Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1987, Az.: I ZR 201/84
„Wodka,Woronoff'“
Herkunftsangaben; Wodka; Sowjetunion; Irreführende Angaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 201/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13192
- Entscheidungsname
- Wodka,Woronoff'
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.09.1984
- LG Köln
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1059-1061 (Volltext mit amtl. LS) "Wodka "Woronoff""
- ZIP 1987, 942-945
Verfahrensgegenstand
Wodka "Woronoff"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Relevanz mittelbarer Herkunftshinweise und zu deren Feststellung, wenn der Verkehr einen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Wodka auf Grund von Ausstattungsmerkmalen irrtümlich für ein aus der Sowjetunion stammendes Erzeugnis hält.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Inhaberin der Vertriebsrechte für den in der Sowjetunion hergestellten Wodka "Moskovskaya", die Beklagte vertreibt den in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten Wodka "Woronoff", den sie in einer sog. Zwiebelturmflasche auf den Markt bringt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Unterlassungsklage erhoben, mit der sie sich gegen den Vertrieb des Wodka "Woronoff" unter dieser Bezeichnung in der im nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag abgebildeten Aufmachung wendet. Sie hat behauptet, die von der Beklagten verwendete Aufmachung erwecke mit dem blickfangartig herausgestellten Namen "Woronoff" in Verbindung mit der aus dem Russischen stammenden Bezeichnung "Wodka" und der Abbildung der Hälfte eines Doppeladlers beim Publikum den im Sinne des § 3 UWG irreführenden Eindruck, daß das von ihr vertriebene Erzeugnis in der Sowjetunion hergestellt sei.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, das angegriffene Etikett enthalte keine Herkunftsangabe, sondern lediglich ein "russisches Flair", das, was der Verkehr wisse, allen deutschen Wodkas gemeinsam sei und dem keine Hinweise auf Rußland als Herstellerland entnommen würden. Russisch klingende Namen und Aufmachungen würden seit vielen Jahren, mindestens seit dem Ende des Ersten Weltkriegs, nicht mehr als Herkunftshinweise verstanden. Ein solches Verständnis könne vorliegend auch deshalb nicht aufkommen, weil die Beklagte den von ihr vertriebenen Wodka als "Deutsches Erzeugnis" deutlich lesbar kennzeichne und das Etikett außerdem den Namen der Beklagten und Hinweise auf ihre Gesellschaftsform und ihren Sitz enthalte. Ein etwa doch noch vorhandener Irreführungsrest müsse mit Rücksicht auf den schützenswerten Besitzstand der Beklagten und die national und international historisch gewachsene Ausstattungs- und Bezeichnungsentwicklung hingenommen werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beanstandeten Ausstattungsmerkmale seien weder einzeln noch insgesamt geeignet, einen relevanten Teil der Verbraucher über die Herkunft des Erzeugnisses aus der Bundesrepublik zu täuschen. Soweit der Name "Woronoff" an Rußland erinnere, werde die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Aufdruck "Deutsches Erzeugnis" und durch die weiteren auf die Beklagte hinweisenden Angaben vermieden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Wodka, der in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin-West hergestellt ist, unter der Bezeichnung "Woronoff" in der nachstehend abgebildeten Aufmachung anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:

Das Oberlandesgericht hat nach Beweiserhebung durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihren bisherigen Antrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Bei seiner Beurteilung des Klagebegehrens hat das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß zwar nach dem Ergebnis des von ihm eingeholten Meinungsforschungsgutachtens 36,1 % der Befragten auf Vorlage der Originalausstattung des von der Beklagten vertriebenen Wodkas die Sowjetunion als Herkunftsland genannt hätten, daß sich aber dieser Prozentsatz bei Vorlage einer Ausstattung, bei der im Etikett das Wort "Woronoff" durch senkrechte weiße Striche ersetzt gewesen sei, statistisch nur unerheblich auf 32,5 % vermindert habe. Daraus hat das Berufungsgericht hergeleitet, daß im Streitfall aus einer Ausstattung mit der Bezeichnung "Woronoff" nicht mehr Personen auf eine Herkunft des Erzeugnisses der Beklagten aus der Sowjetunion schlössen als aus einer im übrigen gleichen Ausstattung ohne die Bezeichnung "Woronoff" und daß diese Bezeichnung deshalb zur Irreführung nicht geeignet sei.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist dabei von einer Beurteilungsgrundlage ausgegangen, die mit dem Klagebegehren nicht übereinstimmt. Seine Ausführungen lassen erkennen, daß es als Streitgegenstand allein das Begehren angesehen hat, der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Woronoff" zu verbieten. Damit ist aber das Berufungsgericht von einem Klagebegehren ausgegangen, das die Klägerin so nicht verfolgt hat. Das rügt die Revision zu Recht.
Wie aus der Auslegung des Klageantrags anhand der Klagebegründung folgt, hat die Klägerin nicht das Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Woronoff" als solcher begehrt (ebensowenig wie das Verbot eines sonstigen einzelnen Ausstattungsbestandteils wie beispielsweise des Wortes "Wodka"), sondern das Verbot des Vertriebs von Wodka, wenn dieser unter der Bezeichnung "Woronoff" in der im Klageantrag abgebildeten Aufmachung angeboten wird. Damit hat die Klägerin das abgebildete Etikett in seiner Gesamtheit als täuschend angegriffen und nicht nur isoliert die Bezeichnung "Woronoff". Dies belegt zunächst die Antragsfassung. Denn das damit formulierte Begehren betrifft nicht nur die Bezeichnung "Woronoff", sondern diese Bezeichnung "in der nachstehend bezeichneten Aufmachung", also das gesamte Etikett in der vorliegenden konkreten Verletzungsform. Dieses zum Gegenstand des Klageantrags zu machen, hätte sich erübrigt, wenn es der Klägerin allein um das Verbot der Bezeichnung "Woronoff" gegangen wäre. Zwar ergibt ihr Vortrag, daß sie dieser Bezeichnung eine besondere Bedeutung für die von ihr behauptete Irreführung beigemessen hat. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, daß sie sich nur gegen den Gebrauch dieser Bezeichnung und nicht gegen die Verwendung des Etiketts insgesamt gerichtet habe. Auch aus ihrem Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Berufungsurteils, in dem es heißt, daß sie sich darauf beschränkt habe, das Ausstattungsmerkmal "Woronoff" anzugreifen, jedoch nicht die Bezeichnung "Wodka" als solche, folgt entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nichts anderes. Bei Würdigung des Gesamtvortrags der Klägerin und der maßgebenden Umstände können weder daraus noch sonst Rückschlüsse auf eine Auslegung des Klagebegehrens gezogen werden, wie sie der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde liegt. Schon im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (21 O 29/79 LG Köln = 6 U 153/79 OLG Köln), das dem anhängigen Rechtsstreit vorangegangen war, hatte sich die Klägerin gegen das Etikett im ganzen und nicht nur gegen einzelne Ausstattungsmerkmale gewandt (s. Antragsbegründung, Urteil des Landgerichts vom 7.6.1979 und Berufungsbegründung). Auch vorliegend hat die Klägerin ihr Begehren in gleicher Weise begründet und dazu vorgetragen, daß die einzelnen Ausstattungsmerkmale nicht isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen seien (Klagebegründung v. 19.7.1979, S. 3, 4 = GA I 3, 4). Davon ist sie auch später nicht abgerückt (s. Urteil des Landgerichts vom 27.11.1979, S. 3, 6 = GA II 308, 311; Berufungsbegründung S. 2-10 = GA II 334a-342), auch nicht in ihren Äußerungen zur Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens (vgl. Schriftsatz vom 18.2.1983, S. 2, 3 = GA III 594, 595). In ihrer Erklärung zu Protokoll des Berufungsgerichts vom 22.10.1982 (S. 2 = GA III 570) ist sie vielmehr - in Übereinstimmung mit der Beklagten - davon ausgegangen, daß Streitgegenstand und damit Gegenstand der Meinungsumfrage das im Klageantrag wiedergegebene Etikett sei. Auch nach Durchführung der Umfrage hat sie darauf hingewiesen, daß sie ihr Unterlassungsbegehren gegen den Vertrieb von Wodka in der durch das Etikett konkretisierten Aufmachung richte (Schriftsatz vom 27.4.1984, S. 6-8 = GA IV 750-752; Protokoll des Berufungsgerichts vom 15.6.1984 = GA IV 776).
Daß sich die Klägerin damit (nur) gegen das Etikett und nicht auch gegen die Flaschenform (Zwiebelturmflasche) gewandt hat, spricht entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht für eine Antragsauslegung, wie sie dem Berufungsurteil zugrunde liegt. Das auf das Verbot der Etikettausstattung gerichtete und nicht auf die Bezeichnung "Woronoff" beschränkte Klagebegehren hat seinen Sinn auch dann, wenn es die Flaschenform nicht in die angegriffene Ausstattung einbezieht.
2.
Danach kommt es allein auf die Frage an, ob das Etikett insgesamt unzutreffende Vorstellungen über die Herkunft des von der Beklagten vertriebenen Wodkas vermittelt. Diese Frage kann das Revisionsgericht - im einen oder anderen Sinne - auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Daß der Hinweis auf dem Etikett "Deutsches Erzeugnis" sowie der Name der Beklagten und die weiteren Hinweise auf deren Sitz und Gesellschaftsform eine Irreführung des Publikums ausschlössen, kann entgegen den Ausführungen des Landgerichts bei Berücksichtigung des Ergebnisses des vom Berufungsgericht eingeholten Meinungsforschungsgutachtens nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 19.6.1970 - I ZR 72/68, GRUR 1971, 29, 33 = WRP 1970, 357, 361 - Deutscher Sekt; Urt. v. 9.10.1970 - I ZR 23/69, GRUR 1971, 255, 258 = WRP 1971, 120, 122 - Plym-Gin). Nach diesem Gutachten haben bei Vorlage der Originalausstattung 36,1 % der Befragten die Sowjetunion irrigerweise für das Herstellerland gehalten.
Andererseits kann dieses Ergebnis - anders als die Revision meint - aber auch nicht als Begründung dafür herangezogen werden, daß ein erheblicher Teil des Verkehrs unrichtige Vorstellungen über die geographische Herkunft des Wodkas hegt. Bei ihrer gegenteiligen Beurteilung berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß der ermittelte Prozentsatz möglicherweise auf eine von der Zwiebelturmflasche ausgehende Wirkung zurückzuführen ist, also auf ein von der Klägerin nicht angegriffenes und deshalb bei der Beurteilung des Klagebegehrens außer acht zu lassendes Ausstattungsmerkmal. Denn gemäß dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts hat das die Umfrage veranstaltende Meinungsforschungsinstitut nicht nur das streitige Etikett, sondern die Gesamtausstattung einschließlich der Zwiebelturmflasche zur Grundlage seiner Erhebungen gemacht, d.h. unter Heranziehung eines Ausstattungsmerkmals, das in besonderem Maße geeignet sein kann, mittelbar auf die Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen, auf das es sich bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1971 - I ZR 115/69, GRUR 1971, 313 = WRP 1971, 266 - Bocksbeutelflasche; Urt. v. 26.1.1979 - I ZR 112/78, GRUR 1979, 415 = WRP 1979, 448 - Cantil-Flasche). Diese Eignung kann im Hinblick auf die erfahrungsgemäß häufig mit russischen Kirchenbauten in Verbindung gebrachte Zwiebelturmform nicht ohne weiteres verneint werden. Zwar meint die Revisionserwiderung, daß die in Rede stehende Flaschenform für Wodkas aus der Sowjetunion nicht benutzt werde und daß sie deshalb für deutsche Wodkas typisch sei. Ob das aber der Verkehrsauffassung entspricht, ist nicht ersichtlich. Das vom Berufungsgericht beauftragte Meinungsforschungsinstitut hat insoweit keine Erhebungen angestellt. Aus seinem Gutachten geht lediglich hervor, daß 8,2 % aller Befragten aus der Form der Flasche auf die Sowjetunion als Herkunftsland geschlossen hätten (Gutachten Tabelle 21). Dabei kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß die Bedeutung der Flaschenform für die in Rede stehende Verkehrsauffassung wesentlich größer ist, als es die vorgenannte Prozentzahl ausdrückt. Da Grundlage der Befragung die Gesamtausstattung einschließlich der Flasche war, ist die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, daß andere für die Sowjetunion als Herstellerland gegebene Antworten (so u.a. solche, die als Begründung dafür die Bezeichnungen "Woronoff" oder "Wodka" oder das Adlerbild angeführt haben) bewußt oder unbewußt auch von der Flaschenform mitbestimmt waren. Auch ist zu berücksichtigen, daß nach zwei Gutachten, die die Klägerin in anderen Rechtsstreitigkeiten von anderen Meinungsforschungsinstituten eingeholt und in vorliegender Sache überreicht hat, der Flaschenform bei der Bildung der Verkehrsauffassung hinsichtlich der Herkunft von Wodka eine erhebliche Bedeutung zukommt (GA I 201, 243; II 274, 286).
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem erwähnten Anteil von 36,1 % der Befragten, die aus der Gesamtausstattung einschließlich Flasche auf die Sowjetunion als Herkunftsland geschlossen haben, oder bei einem um 8,2 % geminderten Anteil dieser Befragten (nämlich gemindert um die Personen, die aus der Form der Flasche auf die Sowjetunion als Herstellerland geschlossen haben), um denjenigen Prozentsatz von Befragten handeln könnte, der allein auf Grund des Etiketts (ohne Berücksichtigung der Flaschenform) die Sowjetunion als Herkunftsland ansieht.
3.
Die danach offene und in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin zu beantwortende Frage, ob das Publikum aus dem Gesamteindruck des von der Beklagten verwendeten Etiketts unrichtige Vorstellungen über die geographische Herkunft ihres Wodkas herleitet, kann nicht deshalb dahinstehen, weil derartigen unrichtigen Herkunftsvorstellungen nur dann wettbewerbliche Relevanz beigelegt werden kann, wenn durch sie die Kauflust des Publikums irgendwie (im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung) angeregt wird (BGH, Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18, 20 - Lübecker Marzipan, m.w.N.). Ob im Streitfall unrichtigen Herkunftsvorstellungen Bedeutung in diesem Sinne zukommt, ist den bislang getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. Zwar hat das Berufungsgericht aus dem von ihm eingeholten Meinungsforschungsgutachten hergeleitet, daß die Frage: "Ist es für Sie, wenn Sie mal Wodka kaufen, irgendwie von Bedeutung, ob dieser Wodka in der UdSSR/Sowjetunion/Rußland hergestellt ist?" nur von 13 % der Befragten, die die Sowjetunion irrtümlich als Herkunftsland angesehen hätten, bejaht worden sei, was einem Anteil von weniger als 5 % der insgesamt Befragten entspreche. Jedoch konnte es mit dieser Begründung allein die Relevanzfrage nicht abschließend entscheiden (§ 286 ZPO).
a)
Unbegründet ist allerdings die in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht nicht vom Ergebnis der Befragung allein der Getäuschten hätte ausgehen dürfen, sondern daß es dabei die Antworten aller in die Befragung einbezogenen Personen hätte ermitteln und das daraus folgende Ergebnis hätte berücksichtigen müssen. Dem kann deshalb nicht beigetreten werden, weil die Unrichtigkeit einer Angabe nur für den dadurch Irregeführten von Bedeutung sein kann. Wer, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt, Richtiges annimmt, wird durch Unrichtiges nicht beeinflußt. Daraus folgt, daß bei der Beurteilung der Frage der Relevanz nur diejenigen Verkehrskreise berücksichtigt werden können, die einer unzutreffenden Vorstellung, hier einer unrichtigen Herkunftsangabe, erlegen sind.
b)
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß kein ins Gewicht fallender Teil des Verkehrs der (unrichtigen) Vorstellung, der Wodka der Beklagten stamme aus der Sowjetunion, Bedeutung beimesse. In aller Regel kann einer Angabe über die geographische Herkunft einer Ware die wettbewerbliche Relevanz im Sinne des § 3 UWG nicht abgesprochen werden. Solche Angaben stellen ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmerkmal dar, das der Individualisierung der Ware, der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient, und das deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist (vgl. BVerfGE 51, 193, 213 = GRUR 1979, 773, 777 - Weinbergsrolle; BGH, Urt. v. 9.12.1964 - Ib ZR 29/63, GRUR 1965, 317, 318 = WRP 1965, 152, 153 - Kölnisch Wasser; Urt. v. 29.4.1982 - I ZR 111/80, GRUR 1982, 564, 566 = WRP 1982, 570, 572 - Elsässer Nudeln). Es bedarf daher regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, daß Angaben, die unmittelbar oder mittelbar unzutreffende Herkunftserwartungen begründen, für den Kaufentschluß des getäuschten Publikums keine Bedeutung hätten (BGH, Urt. v. 29.4.1982 - I ZR 111/80, a.a.O. - Elsässer Nudeln). Solche Gründe können nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht vorausgesetzt werden. Auf das eingeholte Meinungsforschungsgutachten konnte sich das Berufungsgericht vorliegend nicht stützen. Zwar ergibt dieses Gutachten, daß die bei der Meinungserforschung gestellte Frage: "Ist es für Sie, wenn Sie mal Wodka kaufen, irgendwie von Bedeutung, ob dieser Wodka in der UdSSR/Sowjetunion/Rußland hergestellt ist?" nur von weniger als 5 % sämtlicher Befragten bejaht worden ist. Gegen die Berücksichtigung dieses Ergebnisses bestehen jedoch Bedenken. Diese beruhen darauf, daß mit der gewählten Fragestellung das in Rede stehende Herkunftsland, die Sowjetunion, namentlich herausgestellt worden ist, statt die Frage der geographischen Herkunft nur allgemein und in neutraler Form anzusprechen, etwa in der Form, ob es für den Angesprochenen wichtig oder unwichtig sei, in welchem Land der angebotene Wodka hergestellt werde. Bei der tatsächlich gebrauchten, auf ein bestimmtes Land zielenden Formulierung kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein beachtlicher Teil der Befragten trotz des verwendeten Adverbs "irgendwie" die gestellte Frage unter einem auf das genannte Land bezogenen qualitativen Aspekt verstanden und sie deshalb gemäß seiner Überzeugung, daß Wodka aus der Sowjetunion nicht schlechter sein müsse als ein inländisches Erzeugnis, dahin beantwortet hat, daß es keine sachliche Bedeutung habe, wenn Wodka aus der Sowjetunion stamme. Dies aber konnte zu einem anderen Ergebnis führen, als eine Fragestellung, die neutral (ohne Angabe eines Landesnamens) dem Befragten die Überzeugung vermittelte, es komme bei seiner Antwort nur darauf an, ob die Herkunft des Wodkas geeignet sei, seinen Kaufentschluß aus irgendeinem Grunde im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung zu beeinflussen.
Eine Entscheidung des Rechtsstreits allein auf Grund des vom Berufungsgericht herangezogenen Ergebnisses der Meinungsumfrage ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Parteien der Befragung in der durchgeführten Form zugestimmt haben. Das Berufungsgericht war dadurch nicht der Pflicht enthoben, das Beweisergebnis selbständig zu würdigen und es unabhängig von der Beurteilung der Beweisfrage durch die Parteien daraufhin zu überprüfen, ob es seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte (BGH, Urt. v. 12.7.1967 - Ib ZR 57/65, GRUR 1968, 581, 583 = WRP 1968, 57, 59 - Blunazit; Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 126/84, Urteilsumdr. S. 7 - Schlußverkaufswerbung). Dabei mußte zur Überprüfung des Ergebnisses der Meinungsumfrage auch die Tatsache Anlaß geben, daß die Relevanzfrage in den von der Klägerin in anderen Prozessen eingeholten Meinungsforschungsgutachten, die sie vorliegend überreicht hat, bei einer in dem vorerörterten Sinne allgemein gehaltenen Fragestellung deutlich anders beantwortet worden ist. Bei diesen Meinungsumfragen haben 16,4 % bzw. 14,2 % aller Befragten und 48,1 % bzw. 44,5 % aller an Wodka interessierten Verkehrskreise (einschließlich solcher, die nur selten Wodka kaufen) die Ansicht geäußert, daß für den Käufer die Frage, in welchem Land ein angebotener Wodka hergestellt werde, sehr wichtig oder wichtig sei (GA I 201, 248; II 274, 291).
4.
Zur Entscheidung des Rechtsstreits bedarf es daher der Prüfung, ob beim Publikum durch die Verwendung des beanstandeten Etiketts in seiner Gesamtaufmachung unrichtige Vorstellungen über die Herkunft des von der Beklagten vertriebenen Wodkas hervorgerufen werden, und, wenn ja, ob der Verkehr dadurch in wettbewerblich relevanter Weise irregeführt wird. Dies erfordert weitere tatrichterliche Feststellungen. Dabei wird das Berufungsgericht, sofern nach dem Ergebnis seiner Prüfung dazu Veranlassung besteht, auch darauf einzugehen haben, ob im Streitfall - worauf sich die Beklagte berufen hat - eine Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen ausnahmsweise zu einer Verneinung der Schutzwürdigkeit irriger Verbrauchervorstellungen führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1976 - I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft; Urt. v. 6.6.1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 74 = WRP 1981, 18, 20 - Lübecker Marzipan). Insoweit hat sich die Beklagte darauf berufen, daß ihr an der angegriffenen Ausstattung entsprechend einer seit Jahrzehnten national und international gewachsenen Übung, "russische" Ausstattungs- und Bezeichnungselemente für nicht aus der Sowjetunion stammende Wodkas zu verwenden, ein schutzwürdiger Besitzstand erwachsen sei.
Demgemäß war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Merkel
Piper
Teplitzky
Mees