsabkommen erfaßt sein könnte, weil diese wegen des nach der Behauptung der Beklagten vermittelten Know hows und der ständigen Kontrolle des Produktionsvorgangs wie eine Herstellerin der in den ausländischen Fabrikationsstätten gefertigten Leuchtstoffröhren anzusehen sei. Dieser bei der Anwendung von § 3 UWG möglicherweise bedeutsamen Frage (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO. Rdn. 217) ist im Streitfall nicht nachzugehen. Art. 5 Abs. 2 deutsch-schweizerisches Herkunftsabkommen, in welchem die vertragschließenden Staaten bewußt (Krieger, GRUR Int. 1967, 334, 341 f.; ders. EWR 1983, 111, 124) eine strenge Regelung getroffen haben, wonach die Nennung eines Ortes als eine irreführende Angabe über die Herkunft der Ware "gilt", wenn diese nicht aus dem Vertragsstaat "stammt", läßt es nicht zu, ausländische Produktionsstätten als schweizerische Herstellungsbetriebe anzusehen.

17

III. Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.